Mindestgröße von Vogelkäfig für Geier?

4 Antworten

Aus 2. Tierhaltungsverordnung, Fassung: 19.09.2013

  1. Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen 11.1. Allgemeines (1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Greifvögel (Falconiformes), mit den Familien der Neuweltgeier (Cathartidae), Fischadler (Pandionidae), Habichtartige (Accipitridae), Sekretäre (Sagittariidae) und Falken (Falconidae) sowie der Ordnung Eulen (Strigiformes) einschließlich der Schleiereulen. Die am häufigsten gehaltenen Arten sind in den Tabellen 1 und 2 genannt. (2) Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert Sachkunde. Verletzt oder pflegebedürftig aufgefundene Greifvögel oder Eulen sind bei einer behördlich genehmigten oder anerkannten Auffang- oder Pflegestation abzugeben. (3) Ausfuhr, Handel und Besitz aller Greifvögel- und Eulenarten werden durch Artenschutz- und Veterinärbestimmungen geregelt. Zusätzlich gelten für einheimische Greifvogelarten auch die jeweiligen jagdrechtlichen Bestimmungen der Länder. 11.2. Spezielle Haltungsbedingungen 11.2.1. Haltung (1) Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind verboten. (2) Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, dass Schäden insbesondere Gefiederschäden, ausgeschlossen sind. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren sind regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig so nachzuspannen, dass die Vögel nicht hängen bleiben können. Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung muss bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturansprüche ist zu achten. (3) Es ist verboten Greifvögel und Eulen schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in ausreichend großem Abstand von den Betrachtern untergebracht werden. Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich, wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen nicht um mindestens 50% überschreiten. (4) Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung ist verboten. Ausnahmen zur Verabreiochung lebender Futtertiere zum Beispiel bei der Vorbereitung auf die Auswilderung sind gesondert behördlich zu genehmigen. (5) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Die Nahrung muss abwechslungsreich sein und neben dem Muskelfleisch, Knochen, Haare und Federn zur Gewöllebildung enthalten. Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern. (6) Den Tieren muss jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen. (7) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits vorhandene, nur auf Menschen geprägte, sowie kranke oder verletzte Vögel. (8) Volieren müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass sie dem Verhalten der entsprechenden Vogelarten Rechnung tragen. Besonders das Flugverhalten der Greifvögel und Eulen ist für die Unterbringung in Volieren zu berücksichtigen:
  2. Arten, die breite, lange, großflächige Flügel haben, relativ langsam beschleunigen und fliegen, wie z. B. Adler, Bussarde, Milane, Geier und Eulen dürfen in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
  3. Arten, die lange, schmale Flügel haben, relativ langsam beschleunigen, wenig wendig sind, aber schnell fliegen, wie z. B. Falken dürfen, sobald sie eingewöhnt sind, in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
  4. Arten, die kurze, runde Flügel und einen langen Schwanz haben, schnell beschleunigen und sehr wendig sind, z. B. Habicht, Sperber eignen sich nicht für die Unterbringung in Ganzdrahtvolieren. Diese Tiere müssen in teilweise geschlossenen Volieren mit geschlossenen Seitenwänden aus Holz, Mauerwerk oder Ähnlichem und einer oder mehreren durchsichtigen Fronten oder in ganzseitig geschlossenen Volieren die von außen nicht einsehbar, aber mit Licht- und Luftzutritt von oben versehen sind, gehalten werden. (9) Die Größe der Voliere muss so gewählt sein, dass sie den Vögeln ausreichend Bewegungsmöglichkeit bietet, gleichzeitig aber entsprechend dem Flugverhalten Verletzungen ausschließt. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Gestaltung der Wände und Inneneinrichtung zu richten. (10) Volieren müssen so eingerichtet sein, dass zielgerichtete und möglichst lange Flüge ausgeführt werden können. Einrichtungsgegenstände dürfen die Flugaktivitäten nicht behindern. Sitzgelegenheiten müssen in den oberen Bereichen der Voliere angebracht sein und unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen.
salty1  27.10.2014, 22:37

(11) Von außen einsehbare Volieren müssen Rückzugsmöglichkeiten bieten, von denen aus die Vögel die Umgebung beobachten können. (12) Es müssen leicht zu reinigende Fütterungseinrichtungen und ein Badebecken in einer Größe der Gesamtlänge des Vogels vorhanden sein, die ebenso wie die Sitzstangen so anzubringen sind, dass ein Verschmutzen durch Exkremente verhindert wird. (13) Die Größenangaben der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Haltung eines Paares, wobei auch bei Einzelhaltung die jeweiligen Mindestmaße nicht unterschritten werden dürfen. Detaillierte Angaben zu Mindestmaßen für häufig gehaltene Arten sowie zu deren Temperaturansprüchen sind der Anlage zu entnehmen.

Zu den Mindestflächen einfach hier nachschauen: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20003860

Die Angaben für Österreich und Deutschland sind aber in weiten Teilen gleich.

Grüße Salty1

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salty1  27.10.2014, 22:44
@salty1

Ist ohne der Artkentniss schwer zu sagen, Arten kannst du in gewissen Zügen in der zootierliste nachschauen:

www.zootierliste.de (ganz Europa)

Grüße Salty1

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ja, das hier ist gut...

http://www.heim-und-haustiere.de/voegel/anforderungen.htm

...wenn es um die üblichen Haustiere geht, sprich vom Kanari bis zum keine Ahnung - Wellensittich geht?

Es geht hier um einen Geier!!!

In freier Wildbahn hat der wahrscheinlich ein Revier von 50 Quadratkilometern, daher finde ich, dass keine Regelung dieser Welt einer "artgerechten" Haltung gerecht werden kann.

Dennoch lernen Zoos und Tierparks erst in den letzten Jahren, wie man Gehege im Sinne des Tieres gestaltet.

Hat der Vogel Freiflug? Ich kenn es vom Falkner so das jeder Vogel jeden Tag einmal mindestens draußen fliegen kann, auch sein Geier. Alle der Vögel verdienen sich so ihr Futter, nicht das sie noch fett und träge werden ;)
Ansonsten sind die Tiere an gut 10m langen Drahtbändern mit einer rund 2m langen Leine, haben ein Wasserbecken, einen Unterstand und eine Sitzgelegenheit. macht für mich auch etwa 40m². Natürlich ist das in einem Freizeitpark nicht möglich einen doch recht gefährlichen Greifvogel sp zu halten. Menschen sind nämlich dumm und das Geschrei ist groß wenn der Geier neben Küken und Ratten etc. auch Touristenfinger auf den Speiseplan setzt. da ist ein Käfig für alle Beteiligten stressfreier.

Hat er keinen Freiflug ist er Käfig viel zu klein, das sollte eher eine gut doppelt so große Fläche sein und auch so hoch das er zumindest mehr tun muss als hüpfen um auf die oberen Sitzplätze zu kommen. Da find ich es doch besser die nachgezüchteten Geier an Orten wieder anzusiedeln wo sie ausgerottet wurden, in den Alpen gibts schon wieder etliche.