Grundsätzlich : der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig (!) für durch das Tier verursachte Schäden (§ 833 BGB).

Du müsstest deshalb für die Katzenverletzungen haften. Die einzige Möglichkeit aus der Haftung zumindest teilweise rauszukommen ist, dass den anderen Tierhalter ein Mitverschulden trifft.

Günstig wäre es, wenn du eine Tierhalterhaftpflichtvers. hättest.

Andererseits haftet der Katzenhalter für die durch die Katze verursachten Schäden.

...zur Antwort

2000 Strafanzeigen halte ich für realistisch.

Irgendwann erwischt es jeden Polizeibeamten. Jemand fühlt sich in seinen Rechten beeinträchtigt und revanchiert sich auf diese Weise.

...zur Antwort

Wenn es zu einem Bußgeldverfahren kommt, und danach sieht es aus, kann der Betroffene Akteneinsicht verlangen. Dann erfährt er, wer ihn in die Pfanne gehauen hat, denn da steht dein Name drin.

...zur Antwort
Ich kenne so einen brutalen Beamten privat und es tut echt weh, sich das anzuhören.

In all den Jahren als Polizist habe ich eins gelernt:

Erzähle im Freundeskreis möglichst wenig von deiner Arbeit. Selbst gute Freunde sind schockiert, wenn sie hören, was passiert und wie sich Beamte verhalten haben. Polizeibeamte leben beruflich in einer anderen Welt, von der viele überhaupt keine Ahnung haben und auch nichts wissen wollen. In dieser Welt wird gehauen und gestochen und das, was für jeden Polizisten normal ist, stößt andere ab.

Bist du sicher, dass deine Verwunderung über diesen einen Beamten dessen (von dir subjektiv empfundene) Brutalität oder nicht doch deiner Unkenntnis über dessen Job zurückzuführen ist? .

Gäbe es tatsächlich "Widerstandsbeamte", so wären sie ratz fatz alleine, niemand hat Lust, mit so einem auf dem Streifenwagen zu sitzen, das gibt nur Ärger. Es gibt Probleme, die lösen sich von alleine.

...zur Antwort

Inspektor ist die Amtsbezeichnung eines Verwaltungsbeamten im gD. Besoldungsgruppe A9.

Der Kommissar ist die Amtsbezeichnung eines Polizeibeamten im gD. Besoldungsgruppe A9.

Beiden gemeinsam ist nur die Beamteneigenschaft und die Besoldungsgruppe.

Ob der eine dem anderen was zu sagen hat, ergibt sich nicht aus der Amtsbezeichnung, sondern aus der jeweiligen Behördenstruktur.

...zur Antwort

Ein Widerspruch ist in jedem Fall gut. Dein Fall wird dann nochmals überprüft.

Allerdings dürfte der Knackpunkt in der Formulierung "nach polizeiärztlichen Urteil" liegen. Das heisst, dass du durchaus andere Meinungen einholen kannst, am Ende aber entscheidet der Polizeiarzt - auch wenn sie seinem Urteil widersprechen. Ich habe noch nie von einem Verwaltungsgerichtsurteil gelesen, das der Polizei aufgibt, einen Bewerber trotz gesundheitlicher Bedenken einzustellen.

...zur Antwort

Als Polizeibeamter.

Allerdings sind nicht nur die Besoldungen der einzelnen Besoldungsgruppe interessant, viel aussagekräftiger ist der Stellenkegel.

Was nutzt es, wenn im mD die Besoldungsgruppen von A5 bis A9 existieren und man deren Besoldung kennt, aber außer Acht lässt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, die A9 überhaupt zu erreichen.

...zur Antwort

2,2 Promille und kannst noch Autofahren? Respekt. Da mutmaßt der Gesetzgeber nicht nur eine ziemliche Gewöhnung, er hält dich für alkoholabhängig. Alkoholabhängigkeit ist ein absolutes Ko-Kriterium für den Führerschein.

Folgen für dich:

Strafverfahren mit Entzug des Führerscheins.

Wiedererteilung nur nach Abstinenznachweis und erfolgreicher MPU.

Du wirst lange ohne FS sein und einen Haufen Geld bezahlen, um den FS wieder zu bekommen. Alleine schaffst du das mit Sicherheit nicht. Du solltest jetzt schon zu einer Suchtberatung gehen um dir helfen zu lassen.

...zur Antwort

Es war kein Versuch, es war eine vollendete Straftat. Somit liegt kein Rücktritt vom Versuch vor. Es liegt eine Schadenswiedergutmachung vor.

Auch wenn kein Schaden entstanden ist, ich tendiere dazu, solche Menschen anzuzeigen. Grund: wenn sie mit ihrer Masche Erfolg haben, werden auch andere geschädigt. Da sich nicht jeder dagegen wehrt, könnte sich die Strategie des Täters langfristig lohnen.

...zur Antwort

Gelöscht ist gelöscht. Wenn eine Strafe nicht mehr im Führungszeugnis auftaucht, ist sie (bis auf wenige Ausnahmen bei Bagatellstrafen) auch im BZR gelöscht.

Allerdings sind die Tilgungsfristen im BZR andere als bei der Polizei. Es ist daher durchaus möglich, dass im BZR kein Eintrag mehr besteht, wärend der Vorgang noch in den Polizeidatenbanken zu finden ist.

...zur Antwort
Warum stellt man Frauen als Polizistinnen ein?

Weil sie als Polizistinnen gute Arbeit leisten können. Der Polizeiberuf besteht nicht nur aus Prügeleien.

Ich kann mich gut an Zeiten erinnern, wie man in der ausschließlich männlichen Schutzpolizei häufig Frauen zur Durchsuchung brauchte und keine hatte, die weibliche Verdächtige letztendlich undurchsucht gehen konnte.

Natürlich gibt es auch Beispiele die gegen weibliche Polizisten sprechen, aber genausogut gibt es Negativbeispiele, die gegen männliche Polizeibeamte angeführt werden könnten.

...zur Antwort

Die Polizei "muss" bei einer Verkehrsowi überhaupt nicht, da bei den Owis das Opportunitätsprinzip gilt.

Wollen die Beamten die Owi ahnden, ist es in jedem Fall besser, den Fahrer zu identifizieren. Das bloße Kennzeichen reicht bei weitem nicht aus, die Owi dem Halter zuzuordnen und damit zu ahnden.

...zur Antwort

Die Polizei kann nur dann etwas rausfinden, wenn der Fahrradeigentümer sich die Rahmennummer notiert und bei einem Diebstahl an die Polizei gegeben hat. Dann wird sie in den Sachfahndungsbestand eingegeben.

...zur Antwort
Fremde haben meinen Garten besetzt, muss ich ggf. vor der Polizei meine Pachtverträge vorzeigen?

Hallo,

ich habe heute herausgefunden, dass anscheinend mir vollkommen fremde Leute versuchen meinen Garten zu besetzen, indem sie dort ohne mein Erlaubnis teils aufwendige Arbeiten verrichten.

Der Garten ist über den Sommer verwildert, da ich erst im Herbst beginnen wollte alles zurückzuschneiden.

Zudem hat sich in Jahrzehnten der Familienpacht und einigen Jahren, in denen noch Freunde den Garten mitgenutzt hatten, einiges an Gerümpel angesammelt, welches durch die Fremden weggefahren wurde. Auch die Schuppen sind jetzt tip top aufgeräumt.

Einen jungen Typen mit Fahrrad habe ich heute vom Garten wegfahren sehen, er hat das Türchen wieder hinter sich geschlossen. Anschließend habe ich entdeckt, was alles im Garten gemacht wurde, nachdem ich 6 Wochen lang nicht mehr auf dem Grundstück war.

Leider sind die Türchen grade nicht mit einem Schloss gesichert, das werde ich in 3 Tagen nachholen, und auch den Hinweis anbringen, dass dies ein Privatgrundstück ist mit "Betreten verboten!"

Weiteres Betreten wäre dann ja Hausfriedensbruch, und nach 6 Wochen dürfte noch kein Gewohnheitsrecht gelten.

Falls dennoch nochmal einer dieser Gartenbesetzer mein Grundstück betreten sollte, wäre meine Frage, ob ich vor der Polizei rechtlich nachweisen muss, dass ich die Pächterin des Grundstücks bin.

Der Garten besteht nämlich im Grunde genommen aus 2 Grundstücken, die nebeneinander liegen. Eines hat mein Opa ca. 1960 gepachtet, und der Pachtvertrag wurde auf mich im Jahre 2013 umgeschrieben.

Das andere Grundstück hat mein Opa 1986 dazugepachtet, und ich habe dazu keine Unterlagen mehr.

Meine Großeltern sind schon seit mehreren Jahren verstorben, und es wurde schon vor ihrem Tod keine Pacht mehr an den Eigentümer gezahlt, da wohl deren Konto durch deren Tod aufgelöst wurde oder dergleichen.

Ich möchte mich ungern über die Grundbücher der Stadt informieren, wem jetzt eigentlich dieser neuere Gartenteil gehört, da ich nach über 15 Jahren keinen Stein ins Rollen bringen möchte.

Die alten Eigentümer lebten etwa 400 km entfernt, und ich nehme an, dass deren Besitzurkunde über das Grundstück längst in Vergessenheit geraten ist.

Nun ist meine Frage: Muss ich rechtlich nachweisen, dass ich die Pächterin bin, wenn die Truppe trotz Schlössern und Hinweisschildern in meinem Garten weiterhin Heinzelmännchen spielt?

...zur Frage

Als allererstes solltest du feststellen, ob du überhaupt ein Recht hast, den Großelterngarten als Besitz zu erklären. Desweiteren müsstest du einen Zaun um dein nachweislich gepachtetes Grundstück errichten. Erst mit diesem würde bei unerlaubtem Betreten der Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.

Hast du schon einmal darüber nachgedacht, dich an das Grundbuchamt oder Katasteramt zu wenden, um den derzeitigen Eigentümer des Großelterngartens zu ermitteln?

Vielleicht sind die Unbekannten die tatsächlichen Eigentümer des Grundstücks?

...zur Antwort