Taschengeldparagraf?

5 Antworten

Bei Taschengeld ist davon auszugehen, dass es von den Eltern zur freien Verfügung überlassen wird.

Nicht der Fall wäre dies bei Geld, das dir zweckgebunden gegeben wird, z.B. um Schulhefte zu kaufen etc.

Richtig ist die Aufgabenlösung aber auch nicht.
Das wäre viel mehr:

Kaufvertrag braucht zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, WE Händler unproblematisch (oftmals Vertreter 164 BGB) , WE S problematisch, da noch nicht volljährig, daher nicht voll geschäftsfähig 106 BGB und 2 BGB (nicht volljährig da unter 18) und RG nicht ausschließlich Vorteilhaft (da sie sich zur Übereignung des Geldes verpflichtet).
Also Genehmigung der Eltern, Angebot ggü. Minderjähriger ohne Genehmigung der Eltern zunächst unwirksam.
Einverständnis der Eltern liegt nicht vor, also auch WE S. zunächst schwebend unwirksam d.h. RG schwebend unwirksam. Eltern geben auch keine nachträgliche Genehmigung ab, also RG theoretisch unwirksam. Aber Taschengeldparagraph 110, Geld wurde S als Taschengeld von den Eltern zur freien Verfügung überlassen, damit konnte S eine wirksame Willenserklärung nach 110 BGB abgeben, der Kaufvertrag ist also wirksam zustande gekommen.

Also so in etwa... nur etwas genauere Zitate und etwas schöner formuliert.

Bei einem Taschengeld ohne weitere Auflagen geht die Rechtsprechung grundsätzlich von der Zustimmung der Eltern aus, daß das Kind darüber frei verfügen kann (das nennt man auch: beschränkter Generalkonsens).

Die Eltern könnten aber dennoch dem Rechtsgeschäft widersprechen, da es auch in einem solchen Fall grundsätzlich schwebend unwirksam ist (das ist aus der Sicht des Händlers so zu sehen, der ja nicht weiß, ob § 110 BGB tatsächlich zutrifft). Für den Händler gibt es also immer ein gewisses Restrisiko, wenn er an Minderjährige etwas verkauft.

Der Begriff "Taschengeldparagraph" ist auch nur eine umgangssprachliche Bezeichnung (korrekt: § 110 BGB = Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln). Der § 110 BGB regelt auch Rechtsgeschäfte, die über das originäre Taschengeld hinausgehen.

Bei der Beurteilung des Falls muß man das in die entsprechende Kategorie einordnen (hier: zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter überlassen). Eine der anderen beiden Punkte kommt nicht in Frage, da in der Aufgabe keine entsprechenden Angaben gemacht wurden, die eine andere Zuordnung möglich macht.

kauft sich ohne Wissen ihrer Eltern von ihrem Taschengeld  ...

Dann ist erst einmal davon auszugehen, dass sie die CD mit Geld bezahlt hat, das ihr zur freien Verfuegung ueberlassen wurde. In dem Fall ist ein von Anfang an wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Es waere aber auch denkbar, dass ihr die Eltern den Kauf der CD ausdruecklich untersagt und somit die freie Verfuegungsgewalt ueber das Taschengeld entsprechend eingeschraenkt haben. Dann waere der Kaufvertrag unwirksam.

Das Problem des Haendlers ist halt immer, dass dieser nicht wissen kann, ob die Voraussetzungen des sog. "Tachengeldparagrafen" (BGB 110) erfuellt sind oder nicht. Er weiss nicht, ob das Geld dem Minderjaehrigen zur freien Verfuegung bzw. zum Kauf des bestimmten Artikels ueberlassen wurde oder nicht.

Wenn du Wöchentlich oder Monatlich Taschengeld erhälst ist das zur freien Verfügung.

Wenn dir Geld gegeben wird damit du einkaufen sollst oder für eine bestimmte Sache z.B. Fahrrad oder Playstation ist das eben nicht zur freien Verfügung.

Ich würde es beim Prüfungspunkt ,,zur freien Verfügung" ausdiskutieren, sagt der Sachverhalt etwas dazu?


Sarahmoro 
Fragesteller
 28.08.2020, 23:54

Da steht nur das, was ich geschrieben habe.

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