Hallo gutefrage
Die Frage ist weniger ob es erlaubt sein sollte, sondern wann und wie es bestraft werden soll
Das BGB sieht die Möglichkeit vor sein Eigentum aufzugeben genau das würde der normale Bürger unter wegwerfen verstehen:
https://dejure.org/gesetze/BGB/959.html
Gleichzeitig gehen manche Städte auch gegen das übliche mit "zu Verschenken" Schild vor die Haustür stellen vor. Wenn aber weder das erlaubt ist noch normales Entsorgen laut Urteil des bayrischen obersten Landesgerichts zur Eigentumsaufgabe führt, würde das ja bedeuten das es so gut wie keine Möglichkeit gibt diesen Paragraphen in Anspruch zu nehmen.
Glauben die ernsthaft es war im Sinne der Verfasser des BGBs einen Paragraphen zu schaffen den man außer durch illegale Entsorgung kaum in Anspruch nehmen kann?
Eine Regelung die eher im Sinne der Verfasser des BGBs wäre, wäre es wegwerfen zwar als Eigentumsaufgabe zu werten, aber Unbefugten kein Recht zuzusprechen sich aus fremden Mülltonnen irgendwas anzueignen:
Der Paragraph 958 BGB regelt nämlich bereits wer sich was aneignen darf:
https://dejure.org/gesetze/BGB/958.html
Containern wäre dann zwar immer noch verboten aber eben eine rein zivilrechtliche Geschichte gegebenenfalls könnte man zur Abwehr von Gesundheitsgefahren noch eine Ordnungswidrigkeit dafür definieren evtl auch nur für den Wiederholungsfall.
Strafverfahren und damit verbundene Ermittlungen kosten den Steuerzahler ja immer auch Geld, Bußgelder und Platzverweise wären für so eine Kleinigkeit deutlich angemessener.
Wenn irgendwelche abgeschlossenen Bereiche aufgebrochen werden oder Müll verteilt wird, fällt das unter andere Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die bereits geregelt sind.
LG
Darkmalvet