Wer ist der Vermieter im Mietvertrag?

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Dürfen darf der grundbuchliche Eigentümer schon, jedermann kann Verträge schliessen. Nur muss er sie auch erfüllen können.

Da aber ausschliesslich der Nießbrauchbegünstigte als wirtschaftlicher Eigentümer dingliches Vollrecht, also die rechtliche Herrschaft über die Wohnung hat, darf auch nur er Gebrauchsüberlassung rechtswirksam mietvertraglich zusichern.

Ob er dabei den Mietvertrag allein bzw. gemeinsam mit dem die rechtliche Verfügungsgewalt innehabenden Eigentümer gem. Grundbucheintrag schliesst oder ihm (nachträglich) Vollmacht erteilt und sich bis auf die Vereinbarung seiner Kontoverbindung aus dem Mietverhältnis raushält, bleibt natürlich ihm überlassen.

G imager761

Madita69 
Fragesteller
 22.11.2013, 13:50

Hallo imager761,

Deine Antwort klingt für mich logisch und juristisch bewandert. Hast Du evtl. zur Ergänzung §§ auf die Du Dich beziehst, die ich als Nachweis vorlegen könnte?

Vielen Dank.

imager761  22.11.2013, 17:26
@Madita69

Gemäß § 1030 BGB darf der Nießbrauchsberechtigte als alleiniger Berechtigter die Nutzungen der Sache ziehen (Mieteinnahmen). Und ihm obläge die Erfüllung dieser mietvertraglichen Pflichten, insbes. Mietmängelfreiheit, Schadensbeseitigungspflicht, Betriebskostenabrechnung.

Warum will man als Eigentümerin hier (mit) eintreten?

Der Nießbrauchnehmer hätte bei Mietrückstand keine durchsetzbaren Rechtsansprüche. Auch beim Tod der Eigentümerin könnten etwa deren Erben die Mieteinnahmen behalten, anstatt sie an den Nießbraucher weiterzuleiten. Da läuft er unter Umständen längere Zeit hinter den Mieterträgen her, die er für seinen eigenen Lebensunterhaltes benötigt.

Warum sollte er die Eigentümerin da mit in den Mietvertrag aufnehmen wollen?

Wenn man denn schon gemeinsam MV schliessen möchte, dann sollten folgende Regelungen - auch im Mieterinteresse - vereinbart sein:

  • an wen er die Miete mit befreiender Wirkung zahlen muss (Kontoverbindung Niebbrauchnehmer)

  • wer im Falle des Erlöschens des Nießbrauches ab diesem Zeitpunkt mit befreiender Wirkung die Mieten erhält;

  • wie er im Falle eines Wechsels seines Vertragspartners davor geschützt ist, dass das Mietverhältnis vorzeitig beendet werden kann (denn im Regelfall hat er in die Mieträume investiert);

  • wer ihm z.B. für Mängel der Mietsache einstehen muss und Betriebskostenabrechnung schuldet.

  • Wer der GbR (Vermieterseite) alleiniges Klagerecht bei Mietvertragsangelegenheiten hätte

G imager761

Madita69 
Fragesteller
 25.11.2013, 00:29
@imager761

Hallo G imager761!

Vielen Dank für diese ausführlichen Infos. Damit kann man sehr gut argumentieren und es wird verständlicher sich in die Rechtslage hinein zu denken.

Viele Grüße!

Madita69

Vermieter ist der der als solcher im Vertrag steht.

In der Regel ist es so der der Nießbrauchinhaber auch der Vermieter ist.

Denn er trägt allein die Lasten tragen, folglich gehört ihm auch der Nutzen.

Der Vermieter ist der/sind die, der/die Vermieter sein soll und im Mietvertrag steht. Mit den Eigentumsverhältnissen hat das absolut gar nichts zu tun, für einen Mietvertrag ist das völlig irrelevant...

Vermieter ist der, der die Verfügung über den Mietgegenstand hat und dies ist hier der Vater. Alles ganz einfach.

MosqitoKiller  22.11.2013, 08:32

Völlig korrekt, für den Mietvertrag ist nur der tatsächliche Besitz und dessen Übergabe an den Mieter entscheidend, und nichts anderes...

der mitter ist wenn er unterzeichnet hat allso weisst mann wer der mitter ist

Madita69 
Fragesteller
 01.12.2013, 18:30

Entschuldige bitte, aber für mich weder inhaltlich noch formal verständlich was du da schreibst............... :-<<<