Folgen für Ladendiebstahl?
Hallo,
ich habe Ladendiebstahl begangen und werde jetzt von drei verschiedenen Läden angezeigt (Alles ist am selben Tag passiert, beim dritten Laden wurde ich erwischt). Ich muss zugeben, ich hab viele Sachen mitgehen lassen, insgesamt im Wert von über 50€. Aber ich bin Ersttäter. Ich bereue es zutiefst und bekunde, dass es das erste und letzte Mal war.
Ich bin unter 18 und jetzt frage ich mich was für eine Geldstrafe ich jetzt bekomme? Wird die sehr hoch sein? Und muss ich Sozialstunden abarbeiten? Werde ich zur Polizei eingeladen? Um was genau dort zu machen? Gelte ich trotzdem als Ersttäter, weil ich zuvor noch nie kriminell auffällig gewesen bin?
Danke im Voraus
wird dies im Führungszeugnis stehen? Bitte helfen Sie mir.
4 Antworten
Guten Tag!
Habe ich das richtig verstanden: Sie haben in drei verschiedenen Läden gestohlen und wurden im 3. erwischt?
Strafrechtlich wurde vom Ladeninhaber ein Strafantrag gegen Sie gestellt wegen Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB. In der nächsten Zeit werden Sie also einen Brief von der Polizei bekommen, in der Sie eingeladen werden und die Möglichkeit haben:
1) auszusagen
2) zu schweigen oder
3) einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Dies geht dann dem Staatsanwalt zu und dieser erhebt je nach Beweislage die sogenannte öffentliche Klage beim Richter. Der Richter entscheidet dann, ob die Hauptverhandlung eröffnet wird. Sie würden dann eine Mitteilung erhalten, in der Sie verpflichtet werden, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Ein Nichterscheinen kann mit einem Ordnungsgeld geahndet werden.
Sie sind unter 18 Jahre alt. Eine Strafbarkeit ist somit nur nach dem Jugendstrafrecht möglich. In der Regel wird bei einem Ladendiebstahl entweder Sozialstunden (=Tagessätze) oder Dauerarrest verhängt. Dies entscheidet der Richter in seinem Ermessen.
Das Sie als Ersttäter gelten ist erstmal positiv anzumerken. Ohne Vorstrafen hat das somit eine Auswirkung auf die Strafe. Aus diesem Grund vermute ich daher, sofern die Beweislage eindeutig ist und man Ihnen die Tat nachweisen kann: Tagessätze, sprich Sozialstunden!
Ein Fachanwalt im Strafrecht kann Sie dabei unterstützen und eine Strategie für das Verfahren entwickeln. Sofern möglich würde ich daher einen solchen Anwalt heranziehen. Dieser könnte mit dem Gericht eine Einigung treffen, in der das Verfahren gegen eine Geldauflage eingestellt wird!
Eine Verurteilung, selbst nach Jugendstrafrecht wird im sogenannten Zentralregister stets eingetragen. Im Führungszeugnis werden hingegen nur Verurteilungen dokumentiert, bei dem der Täter entweder zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen, einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten oder einer Jugendstrafe von bis zu 2 Jahren verteilt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
Ist korrigiert. Damit sind die Tagessätze gemeinT.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
Sie sind unter 18 Jahre alt, sprich: vermindert schuldfähig.
Unfug
In der Regel wird bei einem Ladendiebstahl entweder Sozialstunden, Dauerarrest oder eine Geldstrafe verhängt.
Es gibt keine Geldstrafen im Jugendstrafrecht
Ein Fachanwalt im Strafrecht kann
viel Geld kosten. An der Sachlage kann er nicht viel ändern, man wurde ja eindeutig erwischt.
Eine Verurteilung, selbst nach Jugendstrafrecht wird im sogenannten Zentralregister stets eingetragen.
Nein, eben nicht selbst nach Jugendstrafrecht, da geht es nur ins Erziehungsregister.
Danke für den Beitrag!
In Bezug auf die Eintragung ins Zentralregister habe ich jedoch das hier gefunden: https://www.juraforum.de/news/was-steht-im-fuehrungszeugnis-und-wie-lange_247593
Die Schuldfähigkeit eines Jugendlichen richtet sich nach § 3 JGG. Die Schuldfähigkeit wird also unter besonderen Voraussetzungen festgestellt, nicht wie im Erwachsenen Strafrecht.
Oder habe ich das missverstanden?
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
In Bezug auf die Eintragung ins Zentralregister habe ich jedoch das hier gefunden: https://www.juraforum.de/news/was-steht-im-fuehrungszeugnis-und-wie-lange_247593
Ja, da lag ich falsch: Die Verurteilung wird im Erziehungsregister eingetragen, welches ein Teil des Zentralregisters ist, also ist es richtig zu sagen es wird ins Zentralregister eingetragen. Die Unterscheidung zwischen Erziehungsregister und „normalem“ Zentralregister ist allerdings trotzdem wichtig, weil für das Erziehungsregister andere Einsichtsberechtigungen und Tilgungsfristen gelten.
Die Schuldfähigkeit eines Jugendlichen richtet sich nach § 3 JGG. Die Schuldfähigkeit wird also unter besonderen Voraussetzungen festgestellt, nicht wie im Erwachsenen Strafrecht.
Richtig, das Gericht stellt fest, ob der Angeklagte schuldfähig ist, abhängig davon ob dieser Reif genug ist das Unrecht der Tat einzusehen. Ein unter 18 jähriger ist also nicht automatisch vermindert schuldfähig, das Gericht kann auch die volle Schuldfähigkeit feststellen und tut dies auch regelmäßig. Im vorliegenden Fall dürfte sie gegeben sein, ein 16 jähriger kann normalerweise einsehen das Stehlen falsch ist.
Bei drei nachgewiesen Diebstählen an einem Tag wird dir der Richter möglicherweise glauben, dass du zum ersten Mal erwischt wurdest. Aber eher nicht, dass das auch deine erste (bzw. dritte) Tat war.
Er wird sich also berufen fühlen, dir einen Warnschuss zu verpassen. Das sind bei der ersten Verurteilung sicher noch einige Sozialstunden. Beim nächsten Mal würden die Daumenschrauben noch ein wenig fester angezogen.
Geldstrafe gibt's definitiv keine. Und das Führungszeugnis bleibt vorerst auch sauber.
3 x Ladendiebstahl. Das gibt viel Post von der Polizei und vom Gericht. Aber es ist eine grosse Chance für dich... mach was aus deinem Leben und lass nichts mitgehen. Kümmer dich um deine Ausbildung und starte ein schöne Leben. Viel Glück ;-)
Naja, es ist erst einmal positiv, daß du das einsiehst und bereust . Ich würde dir zu einer Entschuldigung raten, das sieht erst mal gut aus. Natürlich wirst du bestraft werden. Da du aber noch jugendlich bist, bekommst du wahrscheinlich Sozialstunden auferlegt. Ich glaube nicht, daß es ins Führungszeugnis aufgenommen wird. Die Hauptsache ist, das du alles zugibst und bereust.
Ich wünsche dir alles Gute und grüße dich herzlich 🐝
Geldstrafen gibt's im Jugendstrafrecht nicht.