Nebenkostenabrechnung nicht i.O.?

11 Antworten

Verwaltungskosten sind nicht umlegbar.

Gibt es wirklich keinen Hausmeister oder hast nur keinen gesehen?

Anschließend kommt noch der Schornsteinfeger hinzu, der im Mietvertrag eindeutig durchgestrichen ist und auch nicht in den Nebenkosten im Mietvertrag erwähnt wird.

Was denn nun, eindeutig durchgestrichen oder nur nicht erwähnt?

Keryma 
Fragesteller
 18.10.2019, 09:01

Beides, auf der ersten Seite des Mietvertrages ist eine Auflistung mit Betriebskostenarten und dort ist "Die Kosten der Schornsteinreinigung" durchgestrichen und es gibt kein gesondertes Blatt dazu.

Wir haben seit 5 Jahren keinen Hausmeister.

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schleudermaxe  19.10.2019, 06:14
@Keryma

... und wenn Reinigung gestrichen wurde, sollte dies auch so in der Frage stehen. Der Schornsteinfeger hat auch andere Aufgaben und wenn die nicht gestrichen wurden, sind die Kosten zu wuppen.

Besonders dann, wenn der Mieter seine Heizanlage selber betreibt, gibt es ja keine Wärmeabrechnung vom Vermieter.

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Wie schon erwähnt, muss es nicht unbedingt einen Hausmeister geben. Auch der Vermieter selbst oder eine andere beauftragte Person kann diese Arbeiten erledigen und auch auf die Mieter umlegen. Wenn Sie selbst die Gehwegreinigung, Gartenpflege etc. nicht mit übernehmen, dann müssen Sie dafür zahlen.

Verwaltungskosten gehören definitiv nicht dazu. Diese dürfen nicht umgelegt werden.

Um zu sehen, was in dem Posten abgerechnet wurde, würde ich von Ihrem Recht Gebrauch machen, die Rechnungen beim Vermieter einzusehen. Kündigen Sie dies schriftlich an und bitten um einen Termin.

Schornsteinfegerkosten gehören mit zu den Heiznebenkosten und werden über die Heizkostenabrechnung abgerechnet.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Jahrzehntelange Erfahrung

Der Posten Hausmeister ist durchaus auch als Pauschale möglich

Verwaltungskosten muss der Vermieter selbst tragen

.. ich empfehle den Gang zum Mieterschutzbund

albatros  18.10.2019, 10:01
Der Posten Hausmeister ist durchaus auch als Pauschale möglich

Wenn es keinen HM gibt und deshalb keiner tätig war, kann er nicht berechnet werden. Anderes müsste der Vermieter nachweisen (können).

Es dürfen grundsätzlich nur solche BK umgelegt werden die auch nachweislich entstanden sind.

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frodobeutlin100  18.10.2019, 10:08
@albatros

wenn tatsächlich Hausmeisterdienste erbracht werden, ist das möglich .... z.B. durch Eigenleistung des Vermieters

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anitari  18.10.2019, 10:47
@frodobeutlin100

Dann muß der Vermieter das auch als Eigenleistung angeben in der Abrechnung. Eine Pauschale für irgendwelche Leistungen, ob nun selbst erbracht oder von einem Hausmeister, ist grundsätzlich unzulässig. Es dürfen nur tatsächlich angefallene Kosten umgelegt werden.

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schleudermaxe  19.10.2019, 06:08
@anitari

... aber der BGH sagt zum Thema Hausmeister, die dürfen, fiktiv verteilt werden, wenn denn der Vermieter selber diesen spiellt.

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schleudermaxe  19.10.2019, 11:37
@anitari

Ihr seit Vermieter und wollt von mir die Uretile, also bitte! Bis gleich.

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schleudermaxe  19.10.2019, 11:46
@anitari

Falsch, einfach nur falsch! Der Vermieter darf, seine Arbeistleistung fiktiv berechnen und verteilen.

Ich weiß, ich habe keine Ahnung!

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anitari  19.10.2019, 11:54
@schleudermaxe

Der VM darf fiktive Kosten für seine erbrachte Leistung ansetzen, aber nicht, wie Du schreibst, fiktive Hausmeisterkosten. Merkste was? Entweder gibt es einen Hausmeister oder nicht. Gibt es einen müssen die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Gibt es keinen und der VM erbringt die Leistungen selbst darf er keine Hausmeisterkosten abrechnen, sondern seine Eigenleistungen.

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schleudermaxe  19.10.2019, 11:57
@anitari

... und die eben fiktiv, nicht gegen Nachweis, in der Kostenstelle Hausmeister.

Laut Frage gibt es keinen Hausmeister, wo bitte gibt es also ein Problem?

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anitari  19.10.2019, 12:10
@schleudermaxe

Dann darf der FS die Hausmeisterkosten raus rechnen. Auch wenn es Eigenleistungen des VM mit fiktiv angesetzten Kosten sind. Hausmeisterkosten müssen nämlich in der Abrechnung genau aufgeschlüsselt werden. Denn nicht alle Tätigkeiten die ein Hausmeister erledigt sind umlegbar.

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schleudermaxe  19.10.2019, 12:11
@anitari

... eben nicht, so der BGH. Maßstab ist ein Angebot einer Hausmeisterfirma und gut ist.

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schleudermaxe  19.10.2019, 11:46

Stimmt, lasse Dich hier von den Kennern nicht kirre machen, siehe ggf., Zitat:

BGH v. 14.11.2012 – VIII ZR 41/12 –

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Es muss nicht explizit einen Hausmeister geben. Dabei handelt es sich um üblicherweise anfallende Tätigkeiten, wie Treppenhaus Reinigung, Grünpflege, Straßenreinigung und Co. Diese Aufwendungen sind auch umlagefähig und bis zu 60ct/qm und Monat in Ordnung.

(urteile-mietrecht.de)

Wenn sowas aber von euch durchgeführt wird, müsst ihr diesen Anteil natürlich nicht zahlen.

Schornsteinfeger ist definitiv umlagefähig, das weiß ich aus eigener Erfahrung. Genau wie die Prüfung von Thermen und Öfen. Das mit dem durchstreichen in einem Vertrag ist ... Naja... Man ändert niemals etwas handschriftlich, sondern druckt die Seite neu.

anitari  18.10.2019, 08:58
Es muss nicht explizit einen Hausmeister geben. Dabei handelt es sich um üblicherweise anfallende Tätigkeiten, wie Treppenhaus Reinigung, Grünpflege, Straßenreinigung und Co.

Dann muß das in der Abrechnung auch so ausgewiesen werden.

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Keryma 
Fragesteller
 18.10.2019, 09:05

Wir putzen das Treppenhaus selber, stellen die Mülltonnen selber raus und wieder rein. Einen Gemeinschaftlichen Garten gibt es nicht, nur die untere Partei hat einen Garten, der aber nur von Ihr genutzt werden kann. Straßenreinigung müssen wir auch selbst machen.

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... na ja, alle Kosten und Lasten des Grundstücks, auch die nicht umlagefähigen, hat ja ein Vermieter in die Abrechnung einzustellen. Wnn er in Deinem Fall lediglich die Forderung gestellt hat, darf der liebe Mieter diese ja rausstreichen.

Zum Thema Hausmeister ein Hinweis vom Berliner Mieterverein, Zitat:

Neben den Kosten für den Hausmeister müssen die Mieter Gartenpflege, Schneeräumung und Treppenhausreinigung in beträchtlicher Höhe bezahlen.

Hierzu meinen einige Gerichte (AG Magdeburg MM 02, 428; AG Lichtenberg MM 02, 428; AG Hamburg WuM 88, 308), dass eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung nicht gegeben ist.

Grund: Typische Hauswartsaufgaben wie Treppenhausreinigung, Gartenpflege und Schneebeseitigung werden nicht vom Hausmeister durchgeführt.

Es fragt sich also, welche zusätzlichen Arbeiten der Hauswart überhaupt erledigt.

Es liegt nahe, dass der Hausmeister in Wirklichkeit mit kleineren Instandsetzungen, Instandhaltungen oder der Hausverwaltung beschäftigt ist.

Derartige Kosten gehören aber nicht in die Betriebskostenabrechnung (AG Dortmund WuM 96, 561; AG Köln WuM 94, 612; 95, 120; AG Bergisch Gladbach WuM 92, 490; AG Hameln WuM 83, 239; so auch für Sozialwohnungen: LG Köln WuM 92, 258).

Streiche also auch die Kostenstelle.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung