Verteidigung mit Hund?

7 Antworten

Hi.

Wenn ich überfallen werde und mein Hund beißt ohne, dass ich ihm ein Kommando dazu gegeben habe, wie ist das rechtlich?

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Der Hund kann ja keine Nothilfe leisten, das können nur Menschen. Es ist ja auch keine Notwehr, da ich den Hund ja nicht aktiv einsetze, er handelt ja von sich aus. Es kann auch kein ungerechtfertigter Angriff sein, ein Hund kann ja kein Verbrechen begehen.

Du musst hier einen Schritt zurück gehen. Denn wenn du überfallen wirst, dann liegt gegen dich schon eine unerlaubte, nicht gerechtfertigte Handlung vor. Damit ist das Mitverschulden des Angreifers nach § 254 Abs. 1 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/254.html#Abs1) mit zu berücksichtigen. Dabei kann die eigene Haftungsquote auch auf null sinken.

Die strafbare Handlung (Körperverletzung) scheitert hier an dem entsprechenden Vorsatz. Die fahrlässige Körperverletzung (missachten der "tierischen Aufsichtspflicht") hat hier dann ein Problem beim Zurechnungszusammenhang, angucken lohnt sich die sog. normative Korrespondenz. Das meint die Verhaltenspflicht mit dem schutzanspruch des Opfers in ein Verhältnis setzen. Durch die selbst rechtswidrige Tat des Überfalls. Damit im Ergebnis wohl auch keine fahrlässige Körperverletzung. Dazu käme dann aber auch die Notwehr durch unterlassen des zurückhaltens des Hundes.

Wie ist die Sache, wenn ich ihn aktiv auf einen Angreifer hetze?

Dann richtet es sich nach den normalen Normen der §§ 32 ff. StGB. Vorliegende Körperverletzung, denn dann kein Vorsatzdefizit. Aber Rechtfertigung durch Notwehr. Da durch den Überfall vorliegender rechtswidriger Angriff.

Ist es ein Unterschied, ob er ihn zufällig in den Arm oder zufällig in den Hals beißt?

Nicht zwangsläufig. Kann aber unter Umständen mal vorkommen. Das hängt dann daran welcher Rechtfertigungsgrund gerade einschlägig ist. Ist es die Notwehr, dann keine Güterabwägung. Ist es der Notstand, dann schon.

Das nun nur beim schnellen überblicken der Frage. Da kann nun durchaus im Detail ein juristisches Problem versteckt sein. Dafür müsste ich das dann selber genauer angucken.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jurastudium
VirageXO  19.04.2020, 14:53

Hallelujah. Endlich mal eine vernünftige Antwort.

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DerTimoAusB 
Fragesteller
 19.04.2020, 15:46

Vielen Dank🙂. Würde dann ein Hund auch nicht als gefährlich eingestuft werden?

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jurimausi  19.04.2020, 15:53
@DerTimoAusB
Würde dann ein Hund auch nicht als gefährlich eingestuft werden?

Die Praxis dazu kenne ich. Denn die wäre - so meine Überlegung - nichts juristisches sondern etwas faktisches. Entweder ist ein Hund gefährlich oder nicht. Kann ich wirklich nicht sagen. Da müsstes du jemanden anders fragen sorry, das ich glaube ich keine direkt juristische Frage. ^^

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Verteidigung mit Hund?

Der Halter des Tieres ist für Schäden jegliche art ( die das Tier verursachen kann) Verantwortlich.

Auch wenn du kein Kommando oder Befehl du erteilt hat. das Tier ist dein Eigentum und wenn das Probleme macht ,bist du Verantwortlich dafür. Ich musste auch 2 Steckdosenleisten für einen Kollegen neu kaufen weil mein Kanickel (Ben) die Stromkabel angeknabbert hat ,wie Ich Ihn mal besucht habe.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
VirageXO  19.04.2020, 14:38
Der Halter des Tieres ist für Schäden jegliche art ( die das Tier verursachen kann) Verantwortlich.

Der Anspruch wäre in dem Fall ausgeschlossen.

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Silberfan  19.04.2020, 14:49
@VirageXO

Anspruch als Mensch ja nicht als Halter. Das Tier wird im Gesetz als eine art "Ware" angesehen nicht als eigentliches Tier. Daher ist auch der Halter für das Tier Verantwortlich.

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung schützt den Tierhalter im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen vor Schadensersatzansprüchen Dritter gegen ihn, die aufgrund seiner Tierhaltung entstehen können. Anspruchsgrundlage gegen den Tierhalter ist vor allem § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), der besagt, dass ein Tierhalter für Schäden, die sein Tier anrichtet, ohne eigenes Verschulden haftbar gemacht werden kann.

Quelle : https://de.wikipedia.org/wiki/Tierhalterhaftpflichtversicherung

Deswegen gibt es auch solche Versicherungen . Nur bei Kaninchen gibt es so was noch nicht.

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Silberfan  19.04.2020, 15:02
@VirageXO

Nix Lesen siehe § 833 BGB . Wenn du das Gesetz nicht akzeptierst ,dann lass es !

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VirageXO  19.04.2020, 15:06
@Silberfan

Und hieran sieht man mal wieder, wer Jura studiert hat und wer...keine Ahnung, woher du deine "Weisheiten" beziehst.

Auf § 833 findet auch § 254 Anwendung.

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Dein Hund darf nie jemanden beißen in DE, egal ob er dich nur beschützt oder du auf wen hetzt. Selbst den Einbrecher nicht.

Beißt dein Hund bekommst du trotz alle dem eine Anzeige mit allem was dazu gehört und der Hund wird als gefährlich eingestuft oder Dir sogar ganz abgenommen. Egal was die andere Person getan hat.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich besitze selber 7 Hunde.
VirageXO  19.04.2020, 14:38

Das ist rechtlich leider absolut unzureichend. Auch der Einsatz von Tieren kann gerechtfertigt sein.

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1ooFragen  19.04.2020, 17:37

Wenn der Angreifer z.B. Deine Kehle zudrücken will, darfst Du Dich mit ALLEN Dir zur Verfügung stehenden Mitteln wehren.

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Wenn dein Hund einen Schaden verursacht haftest du dafür.

Der Geschädigte muss sich gegebenenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Die konkrete Haftungsquote muss individuell vor Gericht ermittelt werden.

Es ist ja auch keine Notwehr, da ich den Hund ja nicht aktiv einsetze, er handelt ja von sich aus.

Doch. Die Verteidigung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen.

Es macht beispielsweise keinen Unterschied, ob sich der angegriffene Tierhalter durch ein aktives Tun in Form des Losschickens des Hundes oder durch bloßes Unterlassen, d.h. Nichtzurückhalten des losstürmenden Hundes, des Angriffs erwehrt.

Es kann auch kein ungerechtfertigter Angriff sein, ein Hund kann ja kein Verbrechen begehen.

Um den Hund geht es ja auch nicht.

Wie ist die Sache, wenn ich ihn aktiv auf einen Angreifer hetze?

Notwehrrechtfertigung möglich.

Wenn der Hund ihn beißt, kann ich nicht beeinflussen, wohin er den Angreifer beißt.

Dabei wird dir zu unterstellen sein, dass du auch gravierende Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen hast.

Insofern wird zu prüfen sein, ob das i.R.d. Notwehrrechtfertigung erforderlich gewesen ist. Ist das der Fall, weil kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verfügung stand, bist du safe.

Soweit der vom Hund attackierte Angreifer Schadensersatz geltend machen will, gilt folgendes:

  1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB scheidet infolge der Rechtfertigung aus.
  2. Ein Schadensersatzanspruch aus der allgemeinen Tierhalterhaftung nach § 831 BGB setzt keine Rechtswidrigkeit voraus; allerdings ist der Anspruch dann wohl wegen Mitverschuldens nach § 254 auf Null reduziert.
VirageXO  19.04.2020, 14:45

Edit: Gemeint ist natürlich die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB.

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