Ist es möglich mit Nießbrauch einen Kredit zu bekommen?

Hallo ihr Lieben,

Ich habe eine Frage zu einem etwas komplexen Fall. Mir wurde vor 2 Jahren das Haus und Grundstück meiner Oma überschrieben. Es handelt sich um eine Schenkung. Meine Oma hat Nießbrauchrecht auf Lebenszeit. Das ist auch so im Grundbuch eingetragen.

Nun möchten mein Mann und ich in das Haus meiner Oma ziehen und es renovieren. Dafür wollen wir erst ein altes Nebengebäude (Waschhaus) abreissen und größer neu bauen, damit Oma dort einziehen kann.

Wir waren bei einer Kreditberaterin. Sie hat eine Kapitalbeschaffung vorgeschlagen, da das Geld etappenweise benötigt wird und wir auch mehr Geld für alles benötigen, als das Grundstück + Immobilie in der Bewertung wert ist. Sie sagte aber, dass wir für die Finanzierung Omas Nießbrauch aus dem Grundbuch entfernen müssen, da sonst die Bank stutzig wird und darauf stößt, dass es sich im eine Schenkung handelt. Diese können wohl 10 Jahre lang rückgängig gemacht werden und damit hat die Bank nicht genug Sicherheit.

Nun habe ich das mit meiner (toxischen) Familie besprochen. Die haben eine entfernte Bekannte angerufen. Diese hat wohl gesagt, dass es reicht, wenn das Nießbrauchrecht im Grundbuch an 2. Stelle im Rang gesetzt wird. Die Bank kann dann an 1. Stelle.

Nun wissen wir nicht, was wir glauben sollen.

Meine Familie behauptet die Kreditberaterin bei der wir waren will uns an einen Kredithai verkaufen oder uns einen Kredit andrehen bei der die Bank nach einer Weile sagt sie will das ganze Geld sofort zurück, damit sie das Haus bekommt....

Kann mir hier jemand eine Auskunft geben bzw. mir sagen, was es mit den 2 Optionen auf sich hat?

Vielen Dank!

Nießbrauch, Recht, Immobilien, Renovierung, Bankkredit, Nießbrauchrecht, Notar, Kreditwürdigkeit, Renovierungskosten, Wirtschaft und Finanzen
Aufgaben eines Ergänzungspflegers bei Schenkung?

Was sind die genauen aufgaben eines Ergänzungspflegers bzw. wie enstcheidet dieser über den abschluss eines rechtsgeschäftes bei minderjährigen im fall einer schenkung. Ein ergänzugspfleger wird ja laut §1909 bgb eingesetzt, wenn der vormund nicht entscheiden darf. Im fall einer schnekung bei minderjährigen ist dies der fall wenn das rechtsgeschäft ''nicht lediglich rechtliche vorteile'' hat. Mal angenommen meine eltern schenken mir ein haus als ich 4 war, lassen sich einen lebenslangen nießbrauch auf das ganze haus einräumen (soweit so gut), erklären sich nicht bereit außergewöhnliche kosten zu tragen und verpflincheten mich dazu, dass ich die bude weder verkaufen, noch mein eigentum daran aufgeben darf. (soweit so scheisse) Das ganze hätte ja enorme rechtliche nachteile, ich müsste im endeffekt für sämtliche reperaturen zahlen wenn ich selber geld verdiene und würde ja aus der ganzen sache gar nicht rauskommen, zumindest nicht ohne schadenersatz zu zahlen weil ich ja laut §137 zwar nicht durch rechtsgeschäfte daran gehindert werden kann, meine veräuserten rechte wahrzunehmen, aber hald im falle einer getroffenen vereinbarung, über den verzicht auf solche rechte, schadenersatzpflichtig wäre. Kann und würde ein Ergänzungspfleger bzw. ein gesetzlicher vertreter so einem vertrag zustimmen? Das wäre ja moderne leibeigenschaft, bzw man würde sich ja in allen fällen an seinem mündel bereichern, entweder durch wegfallen sämtlicher reperaturkosten, oder am schadensersatz den man zu begleichen hätte.
Sowas kann doch nicht rechtens sein oder?

Nießbrauch, Recht, Gesetz, Ausbeutung, BGB, minderjährig, Schenkung, Ausbildung und Studium, Wirtschaft und Finanzen
Nießbrauch Wohnung - was tun wenn Nießbraucher sich nicht kümmert?

Ich habe von meinem Großvater (verstorben 1974) ein Haus geerbt.

Vorerbin war meine Mutter (verstorben 02.12.2017), die meinem Vater Nießbrauch an der Wohnung im EG , 2 Garagen und dem Garten eingeräumt hat. Ich habe damals beim Notar (1986) als 19 jährige im blinden Vertrauen, dass Eltern es immer gut meinen, diesen Nießbrauch unterschrieben. Ich selbst bewohne die 1. und 2. Etage des Hauses.

Nun ist es so, dass mein Vater sich nach dem Tod seiner Frau/meiner Mutter nur noch um seine neue Freundin kümmert und ihm seine Wohnung und Garten völlig egal ist. Er ist so gut wie nie zu Hause. Weder pflegt er den Garten - was ich jetzt unentgeltlich - übernommen habe, noch lüftet oder beheizt er die Wohnung. Ich habe nun Bedenken, dass sich massiv Schimmel bildet bzw. im Winter massive Schäden durch berstende Rohre oder Heizkörper entstehen können, wenn er nicht heizt. Auch zahlt er keinerlei Unkosten (Grundabgaben, Winterdienst, Versicherung) für das Haus, obwohl dies eindeutig in der Notarurkunde steht.

Mit ihm zu reden ist unmöglich, da er sofort aggressiv wird und er mit einem dümmlichen Lächeln im Gesicht darauf hinweist, dass er machen könne was er wolle.

Jeder Mieter kann abgemahnt und im schlimmsten Fall gekündigt werden, wenn er nicht heizt.

So weit ich recherchiert habe, bin ich als Eigentümerin der Sache in diesem Fall völlig machtlos.

Hat hier jemand eine Idee, was ich in diesem doch recht speziellem Fall machen kann?

Nießbrauch, Wohnung, Recht
Wie wirkt sich die Ablösung eines Nießbrauchs steuerlich aus?

Hallo,

ich bin neu hier und würde mich über fachmännischen Rat freuen, nachdem ich im Netz trotz stundenlanger Recherche zu keinem befriedigenden Ergebnis kommen konnte. Also folgender Sachverhalt:

A hat an B eine Immobilie übertragen, auf deren Dach sich eine PVA befindet. Diese wurde gleichzeitig notariell übereignet. A hat sich allerdings den Nießbrauch an der Anlage (Volleinspeisung, selbstst. WG, kein fester Gebäudebestandteil) vorbehalten, bekommt die Erträge und nutzt die AfA. (Kein Nießbrauch am Gebäude!)

B verkauft das Haus an C incl. der PVA gg. einmalige Ablösung des Nutzungsrechts an A.

Verkaufspreis der Anlage ist höher als der Restbuchwert.

Kann A die Ablösesumme als Kaufpreis direkt an C in Rechnung stellen bzw. mit diesem einen Kaufvertrag über die Anlage vereinbaren? A würde die Voraussetzungen für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG erfüllen

Wenn B mit C einen Kaufvertrag über 100k schließt und zusätzlich vertraglich (vermutlich notariell, spielt aber in diesem Zusammenhang zunächst keine Rolle) zwischen A und B eine Vereinbarung über den Nießbrauchsverzicht gegen Abfindung in Höhe von 100k getroffen wird, ist das für B dann steuerunschädlich? (Abfindung = Anschaffungskosten? Verkauf zum gleichen Preis = ohne Gewinn?)

Umsatzsteuerlich ist der Vorgang als Betriebsaufgabe im Ganzen eigentlich gleichermaßen kompliziert. A war umsatzsteuerpflichtig. Die Veräußerung erfolgt ohne USt. Kann die VSt aus der Anschaffung von irgendeinem der Beteiligten im schlimmsten Fall zurück gefordert werden?

Danke fürs Lesen und Guten Rat.

sydney

Nießbrauch, Einkommensteuer, Steuerrecht, Umsatzsteuer
Verwaltung nicht möglich bei NIeßbrauchrecht

Guten Tag,

ich habe vor 13 Jahrne von meiner Mutter ein Zweifamilienhaus in einem sehr ländlichen Gebiet geerbt, woran mein Stiefvater ein lebenslängliches, unentgeldliches Nießbrauchrecht besitzt.Eine Wohnung ist vermietet, die andere bewohnt er selbst. Seit einigen Jahren hält er sich nun überwiegend in der Wohnung seiner neuen Lebensgefährtin auf, die ca.75 km weit weg wohnt. Nun habe ich ein Schreiben seines Anwalts bekommen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, die Verwaltung des Hausanwesens zu betreuen und aus der Entfernung wäre ihm dies auch nicht möglich. Ich solle nun mitteilen, wie ich mir das zukünftig vorstelle. Ich wohne 500km entfernt und bin in Vollzeit berufstätig, kann mich also auch nicht kümmern. Müsste mein Stiefvater nicht jemanden beauftragen, der die Verwaltung übernimmt? Ich weiß, dass ihm das alles zuviel ist und er das Haus verkaufen möchte. Aber selbst bis es soweit wäre (da müsste ich mich erstmal frei machen, einen Gutachter bestellen etc.)müsste sich ja jemand dort vor Ort kümmern. Ich würde nur ungern verkaufen, weil ich meinem Stiefvater wenn ich das richtig im Internet verstanden habe, eine recht hohe Ablöse für sein Nießbrauchrecht zahlen müsste und noch eine Restschuld auf dem Haus lastet, die er bisher nicht abbezahlt hat. Auch sind die Immobilienpreise in dieser Gegend sehr gering, so dass von meinem Erbe wohl kaum etwas übrig bliebe.

Kennt sich jemand damit aus?

Für Antworten wäre ich sehr dankbar!

Nießbrauch
Kann die Berufsgenossenschaft rückwirkend Beiträge einfordern?

Hallo, heute habe ich wieder eine etwas komplizierte Frage. Meine Eltern haben nach der Übergabe Beiträge zur land-und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bezahlt, da sie einen Niesbrauch am Wald hatten. Ausserdem bezahlten sie noch Beiträge für ein anderes Grundstück. Jetzt fordert die LBG Beiträge für die letzten 5 Jahre nach. Auf Nachfrage bei der LBG, sagte man mir, es sei Aufgrund des Todes von meinem Vater 2004 dies geändert worden und dass für meine Mutter der Niesbrauch auch gilt, sei jetzt erst aufgefallen und somit sei die Rückforderung gerechtfertigt. Nachdem ich aber alle Unterlagen geprüft habe, mussten wir feststellen, dass bereits für das Jahr 2003 kein Beitrag erhoben wurde. Dies war meinen Eltern gar nicht aufgefallen, sie haben halt die Beitragsrechnung (für das andere Grundstück) einfach überwiesen. Es wurde von der LBG kein Änderungsbescheid zugeschickt. Die Beiträge wurden dem Übernehmer zugeordnet.Wer durfte das einfach ohne die Zustimmung bzw. Unterschrift meiner Eltern ändern?

Nun meine Frage: Darf die LBG die Beiträge nachfordern, obwohl dies meine Eltern weder veranlasst noch eingewilligt haben. Wäre überhaupt ein Versicherungschutz gewährleistet gewesen, wenn meine Eltern jemanden mit den Arbeiten im Wald beauftragt hätten, wenn sie nicht selbst den Beitrag gezahlt haben.

Ich hoffe, es kann mir jemand Näheres dazu sagen.

Vielen Dank

Kaesemamsell Es

Beruf, Nießbrauch, Recht, Berufsgenossenschaft

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