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Sächs. Baurecht: Darf ich einen Hühnerstall im Außenbereich errichten?

Ich möchte ein kleines Gartenhaus in meinem Gemüsegarten errichten, indem ein Hühnerstall und ein Geräteschuppen Platz finden soll. Der Garten befindet sich direkt am Haus, der Schuppen soll etwa in 30m Entfernung errichtet werden. Das Grundstück befindet sich in Sachsen im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet. Es gibt keine direkten Nachbarn, nur landwirtschaftliche Fläche und angrenzenden Wald. Der Hof hatte früher immer schon etwas Landwirtschaft: eine Kuh, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Hund, Katzen...

Meine Fragen:

**1. Darf ich nach Sächsischem Baurecht ein kleines Gartenhaus errichten?

  1. Auf was muss ggf. geachtet werden, dass das Gartenhaus genehmigungsfrei bleibt? Muss es ggf. "mobil" und umsetzbar gebaut sein? Oder bestimmte Grundflächen, Rauminhalte oder Bauhöhen nicht überschreiten?

  2. Gibt es ggf. eine Genehmigung als Nebenerwerbslandwirt oder wenn das Federvieh eine bedrohte Rasse ist...?**

Das Gartenhaus soll landschaftstypisch mit natürlichen Baumaterialien errichtet werden. Ich dachte an einen kleinen Sandsteinsockel und darauf Fachwerk mit Lehmgefach. Nicht riesig groß, aber so, dass 7-8 Hühner artgerecht gehalten werden können und dass Gartengeräte und Futter hieneinpasst. Das ganze mit Kletterpflanzen überrankelt und mit einem Draht- oder Stakketenzaun umzäunt.

Ich hoffe es ist alles ganz einfach. Es wäre doch lächerlich, wenn man auf dem Land lebt und keine Hühner halten darf. Im Innenbereich wäre das dann leichter - etwas absurd.

Ich freue mich über fachlich fundierte Ratschläge oder aber auch erfahrungsgetränkte Tipps!

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Wann erlischt eingetragenes Wegerecht ohne mein zutun?

Im Grundbuch ist seit 1914 ein Geh- und Fahrrecht für meine Flurnummer über das Grundstück des Nachbarn eingetragen. Sowohl das dienende als das herrschende Grundstück sind im Aussenbereich. Vor ca. 10 Jahren habe ich mein bebautes Grundstück geteilt und mit einer anderen Fl.Nr. neu verschmolzen. Habe nun einen Bauantrag zur Ertüchtigung und Sanierung der seit ca. 50 J. und länger bestehenden Nebengebäude gestellt und zum Anbau eines Wintergartens an mein Wohnhaus.

Das Bauamt teilte mit, wg. Der Grundstücksteilung bin ich nicht mehr erschlossen. Die Zufahrt ist nicht gesichert . Für die rechtliche Sicherung genüge zugunsten des Freistaats Bayern, als Rechtsträger der unteren Bauaufsichtsbehörde eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Wenn dieses Wegerecht wiedér gelöscht werden soll, muss der Freistaat Bayern zustimmen. Habe 2 BGH-Urteile und 1 OLG-Urteil vorgelegt, die besagen, dass es unerheblich ist, ob das herrschende Grundstück geteilt wurde, das im Grundbuch eingetragene Geh- und Fahrrecht gilt weiter.

Zuerst hieß es, der gesamte Sachverhalt wird neu geprüft, dann hieß, ich hätte auch vor der Grundstücksteilung kein Geh- und Fahrrecht gehabt. Die BGH-Urteile würden somit nicht greifen.

Für den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern ist die Unterschrift meines Nachbarn nötig, der weigert sich, auch ein Grundstückstausch sowie ein Kaufangebot lehnt er ab.

Frage:

1) Ist es möglich den Grundbucheintrag zu Gunsten des Freistaates Bayern per Verwaltungsakt durchzuführen. Hab woanders gelesen, der Eintrag gilt bei einem Verwaltungsakt ab Postzugang. Der Nachbar kann dann – was er nicht macht!!, denn da müsste er selbst tätig werden – klagen.

2) Für die Nebengebäude besteht Bestandsschutz, also Abbruch droht nicht – oder?

3) Wenn ich die bisherigen Antwortgeber richtig verstanden habe, kann ich meinen geplanten Wintergartenanbau an das Wohnhaus vergessen. Auch andere ggf. genehmigungspflichtige Maßnahmen sind vom Tisch. Stimmt das?

4) Gibt es einen Weg – im wahrsten Sinne des Wortes – doch noch Baurecht zu erhalten?

Aussenbereich, Baurecht, Bayern, Wegerecht, Erschließung, verwaltungsakt
Nutzungsänderung im Außenbereich

Guten Tag, Wir planen auf dem Grundstück meiner Eltern ein Haus zu bauen. Das Grundstück liegt im Außenbereich von luckau Brandenburg , es gibt ein Haupthaus, 2 Scheunen, diverse Stallungen, große Landwirtschaftsflächen: Garten- und Ackerland. Im Haupthaus wohnen meine Eltern und Großeltern. Und wir wohnen momentan noch in einer kleinen Wohnung , die für die neueFamilienplanung leider nicht genügt. So, nun zu dem Problem: das Bauamt sagt, es darf nicht gebaut werden, weil Außenbereich!!! Wir würden das Grundstück aber gern am Leben erhalten und die Flächen , wenn auch nur privat, nutzen. Meine Großeltern sind über 80 und schaffen es allein nicht, meine Eltern sind voll berufstätig und haben nicht genügend Zeit. Wir würden den 4 gern unter die Arme greifen , denn wenn meine Großeltern nicht mehr sind, können meine Eltern den Hof allein auch nicht mehr halten... Also gibt es nur zwei Möglichkeiten , entweder wir bauen dort und erhalten den Hof oder wir bauen woanders und in ein paar Jahren zerfällt der Hof und die alten Herrschaften müssen über kurz oder lang ins Heim, doch das wollen wir nicht!!!! Und jetzt bauen und in 30 Jahren nochmal ist schließlich auch Schafscheiße....Was können wir tun um doch noch eine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderung ( für eventuellen Scheunenumbau) zu bekommen? Gibt es noch Schlupflöcher oder Tips???? Schon mal danke im Voraus 😊😊😊😊

Hausbau, Erbrecht, Aussenbereich, Bauamt, Baurecht, Nutzungsänderung, Wohnhaus