Darf er ohne Zustimmung kaufen?
Der Buchhändler bietet Anton ein Buch zum Preis von 60 Euro an. Anton kauft das Buch zu dem Preis. Die 60 Euro hat Anton als Taschengeld von seinem Opa bekommen. Anton erzählt dem Verkäufer, dass seine Eltern mit dem Kauf einverstanden sind. Das stimmt nicht.
Darf er trotzdem das Buch kaufen, da dass ja Taschengeld vom Opa war? Aber die Eltern sind ja dagegen
Wie alt ist Anton?
16
6 Antworten
Grundsätzlich bedarf jedes Rechtsgeschäft eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen der Zustimmung der Eltern.
Der "Taschengeldparagraph" regelt, abweichend vom obigen Grundsatz, daß Minderjährige über einen Betrag frei verfügen dürfen, den die Eltern dem Minderjährigen zur freien Verfügung stellen (meist in Form eines Taschengeldes).
Für eine Schenkung bedarf es grundsätzlich der Zustimmung der Eltern; wenn die Schenkung von 60 €, wie hier, offensichtlich keine Nachteile für den Minderjährigen hat und es sich zusätzlich um einen kleinen Betrag handelt, dann ist die Zustimmung entbehrlich. Daraus resultiert dann auch, daß das geschenkte Geld durch den Minderjährigen im Rahmen des Taschengeldparagraphen frei verwendet werden darf.
Davon abgesehen dürfen die Eltern aber auch gewisse Einkäufe nicht zulassen bzw. sie könnten ihre Zustimmung nachträglich widerrufen.
Grundsätzlich besteht nur ein Rückabwicklungsrecht - ob der Händler ggf. einen Anspruch auf Vergütung des Gebrauchsvorteils haben kann, hängt von den Umständen und der Art des Rechtsgeschäftes ab; eine erweiterte Haftung würde bei einem Eingehungsbetrug bestehen..
Grundsätzlich gehen Verkäufer immer ein Risiko ein, wenn sie Geschäfte mit Minderjährigen machen - daher sollte man immer die Zustimmung der Eltern einholen - in der Praxis ist das natürlich so nicht immer möglich - bei Alltagsbeschäften mit geringen Wert verzichtet man darauf; als Internethändler schließt man i. d. R. keine Verträge mit Minderjährigen ab.
Wobei man hier anmerken sollte, daß der Händler schon ein zuverlässiges Verifizierungssystem haben sollte - nur eine Altersangabe oder die Angabe eines Geburtsdatums zu fordern, reicht nicht, denn eine falsche Altersangabe des Minderjährigen wäre nicht strafbar, es sei denn er würde gefälschte Ausweisdokumente hochladen. Dann würde der Minderjährige auch voll haften.
Nein, da § 110 BGB nur greift, wenn ihm die Mittel vom gesetzlichen Vertreter überlassen wurden. Das ist der Opa nicht.
Die Übereignung des Buches an A ist wirksam, der Kaufvertrag und die Übereignung der 60€ nicht.
110 BGB greift nicht, da die „freie Verfügung“ von den Eltern kommen muss und der Opa da nicht entscheiden darf.
Kaufen darf er das Buch in jedem Fall.
Die eigentliche Frage ist ob der Vertrag dann gültig ist oder nicht.
Da man wohl von einem beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen ausgehen muss, lautet die Antwort: siehe § 110 BGB
Genau das wär meine Frage er kann ja kaufen aber ist er dann gültig?
Solange dem Kaufvertrag (durch die Eltern) nicht widersprochen wird, ist er "schwebend" gültig.
Einfach den Paragraphen durchlesen.
Sobald die Erzeihungsberechtigten damit einverstanden waren, dass er das Geld von seinem Opa bekommt, kann er darüber verfügen.
Ganz genau erklärt es dir dann der Lehrer, wenn diese Aufgabe verbessert wird.
Also ist die korrekte Antwort: Er darf das Buch kaufen, der Vertrag ist aber schwebend unwirksam da Zustimmung der Eltern erstmal fehlt und wenn sie dann ablehnen ist der vertrag ungültig?
Quatsch. Wenn dann wäre er schwebend unwirksam, aber aufgrund § 110 BGB ist er von beginn an wirksam.
Solange dem Kaufvertrag (durch die Eltern) nicht widersprochen wird, ist er "schwebend" gültig.
Absoluter Unsinn.
Formuliere es doch besser. Mit Deinem Statement kann der FS sicher soviel anfangen wie wenn Du im Bett liegst und schläfst.
Es gibt kein "schwebend gültig". Der Kaufvertrag ist gültig von Beginn. Voraussetzung, die Eltern waren mit den 60 Euro vom Opa als Geschenk einverstanden.. Waren sie das nicht, dann ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Formuliere es doch besser.
Schwebend unwirksam. Und das auch nur, wenn nicht 110 greift.
Mit Deinem Statement kann der FS sicher soviel anfangen wie wenn Du im Bett liegst und schläfst.
Mit deiner Antwort fällt er durch, weil die absurd falsch ist. Gratulation.
Waren sie das nicht, dann ist der Vertrag schwebend unwirksam.
Bis auf ein paar kleine. juristische Raffinessen kommt es auf das gleiche hinaus.
Schreibe es richtig und dem FS ist geholfen.
Im ersten Moment ja, er darf es kaufen
der Verkäufer weiß ja nicht ob die Eltern damit einverstanden sind oder nicht.
dennoch, da Anton beschränkt geschäftsfähig ist dürfen die Eltern das Buch zurück geben
und wieso ist das bitte Unsinn?
Anton hat das 18. Lebensjahr nicht vollendet, somit ist das Rechtsgeschäft in erster Linie schwebend unwirksam, bis die Eltern dem zustimmen.
Sollten die Eltern zur Buchhandlung gehen und die Rückgabe des Geldes fordern, da diese Zustimmung nicht vorlag, ist kein Rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen.
Im ersten Moment ja, er darf es kaufen
Es gibt kein „im ersten Moment“. Ist das Ding einmal wirksam, war‘s das.
der Verkäufer weiß ja nicht ob die Eltern damit einverstanden sind oder nicht.
Völlig irrelevant.
dennoch, da Anton beschränkt geschäftsfähig ist dürfen die Eltern das Buch zurück geben
Siehe Punkt 1.
Anton hat das 18. Lebensjahr nicht vollendet, somit ist das Rechtsgeschäft in erster Linie schwebend unwirksam, bis die Eltern dem zustimmen.
Was soll „in erster Linie“ heißen? Entweder das Ding ist wirksam oder schwebend unwirksam. Und hier soll geprüft werden, ob das Ding wegen 110 wirksam ist.
Sollten die Eltern zur Buchhandlung gehen und die Rückgabe des Geldes fordern, da diese Zustimmung nicht vorlag, ist kein Rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen.
Thema verfehlt.
§106 BGB
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.
§107 BGB
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
§108 BGB
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
$110 BGB
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Tritt nur ein, wenn die Eltern die Zustimmung gegeben haben, das er das Geld annehmen darf (was wir nicht wissen und der Verkäufer genau so wenig)
Wie schaut das eigentlich mit Schadensersatzansprüchen aus? Haben die Verkäufer in so einem Fall wie oben beschrieben ein Anrecht auf Schadensersatz, wenn durch sowas z.B. Umsatzverluste (o.Ä) entstehen?