Hi.

Ist das Jura studieren so schlimm, denn es ist wirklich ein großer Wunsch von mir ?

Nun mit bzw. nach dem Jurastudium sollst du folgendes können:

§ 6 JAG: Die Inhalte des sich auf die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts, des Verfahrensrechts und die Grundlagen des Rechts erstreckenden Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen, wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit.

In dem § 7 JAG findest du dann eine Auflistung aller Dinge die beherrscht werden müssen. Das ist ein ziemliche Bandbreite. Dafür hat man allerdings auch einiges an Zeit.

Zeit ist ein gutes Stichwort, denn das Jurastudium dauert lange, in der Regel neun Semester. Und die Examensvorbereitung (da bin ich gerade) ist absolut keine tolle Zeit. Denn genau Zeit hat man nicht.

Wichtig beim Jurastudium ist es, dass man lernt systematisch zu denken. Das Problem ist, das ist überhaupt nicht einfach zu lernen. Ich würde behaupten ich praktiziere bis heute lineares Denken. Bin nur relativ geübt, dass ich es trotzdem irgendwie schaffe. Ein brillante Juristin werde ich dadurch nicht, aber eine (wen es gut geht) passable.

Für das Strukturdenken hilft es wenn man gute mathematische Kenntnisse hat. Nicht weil man rechnen müsste (Judex non cal­culat), sondern weil sich die Fähigkeit der Denkmuster ähnlich sind. Wichtig ist weiterhin Argumentations- und sprachliche Stärke.

Das wirkliche Strukturdenken ist unglaublich Komplex. Es ist praktisch das von Systemanalytikern. Es meint auch nicht das Verständnis von Systematik, aber auch das ist unglaublich wichtig im Studium. Du merkst, es kommt auf besondere analytisch mathematisch und logische Fertigkeiten an.

Aber und das ist positiv, man kann es auch schaffen ohne das ganze. Denn genau das ist es was bestimmt 90% aller Juristen machen. Das geht dann aber wirklich nur durch extremes Lernen. Schemata, Definitionen, Problemfälle usw. -- kann man sich sparen wenn man eben vorhergesagtes drauf hat.

Ich hab es nicht drauf. Ich bin den Weg über das harte lernen gegangen. Würde ich es nochmal machen? Vermutlich nur als Zweitstudium. Dann hab ich vorher wenigstens was in der Tasche. Denn fällst du durch, hast du gar nichts akademisches.

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Hi.

Ich bin mir nicht so ganz sicher was genau du meinst. Ich schreibe daher mal meine Antwort meiner Vermutung betreffend, du müsstest am besten etwas konkretisieren.

Also bei den Gefälligkeiten hängt die Art von der Intensität des Rechtsbindungswillen ab. Bloße Gefälligkeit, schwach ausgeptägt; Gefälligkeitsverhältnis, Rechtsbindungswillen beschränkt sich auf Schutzpflichten; Gefälligkeitsvertrag, hier wird eine Leistungspflicht geschaffen, die allerdings unentgeltlich erfolgt.

Bei „Gefälligkeit mit rechtsgeschäftlichen Charakter“ denke ich an die zweite Art. Gefälligkeitsverhältnis. Der § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist praktisch ein Auffangtatbestand. Du schreibst unten es ginge dir um den Schadensersatz, der ist dann nach § 280 Abs. 1 BGB und nach Deliktsrecht möglich. Damit das aber überhaupt funktioniert, muss es eine gesetzliche Grundlage geben, eben in § 311. Es gibt hier eine Ansicht, welche die Pflichten nach § 311 Abs. 2 Nr. 3 entstehen lassen will. Du prüfst das wie jede Gefälligkeit, indem du den Rechtsbidnungswillen ermittelst.

Also um die Ansicht zu verstehen, muss man den Schadensersatz verstehen. Die §§ 280 ff. kommen nur in betracht, wenn entweder ein Vertrag besteht oder eine vertragsähnliche Situation (Nr. 1-Nr. 3) - will man also eine Gefälligkeit mit Schutzpflichten konstruieren, dann muss man eben zwangsläufig in eine der Kategorien rein um dadurch den Weg zu § 280 f. zu öffnen.

Im Gutachten ist es dann deine Aufgabe den Rechtsbindungswillen festzustellen, notfalls an objektivierbaren Gegebenheiten und dann zu argumentieren warum hier Schutzpflichten gewollt sind. Sind sie gewollt, dann brauchst du (ich wiederhole mich) § 311 und da passt nur Nr. 3 (was eben der Auffang-TB ist).

Ich weiß aber nicht ob ich dein Problem hier wirklich vollständig begriffen habe. Das war nun allein meine Vermutung. Musst mir sonst vielleicht nochmal genauer erklären was dein Problem ist. ^^

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Hi.

So ziemlich jeder Antwort hier ist kompletter Blödsinn. Da spricht nur die eigene Moralvorstellung, die man selber nicht hält, aber andere dafür um so mehr verantwortlich macht. Natürlich reicht das nicht für eine Jugendstrafe. Eine anzeige ist relativ Unwichtig. Es kommt auf das an was dabei raus kommt. Die Jugendstrafe würde fällig, wenn man zu dem Schluss kommt, dass schädliche Neigungen bestehen, die anders nicht abgewendet werden können. Das ist wohl derzeitig noch nicht der Fall. Sonst hättest du sicher geschrieben, dass du bestimmte Sozialkurse besuchen musstest (Auflage).

Was die Delikte jedoch - sofern überhaupt zutreffend - machen, sie wirken für die Zukunft auf das "Konto der schädlichen Neigungen" ein.

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Hi.

Wenn ich überfallen werde und mein Hund beißt ohne, dass ich ihm ein Kommando dazu gegeben habe, wie ist das rechtlich?

++

Der Hund kann ja keine Nothilfe leisten, das können nur Menschen. Es ist ja auch keine Notwehr, da ich den Hund ja nicht aktiv einsetze, er handelt ja von sich aus. Es kann auch kein ungerechtfertigter Angriff sein, ein Hund kann ja kein Verbrechen begehen.

Du musst hier einen Schritt zurück gehen. Denn wenn du überfallen wirst, dann liegt gegen dich schon eine unerlaubte, nicht gerechtfertigte Handlung vor. Damit ist das Mitverschulden des Angreifers nach § 254 Abs. 1 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/254.html#Abs1) mit zu berücksichtigen. Dabei kann die eigene Haftungsquote auch auf null sinken.

Die strafbare Handlung (Körperverletzung) scheitert hier an dem entsprechenden Vorsatz. Die fahrlässige Körperverletzung (missachten der "tierischen Aufsichtspflicht") hat hier dann ein Problem beim Zurechnungszusammenhang, angucken lohnt sich die sog. normative Korrespondenz. Das meint die Verhaltenspflicht mit dem schutzanspruch des Opfers in ein Verhältnis setzen. Durch die selbst rechtswidrige Tat des Überfalls. Damit im Ergebnis wohl auch keine fahrlässige Körperverletzung. Dazu käme dann aber auch die Notwehr durch unterlassen des zurückhaltens des Hundes.

Wie ist die Sache, wenn ich ihn aktiv auf einen Angreifer hetze?

Dann richtet es sich nach den normalen Normen der §§ 32 ff. StGB. Vorliegende Körperverletzung, denn dann kein Vorsatzdefizit. Aber Rechtfertigung durch Notwehr. Da durch den Überfall vorliegender rechtswidriger Angriff.

Ist es ein Unterschied, ob er ihn zufällig in den Arm oder zufällig in den Hals beißt?

Nicht zwangsläufig. Kann aber unter Umständen mal vorkommen. Das hängt dann daran welcher Rechtfertigungsgrund gerade einschlägig ist. Ist es die Notwehr, dann keine Güterabwägung. Ist es der Notstand, dann schon.

Das nun nur beim schnellen überblicken der Frage. Da kann nun durchaus im Detail ein juristisches Problem versteckt sein. Dafür müsste ich das dann selber genauer angucken.

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Hi.

Im Recht gibt es oft unklare Situationen bzgl. des Eigentums. Deshalb gibt es die Norm § 1006 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/1006.html). Diese Vermutung kann widerlegt werden.

mein Fahrrad mit meinem Schloss geklaut und verkauft hat.

Da du wohl die Sache im Besitz (natürliche Sachherrschaft) hattest kann man hier auch das Eigentum vermuten. Andere müssten diese Vermutung widerlegen. Das gute in diesem Fall, diese Vermutung gilt nicht gegen dich bzgl. des neuen Besitzers/Käufer, vgl. S. 2.

Die Quittung für die Reparatur ist durchaus ein zulässiger Beweis iSd §§ 415 ff. ZPO. So im Übrigen auch Zeugenaussagen die dein Eigentum belegen. Diese Beweise sind zwar nicht unumstösslich, dennoch muss die Gegenpartei immerhin gleich gute liefern.

Deine Nachbarin hat - sofern es wirklich nicht ihr Eigentum ist - hier einen Diebstahl begangen. Denn selbst wenn das Fahrrad jemandem anders gehört ist es für sie immernoch eine fremde Sache. Die Polizei muss im übrigen Dir die "mögliche" Tat nachweisen. Du musst dich nicht selber entlasten. Sie muss ausschliessen das du nicht doch berechtigter, Besitzer oder Eigentümer bist.

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Hi.

Darf ich dem leiblichen Vater ein Hausverbot ohne Grund erteilen ?

Das muss man sich hier wirklich mal genauer angucken. Das was viele hier schreiben macht zwar auf den ersten Blick durchaus Sinn, müsste man aber mit juristischen Sachverstand hinterfragen.

Dein Hausrecht resultiert als Mieter aus dem Besitz, vgl. § 858 Abs. 1 BGB https://dejure.org/gesetze/BGB/858.html#Abs1).

Nun schreibst du allerdings "ohne Grund". Und genau hier wird es dann interessant, denn § 226 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/226.html) ist zwar oft eng auszulegen, in deinem Fall kann man aber schon davon ausgehen. Die Umstände machen dies möglich. Es geht hier nicht um ein berechtigtes Interesse, sondern einzig darum dem leiblichen Vater zu schaden. Damit ist die Rechtsausübung im eigenen Sinne unzulässig. Dafür spricht weiterhin, dass dem Vater das interesse des Besuchs seines Sohnes zur Seite steht.

Das ist durchaus ein Fall, der eine ziemliche Anwaltsschlacht vor Gericht wird. Denn beide Parteien haben hier einige Gründe für und gegen sich. Anwälte freut das!

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Hi.

Eine rechtliche Bewertung kann man hier eigentlich vollkommen ausschließen. Wir haben nur unzureichende Infos und ehrlich gesagt traue ich auch den Infos nicht die du bereitstellst. Es ist aber so, dass hier mit jedem Schritt den man in deinen Sachverhalt hinein geht, mehr Straftatbestände relevant werden können.

Die Rücklastschrift hat deine Mutter veranlasst. Denn sie ist die Inhaberin des Kontos bei der Bank und damit berechtigt. Ich nehme an, dass sie die PayPal Zahlungen für unrechtmäßige Abbuchungen hält. Sie wird ihr Kontoauszüge hoffentlich wie alle anderen auch periodisch überprüfen. Sie hat also die Bank beauftragt.

Bucht PayPal trotzdem das Geld ab, dann wird sich deine Mutter melden, PayPal wird dann in dem Fall bei der Staatsanwaltschaft Ermittlungen anstrengen, denn dann ist erstmal von einem „unbekannten“ Täter auszugehen. Tatsächlich hat deine Mutter sogar die Möglichkeit das gesamte Geld zurück zu bekommen, nur belastet das dann dich. Wobei auch bei der Haftung hier mal Fragezeichen zu machen sind, dass ihr das über längere Zeit nicht aufgefallen ist und man über Mitverschulden reden müsste.

Die Beträge treffen damit dich, da du Minderjährig bist kommt hier eine weitere Komponente hinzu die den Fall juristisch komplizierter macht. Die nächste Verschärfung haben wir dann dadurch, dass die Sportwetten nicht nach deutschem Recht laufen, sondern in einem anderen EU-Staat. Meist sind das Luxemburg, Irland oder Malta. Man braucht also für den Fall auch Kenntnisse ausländischen Rechts.

Du merkst an der Komplexität, dass es unmöglich geräuschlos aus dem Weg gehen kann. Dafür sind dort zu viele Parteien involviert, auf die gar kein Einfluss besteht: PayPal, die Bank deiner Mutter, deine Mutter selber und der Sportwettenabieter.

Du kannst es nun nur deiner Mutter erklären. Dann sollte man sich mit der Bank und PayPal auseinander setzen. Dein Verstoß ist in jedem Fall von der Härte, dass PayPal in dem Fall wirklich für dich eine lebenslange Sperre ausspricht. Was dann die Zahlungen angeht die zum Sportwettenbetreiber führen, da muss man sich dann mit einem Rechtsanwalt für diese Materie beschäftigen. Ich sehe durchaus Möglichkeiten, dass man hier um die Zahlungen herum kommen könnte. Aber das sind erstmal nur undurchdachte Einfälle. Das ist wirklich ein ziemlich komplexer juristischer Fall. Dazu muss man sich deutlich mehr Gedanken machen.

Also was lernen wir? Geh zu deiner Mutter und versuche den Schaden weitgehend zu minimieren. Wartest du, wird er immer größer und eine Sache kann ich dir hier mit Gewissheit sagen, da kommst du nicht drum herum. Es muss nur eine der oben genannten Parteien anders reagieren als es dir Lieb ist und schon erfahren es in der Folge alle.

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Hi.

Es gibt da einige Möglichkeiten und mir würden auch durchaus viele einfallen. Problematisch ist eher welchen Zugang zu Informationen du hast, dein eigener Wissensstand (den je nach Thema muss man dann nicht erst mal eigenes Wissen erarbeiten um das Thema zu verstehen) und was genau deine Vorliebe bei der Arbeit sein soll.

Da es sich um eine Facharbeit in der Schule handelt, würde ich ein Thema nehmen das s zu bearbeiten ist, dass du nicht auf sehr fachliche Informationen angewiesen bist. Also eher ein rechtspolitisches Thema. Da bietet sich aktuell gerade sehr der § 219a StGB an. Da gerade diese Fälle erst wieder von zwei Gerichten entschieden wurden und die Informationsdichte in den Zeitungen sehr hoch ist. Es gibt dort ein aktuellen Gesetzesentwurf und eben die Urteile der Gerichte. Gleichzeitig ist das ein Thema das politisch außerordentlich Werte und Normen geprägt ist, also durchaus in der Schule behandelt werden kann.

Aufbau wäre damit auch relativ klar. Einleitung (Einführung in die Problematik aktueller Themenstand) Hauptteil (Pro Kontra und da dann deine eigene Erörterung und Gewichtung) Schluss (dein Fazit wie ein evtl. neuer Gesetzesentwurf gewichtet werden soll.

Argumentationshilfe bekommste hier von SPD und Union aber auch von den Gerichten. Die Richter in Berlin und Gießen haben gerade erst geschrieben, dass sie das neue Gesetz für mist halten und SPD und Union stehen sich dabei diametral entgegen.

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Hi.

Da du die Frage ein weiteres Mal gestellt hast, habe ich mir nun die Mühe gemacht in den Sachverhalt etwas näher anzusehen. Dennoch habe ich natürlich keinen vollumfänglichen Einblick.

Zunächst halte ich deine Argumentation bzgl. der geforderten Worte durchaus für vertretbar. Um genaueren Einblick zu bekommen habe ich, da du auch dein Bundesland BW nanntest, in das Landesrecht geschaut. Die Notenbildungsverordnung unterscheidet hier zwischen verschiedenen Leistungsnachweisen, interessant ist nun die juristische Definition welche sich aus § 9 NVO ergibt. Dort gibt es einmal die "Klassenarbeiten" und die "Wiederholungsarbeiten" (beide sind auch im Titel genannt). Nun muss man sich fragen, was genau die jeweiligen Varianten unterscheidet.

Ausgehend von der NVO sind "Wiederholungsarbeiten" solche, die unmittelbar vorangegangene Unterrichtsstunden behandeln und eine Leistungszeit von kürzerer Dauer umfassen. Das trifft somit auf die Vokabeltest zu.

Da es sich schon per Definition auf die vergangene Stunde richtet, ist dies in der Arbeit nicht gesondert zu nennen. Für deinen Fall heißt das, dass in der Tat die Synonyme nicht korrekt sind. Denn Leistungsnachweis ist der "vorangegangene Unterricht", somit auch die Aufgabenstellung: "Lerne von a bis z."

Wie genannt, ich kann deiner Argumentation einiges abgewinnen und ohne die NVO wäre ich der auch gefolgt, da es aber eine gesetzliche Regelung gibt und diese zweckmäßig ausgelegt werden muss, muss ich mich an das dortige halten. Das bedeutet, die Lehrkraft hat in diesem Fall ihr Ermessen im Rahmen des zulässigen ausgeübt. Eine Remonstration deinerseits wäre damit nicht aussichtsreich.

Ich hätte dir durchaus gerne andere Antwort gegeben, aber wenn ich mich daran halte was ich gelernt habe, dann kann ich dir nur Antworten: Synonyme sind in dem Fall unzulässig.

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Hi.

Es kommt zuerst darauf an, aus welchem Rechtsgrund das Weihnachtsgeld gezahlt wird. Steht das Weihnachtsgeld weder im Arbeitsvertrag, noch in tariflicher Regelung, kann sich der Anspruch nur aus § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/611a.html#Abs1:S1) iVm dem Arbeitsvertrag und einer betrieblichen Übung ergehen. In deinem Fall sieht es sehr danach aus.

Nun muss man sich fragen ob du einen Anspruch hast durch den sog. arbeitsrechtlichen Gleichberechtigungsgrundsatz. Zunächst müsste der Arbeitgeber eine allgemeine Regel aufgestellt haben/anwenden. Hier ist das die Zahlung an die Beschäftigten.

Weiter müsste eine Ungleichbehandlung vorliegen. Diese kann wie in deinem Fall auch in einer Gruppenbildung liegen. Er zahlt allen ab dem ersten Betriebsjahr und denen davor nicht.

Dafür darf es keinen sachlichen Grund geben. Hier wird es nun etwas kniffelig. Denn es gäbe durchaus Gründe die man sich vorstellen kann. Beispielsweise eine unterschiedliche berufliche Qualifikation. Denn hier betrifft es die Auszubildenden. Diese haben natürlich schon in ihrem "Jobstatus" die geringere Qualifikation integriert. Problematisch wird es nun, dass hier wohl Ausnahmen gemacht werden. Es also durchaus Auszubildende in deinem Jahrgang gibt, die eine solche Gratifikation erhalten. In dem Fall sieht es dann nach reiner Willkür aus und wäre ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Kommt man nun zu dem Schluss, dass dies tatsächlich so ist. Dann wäre die Rechtsfolge, dass der Arbeitnehmer dich so stellen muss wie alle anderen. Du also auch das Weihnachtsgeld bekämst.

Problematisch ist eben, dass man nun genau den wichtigen Punkt nicht mit genügend Informationen bekommt. Die Frage nach dem sachlichen Grund und ob tatsächlich andere das Geld bekommen.

Unten schreibst du z.B.

Ich habe bei fast allen Azubi-Kollegen nachgefragt und mir wurde mitgeteilt, dass (zumindest anteilig) Weihnachtsgeld im ersten Lehrjahr ausgezahlt wurde.

Es ist eben nicht ganz klar was du meinst. Also es besteht die Möglichkeit, dass du einen Anspruch hast und nach den gegebenen Infos sieht das auch sehr vielversprechend aus. Festlegen will ich mich aber nicht, weil mir die Infos dann doch etwas zu inkonsistent sind.

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Hi.

In deinem Fall sind durch die Handlung mehrere Taten verwirklicht. So wie ich das verstehe hast du einen Papierträger bei der Bank mit den jeweiligen Kontodaten beschrieben. In dem Fall hast du eine unechte Urkunde hergestellt und diese später auch gebraucht, § 267 Abs. 1 StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/267.html#Abs1).

Durch die Handlung hast du weitergehend einen Betrug gegenüber der Bank zulasten deiner Kundin begangen, vgl. § 263 Abs. 1 StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html#Abs1).

Was kommt auf mich zu ? Habe das Geld bereits zurück überwiesen. Was passiert wenn ich es einfach Gestehe?

Nun zunächst wird die Staatsanwaltschaft durch die Polizei den Sachverhalt aus ermitteln. Das du das Geld wieder zurück überwiesen hast, dass ändert an der Strafverfolgung nichts, die findet trotzdem statt. Ein Geständnis wie auch die Rückerstattung können strafmildernd angerechnet werden.

Die Strafe kann man erst nach der Hauptverhandlung bzw. zumindest mit allen Ermittlungsergebnissen festlegen.

Dein Arbeitgeber hat hier das berechtigte Interesse einer fristlosen Kündigung.

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Hi!

Grundsätzlich geht das BGB bei dieser Art von Geschäften von der vorherigen Zustimmung der Eltern aus. Es fordert also für die Wirksamkeit eine Willenserklärung der Eltern, dass der Vertrag zustande kommt, vgl. § 107 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/107.html).

Liegt diese Einwilligung nicht vor, dann können die Eltern auch anschließend noch die Genehmigung erteilen, während dieser Zeit ist der Vertrag schwebend unwirksam, vgl. § 108 Abs. 1 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/108.html#Abs1)

Für bestimmte Fälle hält das BGB dann eine fingierte Einwilligung vor. Dass heißt, man tut so als sei eine Einwilligung erteilt und aus diesem Grund ist der Vertrag dann auch wirksam. Eine dieser Normen ist der § 110 BGB (https://dejure.org/gesetze/BGB/110.html). Danach muss der Minderjährige das Geld überlassen bekommen haben und er muss sofort und vollständig bezahlt haben.

Nun könnte man in deinem Fall annehmen, dass es sich um einen Fall des § 110 BGB handelt. Es ist das Sparbuch und praktisch „sein“ Geld. Wenn du nun gut aufgepasst hast, dann kannst du jetzt schon die Antwort geben ob § 110 BGB einschlägig ist oder nicht.

Die Antwort ist, er ist nicht einschlägig. Überlege mal selber warum das so ist und kommentiere meine Antwort. Ich gebe dir dann die Antwort und ggf. erkläre ich es wenn du nicht darauf kommst.

Edit: Droitteur hat im Prinzip die Antwort schon gegeben, deshalb lasse ich dir nicht zappeln. Schau dir den § 110 BGB ganz genau an, das Stichwirt dirt ist „gilt“ dies ist - wie ich es oben nannte - eine Fiktion. Diese Fiktion kann durch die Realität widerlegt werden. Die Eltern sind hier gegen den Vertragsschluss, damit kann keine Einwilligung durch § 110 BGB fingiert werden. Es bleibt nur die Genehmigung und die bleibt wohl aus.

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Hi!

Viele verstehen das Grundgesetz nicht und meinen jeder Eingriff in ein Grundrecht sei automatisch auch gleich verfassungswidrig. Das ist nicht der Fall. Dazu muss man folgendes lesen:

Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG (https://dejure.org/gesetze/GG/2.html#Abs2:S3)

Jeder hat das Recht auf Leben und  körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich.  In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der "Impfzwang" wird durch ein Gesetz geregelt und damit ist ein Eingriff in das Grundrecht möglich. Geh die Politik weiter, dann hilft die Rechtsprechung ob ordentlich oder z.B. Verfassungsgericht Abhilfe. Wir haben einiges an Einschränkungsmöglichkeiten für Willkür.

Das Problem ist leider wirklich mangelnde Bildung in Recht und Gesellschaft. Die Schulen leisten viel, sind in der Hinsicht allerdings oftmals überfordert, da die Zeit fehlt. Nicht jeder Bürger nicht dann staatliche Möglichkeiten wie z.B. das kommende "Forum Recht" oder andere Ausstellungen wahr.

Dazu kommen dann eine Vielzahl an Falschinformationen oder gezielten Ungenauigkeiten - wie das mit dem Impfen, es sei verfassungswidrig. Das wird leider immer mehr zum Problem. Eine wirkliche Lösung habe ich dafür nicht.

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