rechte als schüler?

2 Antworten

Ich bin kein Rechtsexperte, habe aber mal folgendes gelesen: Wenn ein Gegenstand mit Einverständnis des Eigentümers in den Besitz des Lehrer, und damit der Schule, übergeht, dann gelten die vorher vereinbarten Bedingungen. Es kann zum Beispiel vereinbart sein, dass die Schule keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung übernimmt. Ist man damit nicht einverstanden, gibt man den Gegenstand nicht her.

Erfolgt die Abgabe dagegen unfreiwillig, weil man den Gegenstand zum Beispiel widerrechtlich benutzt hat, dann haftet die Schule dafür. Hier kann man auch wieder unterschiedlich reagieren:

a) Man gibt den Gegenstand ohne Widerspruch ab; dies kommt einem Schuldeingeständnis gleich und einer Anerkennung der "Strafe".

b) Man weigert sich zunächst. Erfolgt nun eine Androhung weitergehender Maßnahmen und man beugt sich dieser, dann liegt keine freiwillige Abgabe vor.

In beiden Fällen ist die Schule zur sicheren Verwahrung des Gegenstandes verpflichtet, bis er wieder in den Besitz des Eigentümers übergeht. Die Schule ist nämlich nicht gezwungen, den Gegenstand einzukassieren, sondern könnte auch anders reagieren.

Es sei denn, es handelt sich um verbotene Gegenstände (Waffen, Alkohol, Drogen). Dann dient das Einsammeln - besser gesagt, die Sicherstellung - der Gefahrenabwehr und möglicherweise der Beweissicherung. In diesen Fällen darf ein Lehrer auch ohne Einverständnis des Schülers die Taschen und Kleidungsstücke durchsuchen. Das nennt sich "dringender Verdacht". Wehrt/Weigert sich der Schüler, empfiehlt es sich für den Lehrer die Polizei zu rufen.
Der Lehrer sollte also vor der Durchsuchung ziemlich sicher sein, dass Gefahr im Verzug ist. Es ist immer besser, sich der Kooperation des Schülers zu versichern.

Gruß Matti

dürfte ein lehrer einen schüler oder dessen rucksack durchsuchen ?

Nein. Außer evtl. der Schüler gestattet die Durchsuchung.

Wenn der lehrer etwas von dir einsammelt handy zb und es dannach kapputt ist wie würde man dan vorgehen ?

Sachbeschädigung ist Sachbeschädigung.