Notwehrrecht in Deutschland geht weiter als in den USA?

Das Ergebnis basiert auf 12 Abstimmungen

Nein, wusste ich nicht. 67%
Ja, wusste ich. 33%

10 Antworten

Nein, wusste ich nicht.

Krass - ein weiterer Grund, warum man nicht an stereotypischen Vorstellungen von anderen Ländern festhalten sollte.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Grieche🇬🇷💙🤍

ähem so viel ich weiss wurde das geändert in "man muss sich bedroht fühlen" alle immer!

Nein, wusste ich nicht.

Am besten wäre es wenn du die Paragraphen oder Quellen benennen würdest. Dann erst würdest bessere Aufklärungs Arbeit leisten als die Filme die wir gucken :D


Philippus1990 
Fragesteller
 19.02.2023, 18:12
Am besten wäre es wenn du die Paragraphen oder Quellen benennen würdest.

Sind in der Frage verlinkt.

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Ja, wusste ich.

Das lernt man spätestens beim Waffensachkundelehrgang, dass im Prinzip alles erlaubt ist, sofern erforderlich. Bei einem Angreifer mit Messer kann sogar Schusswaffengebrauch gerechtfertigt sein.

Von Experte stufix2000 bestätigt

Krass. Selten so einen drastischen Irrtum auf GF gelesen.

Grundsatz in der Notwehr ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel und es darf nur das maximal Notwendige angewandt werden, um den Angriff auf Deinen Besitz/Deine Person zu verhindern.

Du darfst ihm, notfalls mit angemessener Gewalt Deine Sachen wieder wegnehmen und den Täter festhalten. Damit sind Deine Handlungsmöglichkeiten erschöpft.

Legst Du ihn obwohl unbewaffnet um, zumal er Dich überhaupt nicht angreift, gehst Du länger in den Bau, als er es für den Einbruch würde, da kannst Du mal ganz fest von ausgehen.


Philippus1990 
Fragesteller
 19.02.2023, 18:17
Grundsatz in der Notwehr ist die Verhältnismäßigkeit der Mittel

Falsch. Bei Notwehr findet gerade keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt. Stattdessen muss die Notwehr nur "geboten" sein.

Eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen den jeweiligen Rechtsgütern findet jedoch im Rahmen der Notwehr anders als beim Notstand nicht statt. Somit darf beispielsweise auch die Ehre mit körperlicher Gewalt verteidigt werden.

https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/notwehr-oder-nothilfe/

Du darfst ihm, notfalls mit angemessener Gewalt Deine Sachen wieder wegnehmen und den Täter festhalten. Damit sind Deine Handlungsmöglichkeiten erschöpft.

Falsch. Du gehst hier von Deinem persönlichen moralischen Empfinden aus und setzt dieses mit der Rechtslage gleich. Die Rechtslage ist jedoch eine andere und entspricht nicht Deinem moralischen Bauchgefühl.

Legst Du ihn obwohl unbewaffnet um, zumal er Dich überhaupt nicht angreift, gehst Du länger in den Bau, als er es für den Einbruch würde, da kannst Du mal ganz fest von ausgehen.

Nö. Ein Angriff muss nicht körperlich sein, er kann auch auch auf ein Rechtsgut erfolgen. Rechtsgut ist auch das Eigentum. Wenn ein Einbrecher mit der Beute flieht, ist auch tödliche Gewalt zulässig, sofern das Eigentum nicht völlig wertlos ist.

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McPresley  19.02.2023, 18:27
@Philippus1990
Du gehst hier von Deinem persönlichen moralischen Empfinden aus und setzt dieses mit der Rechtslage gleich.

Falsch. Ich gehe von dem aus, was ich seit einem Vierteljahr in meiner Schulung zur Sicherheitsfachkraft nach § 34a einschließlich Waffentrageberechtigung 40 Stunden die Woche pauke und die Paragrafen und die korrekte Anwendung kann ich Dir im Schlaf runterbeten. Nicht ein einziger Deiner Punkte ist richtig. All Deine Irrtümer in ihrer Masse zu korrigieren und Dir das beizubringen ist mir zu anstrengend, da sitz ich ja den ganzen Abend dran.

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Philippus1990 
Fragesteller
 19.02.2023, 18:36
@McPresley
Ich gehe von dem aus, was ich seit einem Vierteljahr in meiner Schulung zur Sicherheitsfachkraft nach § 34a einschließlich Waffentrageberechtigung 40 Stunden die Woche pauke und die Paragrafen und die korrekte Anwendung kann ich Dir im Schlaf runterbeten. 

Offensichtlich ja nicht. Du hast von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Notwehr geschrieben. Eine solche findet jedoch gerade nicht statt, wie ich Dir mit Quellen belegt habe.

Was stattfindet, ist eine Gebotenheitsprüfung. Diese ist jedoch gröber als eine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Sie schließt solche Fälle vom Notwehrrecht aus, bei denen ein krasses Missverhältnis zwischen der angewendeten Verteidigungshandlung und dem angegriffenen Rechtsgut besteht. Bekanntestes Beispiel hierfür ist der sogenannte Kirschendieb-Fall (siehe dazu hier).

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Artus01  19.02.2023, 19:38

Sorry, aber viel besser als das was der Fragesteller hier verbreitet ist das was Du vorbringst auch nicht.

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