Ist es Diebstahl, ausgeliehene Sachen nicht zurückzugeben weil man die Möglichkeit dazu nicht hat?

6 Antworten

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich [...] rechtswidrig zuzueignen [...]

begeht einen § 242 Diebstahl im Sinne des StGB.

Im Sinne der Umgangssprache sieht es manchmal anders aus :-). So hört man oft "Schenken, schenken, wiederholen ist gestohlen!" Aber egal, auch egal, was deine Freundin mit "Diebstahl" und mit "Anzeige wegen Diebstahl" meint, schauen wir lieber mal, was der Gesetzgeber meint:

(1) Der Entleiher ist verpflichtet, die geliehene Sache nach dem Ablauf der für die Leihe bestimmten Zeit zurückzugeben.

So steht es jedenfalls in BGB § 604 Rückgabepflicht Absatz 1.

Und wenn man - wie unter Freunden häufig üblich - keine Zeit bestimmt hat, greift Absatz 2 ebenda:

(2) Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen können.

Wenn du also eine Säge ausgeliehen hast, um einen Ast abzusägen, musst du die Säge zurückgeben, nachdem du den Ast abgesägt hast (sagt Satz 1 Absatz 2) -

oder schon früher, wenn du dazu aufgefordert wirst und den Ast längst hättest absägen können!

(Schneller geht es noch nach Absatz 3; "(3) Ist die Dauer der Leihe weder bestimmt noch aus dem Zweck zu entnehmen, so kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern.")

Dies ist nun der Fall. Du bist also in einer Bringschuld, und quasi bereits in Verzug, alleine durch die Aufforderung, die Leihgabe zurückzugeben (oder spätestens 14 Tage nach dieser Aufforderung).

Bei einem geliehenen Gegenstand genügt es also nicht, einfach zu sagen, "Hol ihn dir doch hier ab"! Vielmehr muss man diesen geliehenen Gegenstand in der Regel zurückbringen. Dazu schreibt die Fachliteratur:

"Bringschuld ist die Leihe, weil der Entleiher als Schuldner zum Verleiher als Gläubiger gehen muß, um ihm die entliehene Sache zurückzubringen, und zwar nach Ablauf der für die Leihe bestimmten Frist. [Zimmermann, Theo: Der praktische Rechtsberater, Gütersloh: Bertelsmann [1968], S. 112. Zitiert nach: Zimmermann, Theo: Der praktische Rechtsberater, Gütersloh: Bertelsmann 1957.]"

Gruß aus Berlin, Gerd

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich bin Ex-Schöffe, Journalist und Gewerkschafter

ClawdeenBean 
Fragesteller
 14.12.2020, 20:23

Oh well...danke xd

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VirageXO  14.12.2020, 20:36

Schreib doch einfach "Nein".😁

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Weder Diebstahl noch Unterschlagung. Strafrechtlich wird das nichts.

Zivilrechtlich könnte es aber sein, dass Du verpflichtet wärst ihr die Sachen wieder zurück zu schicken. Mach das doch einfach. Was hindert dich?


ClawdeenBean 
Fragesteller
 14.12.2020, 20:13

Ich habe ihr vorgeschlagen dass ich ihr die Sachen zurückschicke, aber sie besteht darauf dass ich sie ihr persönlich zurückgebe (warum auch immer ._.)

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NonNam  14.12.2020, 20:22
@ClawdeenBean

Dazu bist Du nicht verpflichtet. Zurückschicken reicht. Aber mir scheint das weniger ein rechtliches als ein persönliches Problem zu sein.

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Nicht Diebstahl. Sondern vielmehr Unterschlagung!

Ehrlich gesagt, fällt mit kein Grund ein, warum du nicht kn der Lage sein solltest, die Sachen heraus zu geben


ClawdeenBean 
Fragesteller
 14.12.2020, 20:06

Die Person besteht darauf dass ich ihr die Sachen persönlich zurückgebe

Ich habe momentan allerdings nicht genug Zeit und Geld um einmal durch halb Deutschland zu fahren um ihr den Kram wiederzugeben •~•

Ich habe ihr aber auch gesagt dass ich ihr (sobald ich kann) die Sachen wiedergebe .-.

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NonNam  14.12.2020, 20:23

Wo kommt denn die Unterschlagung her? Er will die Sachen doch zurück geben.

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Das würde ich eher als Unterschlagung bezeichnen.


ClawdeenBean 
Fragesteller
 14.12.2020, 19:54

Ohh okay, danke •.• ich kenn mich da nicht so aus ^^'

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OnkelK  14.12.2020, 19:59
@ClawdeenBean

Ich bin jetzt auch kein Rechtsanwalt, aber sie hat die Sache ja bewusst weitergegeben und es wurde ihr nicht gegen ihr Einverständnis entwendet.

Jedoch ist das Eigentumsverhältnis ja beiderseits bekannt.

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GerdausBerlin  15.12.2020, 00:57

"(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist." StGB § 246 Unterschlagung.

Kann man sich eine Leihgabe "rechtswidrig zueignen"? Geschieht dies schon, wenn man seiner § 604 Rückgabepflicht nicht genügt?

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OnkelK  15.12.2020, 09:31
@GerdausBerlin

Wie schon gesagt, ich bin kein Anwalt.

Jedoch wurde die bewegliche Sache ja durch die Eigentümerin selbst in den Besitz der Gegenseite übergeben.

Ein Diebstahl hingegen beinhaltet dieses ja nun nicht.

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Das ist Unterschlagung und eventuell Hehlerei


NonNam  14.12.2020, 20:25
Oder Herbeiführung § 307 einer Explosion durch Kernenergie

Wo um alles in der Welt ist da eine Unterschlagung? Und was zum Geier hat eine Hehlerei damit zu tun?

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whabifan  14.12.2020, 20:27
@NonNam

Hehlerei ist das Aufrechthalten einer rechtswidrigen Besitzlage... das ist hier der Fall oder irre ich?

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NonNam  14.12.2020, 20:32
@whabifan

Ich mache es ganz einfach:

Will er rechtswidrig erlangte Sachen verwerten? Nein.

Er will sie zurück geben. Also will er sie weder unterschlagen noch zu Geld machen.

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whabifan  14.12.2020, 20:42
@NonNam

Nur dass es überhaupt nicht ums verwerten geht aber gut

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NonNam  14.12.2020, 20:57
@whabifan

Hmmm. Schauen wir uns mal an was Hehlerei ist:

Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Was davon fändest Du erfüllt?

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