Muss ich in die Tierseuchenkasse?
Hallo, ich habe eine Stute. Ist es Pflicht sie bei der TSK zu melden? Muss ich das als Pfedebesitzer oder muss der Stallbesitzer das?
4 Antworten
Hälst du ein Pferd hinterm Haus? Dann brauchst du zwei Dinge
1. Eine Anmeldung zur Tierseuchenkasse und natürlich Beitrag zahlen
2. Ein zweites - und noch besser gleich ein drittes Pferd. Eine Einzelhaltung ist Tierschutzwiedrig und auch absolut nicht artgerecht.
Wenn du in einem normalen Pensionsstall untergebracht bist, dann zahlt der Stallbetreiber die Tierseuchenkassen und ist dort auch mit allen Pferden gemeldet.
http://www.tsk-bw.de/Melde_Beitragspflicht/Wer_muss_melden.php
Man lese auch diesen Satz:
Für die Meldepficht ist es unerheblich, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen
Betrieb stehen oder aus privaten Gründen (z.B. Reitpferd) gehalten
werden.
Also, normalerweise müsste es der Stallbesitzer tun. Aber, evtl. vermietet dieser Stallbesiter dir auch nur einen Stall und ist eigentlich kein Pensionsstallbetreiber.
Sprich mit dem Stallbetreiber ob er anmeldet oder angemeldet hat.
Wenn nicht, machst du es. Kostet 10,- im Jahr, jedenfalls in Niedersachsen.
Ist völlig problemlos.
Nein, nur wenn Du einen eigenen Stall betreibt, bist Du meldepflichtig.
Also in NRW ist jeder Pferdehalter dafür selbst verantwortlich. Dieser muss dann klären, ob der Pensionsbetrieb das Pferd meldet oder ob er es selbst melden muss.Di e ersten 10Pferde kosten 10 €.
Dies ist die Info von unserem VetAmt
Diese Tierseuchenversicherung bezieht sich nur auf Nutzvieh wenn es durch anordnung Notgeschlachtet werden muß.
http://www.tsk-bw.de/Melde\_Beitragspflicht/Wer\_muss\_melden.php
Für die Meldepficht ist es unerheblich, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen
Betrieb stehen oder aus privaten Gründen (z.B. Reitpferd) gehalten
werden.
Meldepflichten
Grundsätzlich sind alle Besitzerinnen und Besitzer von Rindern,
Schweinen, Schafen und Ziegen, Geflügel (außer Tauben) und Pferden
meldepflichtig zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse. Hierbei ist
unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung,
landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung - Reitställe -
oder auch Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten
werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines
Tieres einer der o.a. Tierarten.
Bei den meisten Tierseuchenkassen sind beitragspflichtig und entschädigungberechtigt die Besitzer von Rindern (auch Wisenten, Wasserbüffeln und Bisons), Pferden, Schafen, Ziegen, Hausschweinen, Enten, Gänsen, Truthühnern und Hühnern. In manchen Fällen sind auch Esel, Bienenvölker und in gewerblichen Fischzuchtbetrieben gehaltene Fische
eingeschlossen. Zusätzlich werden Entschädigungen für lt. TierSG ggf.
beitragsbefreite Tierarten, wie Bienen, Süßwasserfische, weitere
Geflügelarten z. B. Tauben gezahlt. In diesen Fällen erfolgt die
vollständige Refinanzierung der Tierseuchenkasse durch das jeweilige
Bundesland. Wenn sie gewerblich genutzt werden nicht bei Privat Gebrauch.