fragen zu geschäftsfähigkeit?

8 Antworten

wenn es noch innerhalb der 2 Wochen Rückgabefrist liegt

Ein 2-Wöchiges Rückgaberecht gibt es nur im Versandhandel. Das Buch dürfte unter den Taschengeldparagrafen fallen und damit ist ein gültiger Kaufvertrag entstanden. Ausnahme: Die 15-Jährige hat für tausende Euro ein seltenes Sammlerstück erworben.

beim zweiten hätte ich gesagt, dass der kauf von vornherein nicht gültig gewesen wäre, da das kind ja geschäftsunfähig ist

Eine 15-Jährige ist nicht geschäftsunfähig sondern beschränkt geschäftsfähig und kann mit dem Geld, das ihr zur freien Verfügung steht (Taschengeld) auch Lebensmittel kaufen. Z.B. beim Bäcker ein belegtes Brötchen oder nen Döner an der Bude.

Stadewaeldchen  24.10.2019, 20:34

Sorry, im zweiten Fall hab ich das Alter übersehen und dachte, es geht um dieselbe 15-Jährige.

1

Zu Punkt 1 hat @Stadewwaeldchen recht.

Zu Punkt 2: Ein Fünfjähriger ist nicht geschäftsfähig. Hier hast Du recht. Es kommt nicht darauf an, ob die Verpackung geöffnet wurde oder nicht.

Stadewaeldchen  24.10.2019, 20:33

Oh, ich war da noch bei der 15-Jährigen...

1
wenn es noch innerhalb der 2 Wochen Rückgabefrist liegt

Die gibt's nur bei Käufen per Internet Katalog oder Telefon. Also die bei denen man das Produkt nicht in der Hand hatte.

Ich glaube das geöffnete Ware nicht angenommen werden darf, da hier die Gefahr der "Manipulation" bzw. Vergiftung vorliegt

Woher ich das weiß:Hobby – Setze mich schon seit 2010 mit den Themen auseinander
Nordseefan  24.10.2019, 20:33

Pech für den Verkäufer, dann muss er die Ware halt vernichten

2

Im ersten Fall ist die Person beschränkt geschäftsfähig und darf Kaufverträge Rahmen des Taschengeldparagraphen abschließen. D.h. sie muss die Sache von ihrem Geld bezahlen können und darf dadurch auch keine Folgekosten bzw. finanziellen Nachteil erleiden.

Allerdings sind die allermeisten Geschäfte von beschränkt geschäftsfähigen Personen schwebend unwirksam, können also von Eltern angefochten werden, wenn sie mit dem Kauf nicht einverstanden sind. Da die Eltern im vorliegenden Fall nicht mit dem Kauf einverstanden sind, muss der Verkäufer das noch zurücknehmen und auch das Geld rückerstatten. Bei einer Anfechtung ist es so, als hättest es das Geschäft im Nachhinein nicht gegeben.

Im zweiten Fall ist das Kind geschäftsunfähig und es liegt auch kein Botengang für bspw. Mutter oder Vater vor. Insofern ist das Geschäft von vorneherein nichtig und der Verkäufer zur Rücknahme des Kaufgegenstandes, egal ob geöffnet oder nicht, verpflichtet und muss auch den Kaufpreis rückerstatten.

Gruß

Gruß