Guten Tag!
Das kann man pauschal nicht genau sagen. Es hängt nämlich davon ab, welche Delikte dieser Mann verwirklicht hat. Möglich wäre hier folgendes:
- Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB, indem er gedroht hat, die Tankstelle anzuzünden
- ggf. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, dadurch, dass er weggeschickt wurde und wieder zurückgekehrt ist
- (versuchte) Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB mittels setzen des Feuers. Die Tankstelle selbst hat nicht gebrannt, aber der Boden neben der Zapfsäule, die zur Tankstelle gehört. Könnte bereits hierbei vollendet sein. Andernfalls liegt zumindest der Versuch vor, der ebenfalls nach §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar ist.
Die Brandstiftung ist das schwerwiegendste Delikt von den aufgezählten Delikten und wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Es wird nach § 53 Abs. 1 StGB bei Tatmehrheit eine Gesamtstrafe verhängt. In diesem Fall wäre die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen.
und ein betrunkener Mann hat dort Ärger gemacht
Das muss ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach dem, wie betrunken der Mann war, könnte er schuldunfähig nach § 20 StGB sein. Dies wäre bei einem Promille-Wert ab 3,0 gegeben. Ist er darunter, ist er nach § 21 StGB vermindert schuldfähig, sodass die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Im Falle der Schuldunfähigkeit wäre er nur wegen Vollrausches nach § 323a Abs. 1 StGB zu bestrafen. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Fazit: Könnte bei absoluter Schuldunfähigkeit auf eine Geldstrafe hinauslaufen, andernfalls eine Freiheitsstrafe. Wie hoch beziehungsweise wie lange die Freiheitsstrafe ausfällt, entscheidet am Ende der Richter in seinem Ermessen anhand der Sach- und Rechtslage.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard