Taschengeldparagraph?

5 Antworten

Antwort B ist da mal auf jeden Fall eine klare Sache: Ein Minderjähriger kann eine Ratenzahlungsvereinbarung nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingehen.

Was Antwort D anbelangt, muss ich länger ausholen, das ist eine äußerst komplizierte Angelegenheit. Der § 110 BGB (umgangssprachlich Taschengeldparagraph") bietet da leider so gut wie keine Rechtssicherheit.

Darin steht:
"Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung [...] überlassen worden sind."

Entscheidend dabei ist die Formulierung "zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung". Hier besteht das Problem, dass die Eltern mit dem jeweiligen Kauf möglicherweise nicht einverstanden sind. In diesem Fall wäre das Taschengeld dann nämlich nicht "zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung" überlassen, sondern für andere Zwecke, somit greift der § 110 nicht.
Das Risiko trägt hierbei der Händler. Er muss darauf vertrauen, dass das Geld dem Minderjährigen für diesen Zweck überlassen wurde und hat keine Möglichkeit dies unmittelbar zu überprüfen. Wenn die Eltern/Erziehungsberechtigten den Kauf nachträglich mit der Begründung anfechten, dass das Taschengeld nicht für diesen Zweck bestimmt war, muss der Händler den Kauf rückabwickeln. Das gilt prinzipiell für jedes Geschäft unabhängig von Art und Wert der Ware. Theoretisch könnten die Eltern auch den Kauf eines Apfels durch ihren 15-jährigen Sohn anfechten und die Rückabwicklung fordern, wenn sie sagen, dass Äpfel von der Zweckbestimmung des Taschengeldes explizit ausgenommen waren.

So, und nun zurück zu deinem Beispiel:

Wenn die Eltern damit einverstanden sind, dass ihr Sohn das Taschengeld für den Kauf eines Handys ausgibt, gilt § 110 BGB und es ist keine Zustimmung erforderlich. Sind sie damit nicht einverstanden und haben das Taschengeld eigentlich nur für alltägliche Kleinigkeiten vorgesehen, gilt § 110 BGB nicht und sie müssten dem Kauf des Handys zustimmen.

Oder um es ganz wirr auszudrücken: Die Eltern müssen nicht zustimmen, wenn sie im Vorfeld zugestimmt haben, dass sie nicht zustimmen müssen. Haben sie im Vorfeld nicht zugestimmt, dass sie nicht zustimmen müssen, müssen sie zustimmen... 🤯

Nachdem aus deinem Beispiel nicht hervorgeht, welche Vereinbarung der 15-jährige mit seinem gesetzlichen Vertreter bezüglich der Zweckbestimmung des Taschengeldes getroffen hat, ist es nicht möglich, die Frage zu beantworten. D könnte zutreffen oder auch nicht.


ichweisnix  05.05.2024, 07:28
In diesem Fall wäre das Taschengeld dann nämlich nicht "zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung" überlassen

Als Taschengeld bezeichnet man Geld, das dem Jugendlichen zu freier Verfügung überlassen wurde. Insoweit greift das schon.

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daedag  05.05.2024, 13:07
@ichweisnix

Nach gängiger Rechtsprechung ist das eben nicht der Fall. Siehe beispielsweise hierzu das wegweisende Urteil AG Freiburg, v. 24. 10. 1997 - 51 C 3570-97

Dass ein Minderjähriger Taschengeld bekommt, bedeutet nicht automatisch, dass er dieses ohne jedwede Einschränkung für egal was ausgeben darf.

Bei kleinen, alltäglichen, altersüblichen Geschäften, wie beispielsweise dem Kauf eines Buches, einer Kinokarte oder eines Hamburgers wird man im Regelfall davon ausgehen, dass dies vom vorgesehenen Zweck des Taschengeldes gedeckt ist. Bei größeren Anschaffungen darf man dies jedoch nicht annehmen.

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Antwort B, Grund, es handelt sich um eine Ratenzahlung und damit einen Vertrag der über ein einfaches Geschäft hinaus geht.

Was du wohl noch siehst ist Antwort D, da die Person aber über 14 ist, wird hier davon ausgegangen, dass diese im Rahmen einer Ausbildung Geld verdienen kann und über dieses auch entscheiden kann.

250 Euro liegt in diesem Rahmen, wären es 2500 könnte man das hinterfragen.


neo1807 
Fragesteller
 04.05.2024, 18:18

Ist D aber nicht eigentlich schwebend unwirksam, da er ja nur beschränkte Geschäftsfähig ist von 7 bis 18 Jahren halt wenn die Eltern sagen würden nein wollen die nicht muss ja der Verkäufer das Geld zurückgeben, da der Taschengeldparagraf bei 15-Jährige auf jeden Fall unter 100 € empfohlen ist? Auch wenn er 3 oder 4 Monate gespart haben sollte. bei B gehe ich voll mit

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animeartemis  04.05.2024, 19:25
@neo1807

D geht davon aus, dass die Person einer Ausbildung nachgehen kann, der Verkäufer ist nicht verpflichtet, zu prüfen ob das tatsächlich der Fall ist.

In einer Ausbildung kannst im ersten Jahr an die 500+ im Monat verdienen, damit sind 250 Euro an Ausgaben durchaus realistisch. Wie geschrieben bei 2500 Euro wäre es hinterfragenswert.

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ichweisnix  05.05.2024, 07:25
@neo1807
Ist D aber nicht eigentlich schwebend unwirksam,

Ist er nicht, da der Vertrag mit den Taschengeld bewirkt wurde. §110 BGB greift hier, da er Geld verwendet, das ihm zur freien Verfügung ( = Taschengeld) überlassen wurde.

da der Taschengeldparagraf bei 15-Jährige auf jeden Fall unter 100 € empfohlen ist?

Das Problem was der Verkäufer hat, ist das er nicht unmittelbar wissen kann ob dem Jugendlichen das Geld zur freien Verfügung überlassen wurde. Er kennt nur die Höhe des Betrags.

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neo1807 
Fragesteller
 04.05.2024, 18:27

..

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Formal nur B. Praktisch aber auch D.

Zunächstmal A ist rechtlich nur Vorteilhaft, bedarf also keiner Zustimmung.

C - Taschengeldparagraph.

D - Taschengeldparagraph, aber das weis der Verkäufer in der Regel ja nicht. Es macht zwar so, das D es aus seinen Taschengeld zahlt, aber ein Verkäufer hat da in der Regel keine Möglichkeit, das zu überprüfen und ggf. vor Gericht auch zu beweisen.

Woher ich das weiß:Recherche

Lediglich B

A ist nicht das was der genannte Paragraf abdeckt

C und D sind das Gleich, nur hat er bei D halt was angespart.

Nur B.

A hat ausschließlich Vorteile und C und D sind vom Taschengeld...

Im Endeffekt liegt es ja aber auch im Ermessen des Verkäufers.