Wer bestätigt die Wahl eines Papstes?

5 Antworten

Der Papst wird im Konklave, einer Versammlung aller Kardinäle, die bei Eintritt der Sedisvakanz jünger als 80 Jahre sind, auf Lebenszeit gewählt. Diese Altersbeschränkung gibt es erst seit Paul VI. Das Konklave wird heute in der Sixtinischen Kapelle am Petersdom abgehalten. Der letzte Papst, der zum Zeitpunkt seiner Wahl nicht Kardinal, sondern Erzbischof war und der Wahlversammlung darum selbst nicht angehörte, war Urban VI. im Jahre 1378.

Kirchenrechtlich sieht es so aus:

Das Papstamt ist ein Kirchenamt im Sinne von c. 145 § 1 CIC/1983, also ein "Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient."

Ein solches "Kirchenamt kann ohne kanonische Amtsübertragung nicht gültig erlangt werden." (c. 146 CIC/1983) Gemäß c. 147 CIC/1983 gibt es folgende Arten der genannten kanonischen Amtsübertragung:

  • freie Amtsübertragung durch die dafür zuständige kirchliche Autorität;
  • Einsetzung durch die dafür zuständige kirchliche Autorität, wenn eine Präsentation vorausgegangen ist;
  • Bestätigung oder Zulassung durch die dafür zuständige kirchliche Autorität nach erfolgter Wahl oder Wahlbitte;
  • Annahme der einfachen Wahl durch den Gewählten, sofern die Wahl von Rechts wegen keiner Bestätigung bedarf.

Letzteres ist im Falle des Papstamtes von Rechts wegen der Fall. Dass das Papstamt durch Wahlannahme kanonisch übertragen wird, geht aus c. 332 § 1 CIC/1983 hervor:

"Volle und höchste Gewalt in der Kirche erhält der Papst durch die Annahme der rechtmäßig erfolgten Wahl zusammen mit der Bischofsweihe. Deshalb besitzt ein zum Papst Gewählter, der schon die Bischofsweihe empfangen hat, diese Gewalt vom Augenblick der Wahlannahme an. Wenn der Gewählte noch nicht Bischof ist, ist er sofort zum Bischof zu weihen."

Die Papstwahl als solche ist jedoch nicht im kodikarischen Kirchenrecht geregelt, sondern in der Apostolischen Konstitution Universi Dominici Gregis über die Vakanz des Apostolischen Stuhles und die Wahl des Papstes von Rom, die Johannes Paul II. am 22. Februar 1996 promulgiert hat. In den Nr. 87 und Nr. 88 dieser Konstitution ist die Wahlannahme vonseiten des Gewählten geregelt. Auf den oben zitierten c. 332 § 1 wird dabei deutlich Bezug genommen:

"Ist die Wahl kanonisch vollzogen, [...] fragt der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal im Namen des ganzen Wählerkollegiums den Gewählten bezüglich der Annahme der Wahl mit folgenden Worten: Nimmst Du Deine kanonische Wahl zum Papst an?" (AK Universi Dominici Gregis, Nr. 87)

"Mit der Annahme ist der Gewählte, der die Bischofsweihe bereits empfangen hat, unmittelbar Bischof der Kirche von Rom, wahrer Papst und Haupt des Bischofskollegiums; derselbe erhält sogleich die volle und höchste Gewalt über die Universalkirche und kann sie unverzüglich ausüben." (ebd., Nr. 88)

Von Experte wolfruprecht bestätigt

Das machen die drei Kardinäle, die den jeweiligen Wahlgang leiten gemeinsam mit den Wählern. Es sind ja alle immer präsent.

Der Papst wird dann nicht mehr ernannt, sondern gefragt, ob er die Wahl annimmt. In dem Moment, in dem er "Ja" sagt, ist er der neue Papst.

ruhrpott91  26.09.2021, 21:09

In Übereinstimmung mit c. 177 § 1 CIC/1983 legt das geltende Papstwahlrecht fest, dass der Kardinaldekan oder der ranghöchste und älteste Kardinal als der Vorsitzende des Wahlkollegiums (praeses collegii aut coetus) die Wahlannahme entgegen nimmt. Das ist aber nur eine Spitzfindigkeit ;) Diese ist aber von hoher Bedeutung, denn "andernfalls hat die Wahl keine Rechtswirkung." (ebd.)

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Das Haupt des Papstes (Joh. 8:44).

Die Wahl ist die Bestätigung.