Guten Tag!

Das kann man pauschal nicht genau sagen. Es hängt nämlich davon ab, welche Delikte dieser Mann verwirklicht hat. Möglich wäre hier folgendes:

  • Bedrohung nach § 241 Abs. 1 StGB, indem er gedroht hat, die Tankstelle anzuzünden
  • ggf. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB, dadurch, dass er weggeschickt wurde und wieder zurückgekehrt ist
  • (versuchte) Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB mittels setzen des Feuers. Die Tankstelle selbst hat nicht gebrannt, aber der Boden neben der Zapfsäule, die zur Tankstelle gehört. Könnte bereits hierbei vollendet sein. Andernfalls liegt zumindest der Versuch vor, der ebenfalls nach §§ 23 Abs. 1, 12 Abs. 1 StGB strafbar ist.

Die Brandstiftung ist das schwerwiegendste Delikt von den aufgezählten Delikten und wird mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft. Es wird nach § 53 Abs. 1 StGB bei Tatmehrheit eine Gesamtstrafe verhängt. In diesem Fall wäre die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht ausgeschlossen.

und ein betrunkener Mann hat dort Ärger gemacht

Das muss ebenfalls berücksichtigt werden. Je nach dem, wie betrunken der Mann war, könnte er schuldunfähig nach § 20 StGB sein. Dies wäre bei einem Promille-Wert ab 3,0 gegeben. Ist er darunter, ist er nach § 21 StGB vermindert schuldfähig, sodass die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden kann. Im Falle der Schuldunfähigkeit wäre er nur wegen Vollrausches nach § 323a Abs. 1 StGB zu bestrafen. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Fazit: Könnte bei absoluter Schuldunfähigkeit auf eine Geldstrafe hinauslaufen, andernfalls eine Freiheitsstrafe. Wie hoch beziehungsweise wie lange die Freiheitsstrafe ausfällt, entscheidet am Ende der Richter in seinem Ermessen anhand der Sach- und Rechtslage.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Mit beiden Geräten macht man definitiv nichts falsch. Das iPad Pro M1 bleibt selbst in den nächsten Jahren noch ein leistungsfähiges, schnelles und effizientes Gerät.

Die Frage die man sich vor dem Kauf stellen sollte ist: Brauche ich die Pro-Features des iPad Pro? Diese sind namentlich:

  • das 120Hz ProMotion Display, was deutlich flüssiger und geschmeidiger ist als das 60Hz Display vom iPad Air. Die 60Hz Displays laufen bei Apple generell auch sehr gut, die 120Hz legen aber nochmal einen drauf.
  • die bessere Dual-Kameras inclusive dem LiDAR Scanner für besseres Augmented Reality und den Nachtaufnahmen. Das iPad Air hat hingegen nur 1 Linse.
  • der schnellere USB-C Thunderbolt 4 im iPad Pro.
  • FaceID statt TouchID

Das iPad Air kommt hingegen mit dem besseren M2 Chip, der insbesondere im Grafikbereich besser ist als der M1 und ist zudem mit dem Apple Pencil Pro kompatibel. Falls man den braucht, hat man beim iPad Air einen Vorteil. Ansonsten muss das iPad Air auf den LiDAR Scanner, die 2. Kameralinse, den schnelleren USB-C Anschluss und die 120Hz verzichten. TouchID als Entsperrmethode ist ganz angenehm und kein Nachteil gegenüber FaceID.

Mein Rat: Was sich mehr lohnt, kommt darauf an, ob man die oben genannten Pro-Features braucht. Falls ja, ist das iPad Pro die bessere Wahl. Andernfalls wäre das iPad Air M2 vorzuziehen. Muss man selber abwägen, was man braucht, und was nicht.

Sollte ein Apple Store in der Nähe sein (Media Markt und Saturn gehen auch), würde ich das iPad Air und das iPad Pro (auch wenn es das neuste ist) einmal in die Hände nehmen und schauen, was besser gefällt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag, @Justme675!

Unser Wahlrecht aus Artikel 38 GG gebietet jedem die Freiheit das zu wählen, was er/sie für dieses Land am Besten hält. Gleiches gilt auch für die Familie.

Es ist somit jedem selbst überlassen zu entscheiden, wo man das Kreuzchen setzen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Definition der Drohung verlangt das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Bei der Drohung im Sinne des § 240 StGB kommt nicht darauf an, ob der Drohende weiß, dass die Drohung tatsächlich umgesetzt wird oder nicht. Es reicht, dass der Bedrohte es glaubt und das Übel geeignet ist, den Drohenden zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (=Handeln, Dulden oder Unterlassen). Gibt der Drohende dem Willen nach, liegt ein Eingriff in die Willens- und Entschließungsfreiheit vor. Andernfalls bleibt es beim Versuch nach § 240 Abs. 3 StGB.

Allerdings ist nicht jede Nötigung rechtswidrig. Gemäß § 240 Abs. 2 StGB muss das Nötigungsmittel, der angestrebte Zweck oder beides zumindest als verwerflich anzusehen sein. Die Verwerflichkeit ist nach dem Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das hängt von der Person ab. Geht man von den Regelzeiten aus, wären das erstmal

  • 5 Jahre Studium bis zum 1. Staatsexamen (Regelstudienzeit beträgt mittlerweile 10 Semester). Wenn man noch ein paar Semester dranhängt, dauert es länger.
  • Anschließend der juristische Vorbereitungsdienst. Diese dauert nach den landesrechtlichen Regelungen 24 Monate, somit 2 Jahre. (vgl. beispielsweise Regelung aus Bayern gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 JAPO).

Somit wären es mindestens 7 Jahre bis man die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Abs. 1 DRiG hat. Beginnt man mit 18 Jahren, wäre man mit 25 Jahren Volljurist.

Das aber variiert wie oben bereits erwähnt von Person zu Person. Es gibt beispielsweise in Niedersachsen die Möglichkeit des Freiversuchs, bevor die Regelstudienzeit erreicht wurde. So verkürzt es sich ein wenig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Stimmt

Guten Abend!

Die Verdeckungsabsicht nach § 211 Abs. 2 3. Gruppe StGB verlangt tatsächlich eine andere Straftat als die Mordtat. Eine Ordnungswidrigkeit oder straflose Handlung reichen für die Verdeckungsabsicht nicht aus. Gleiches gilt, wenn der Täter die Absicht hat, dass seine Ehe nicht scheitert. In diesen Fällen kommt nur ein Mord aus niedrigen Beweggründen nach § 211 Abs. 2 1. Gruppe 4. Variante StGB in Betracht. So viel zur Bonusfrage!

Geht der Täter irrtümlich davon aus, dass er eine Vortat begangen hat, obwohl sie tatsächlich nicht begangen wurde, bleibt der Irrtum unbeachtlich. Allein die Vorstellung des Täters, einen Menschen zur Verdeckung einer ,,vermeintlichen Straftat" zu töten, begründet das Vorliegen eines Verdeckungsmordes ausgehend vom BGH (vgl. BGHSt 11, 226, 227 f.)

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Betrug nach § 263 StGB zählt zu den Vermögensdelikten. Schutzgut ist mithin das Vermögen des Menschen.

Die hohe Haftstrafe resultiert aus der Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB als besonders schwerer Fall des Betruges und sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Gesetzgeber bezweckt damit Fälle abzudecken, in denen ein nicht unerheblicher Vermögensschaden bei einem oder mehreren Personen entstanden ist und das Opfer dadurch in seiner Lebenslage bedroht ist. 500.000€ stellt nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB einen Vermögensverlust großen Ausmaßes dar. Der BGH setzt einen Mindestwert von 50.000€ an, der hierbei deutlich überschritten ist.

Es dient letztlich dem Schutz der Dispositionsfreiheit, selbst über die Verfügungen des eigenen Vermögens zu entscheiden. Je höher der Schaden ist, desto intensiver ist der Eingriff. Eine solcher hoher Vermögensschaden kann Existenzen von Menschen bedrohen, die auf das Geld angewiesen sind.

Eine solch hohe Freiheitsstrafe ist somit bei einem Vermögensschaden dieser Größe durchaus legitim.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Todesstrafe Nein

Guten Tag!

Die Einführung der Todesstrafe ist verfassungsrechtlich in DE nicht tragbar. Sie Würde des Menschen wird in erheblicher Weise mit dessen vollständiger Beendigung verletzt, scheitert somit an der Angemessenheit.
Zudem wird der legitime Zweck verfehlt, denn:

  • Der Staat beendet das menschliche Leben. Dies kann nachträglich nicht mehr rückgängig gemacht werden. Sollte bei Überprüfung des Sachverhaltes festgestellt werden, dass Ermittlungsfehler begangen wurden, ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mehr möglich. Der Täter ist trotzdem tot.
  • Spezialpräventiv entfaltet die Todesstrafe keine effektive Abschreckungswirkung vor zukünftigen Taten in Anbetracht empirischer Belege.
  • Die Todesstrafe würde das Rehabilitationsinteresse aushebeln. Jeder Mensch hat das Recht, nach verbüßen einer langjährigen Haftstrafe bei günstiger Prognose das Gefängnis zu verlassen und in die Gesellschaft zu resozialisieren. Allein die Tatsache, dass es sich um einen verurteilten Straftäter handelt, ist bereits eine emotionale Strafe.

Fazit: Aus den oben genannten Gründen halte ich die Todesstrafe für kein wirksames Vollstreckungsinstrument zum Ausgleich des begangenen Unrechts.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Das Gerät lässt sich also überhaupt nicht einschalten, sondern das Akku Symbol wird im ausgeschalteten Zustand angezeigt. Habe ich das richtig verstanden?

Könnte ggf. am Ladekabel/Netzteil liegen. Probieren Sie mal ein anderes aus. Auch würde ich das Gerät an den PC/Mac anschließen. Eventuell lädt es dort.

Sollte es trotzdem nicht klappen, schauen wir nach weiteren Lösungsmöglichkeiten!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die M1 MacBook Pros haben, wie andere User zutreffend gesagt haben, eine TouchBar. Aus dieser Perspektive ist es schwierig zu sagen, ob es sich um ein MacBook Air (vorne dünn, hinten dick) oder ein MacBook Pro aus dem Jahre 2016 handelt. Die MacBooks aus dem Jahre 2016 gab es nämlich

  • mit TouchBar und
  • ohne TouchBar.

Aber: Die Power-Taste oben rechts ist relativ klein und rund. Beim MacBook Pro ist diese etwas länger. Das spricht für ein MacBook Air.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Die beiden Geräte sind nahezu identisch. Sie unterscheiden sich nur in 3 Bereichen:

  • Das 15 Pro hat ein 6,1 Zoll Display, während das 15 Pro Max ein 6,7 Zoll großes Display hat. Das 15 Pro Max ist somit von den Maßen höher und breiter, was man auch in der Hand merkt. Tippen lässt es sich auf dem Gerät dafür ganz gut.
  • Das 15 Pro Max hat den deutlich größeren Akku. Mit dem schafft man nochmal mehr Laufzeit als mit dem normalen 15 Pro
  • Schließlich hat das 15 Pro Max einen 5-Fach optischen Zoom. Beim 15 Pro ist es hingegen der 3-Fach optische Zoom. Mehr ist nur über den digitalen Zoom möglich, was auf Kosten der Bildqualität geht.

Mein Rat: Wenn das 15 Pro Max gut in den Händen liegt, somit kein Problem mit großen Smartphones hat und man zudem noch den besseren Zoom und die bessere Akkulaufzeit möchte, wäre es das passende Gerät. Den Aufpreis kann man dann definitiv zahlen. Andernfalls sollte man auf das iPhone 15 Pro zurückgreifen. Viel schlechter im Gegensatz zum 15 Pro Max ist es keinesfalls.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Dürfte eigentlich nicht passieren. Der Akku des iPhone 13 müsste normalerweise mindestens 1 Tag mit einer Ladung halten.

Eine Frage: Handelt es sich um einen Original-Akku von Apple? Dies können Sie unter Einstellungen —> Allgemein —> Info —> Batterie, nachschauen. Falls nicht, könnte es sein, dass der Drittanbieter Akku das Problem ist.

Probieren Sie es definitiv nach dem Update nochmal aus!

Es kann aber auch an anderen Faktoren liegen:

  • Ortungsdienste fressen in der Regel viel Strom. Es empfiehlt sich für einzelne Apps die Ortungsdienste abzuschalten.
  • Gleiches gilt für Hintergrundaktualisierungen.
  • Halten Sie zudem die Apps auf dem neusten Stand.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Was genau erscheint denn, wenn die Installation abgebrochen wird? Wird eine Fehlermeldung eingeblendet?

Sollten Sie das Update vom Gerät selbst installieren, empfehle ich Ihnen die Installationsdatei einmal vom Gerät zu löschen und nochmal neu herunterzuladen. Manchmal kann sich ein Fehler eingeschleust haben. Das sollte nächstes mal nicht mehr vorkommen.

Klappt es trotzdem nicht, probieren Sie es mit einem PC/Mac. Hierzu einmal folgende Anleitung befolgen:

  • Gerät via USB mit dem PC/Mac verbinden
  • In iTunes am PC beziehungsweise im Finder am Mac Ihr Gerät in der Seitenleiste auswählen
  • Backup erstellen!!
  • Auf ,,Nach Aktualisierung suchen“ klicken und die neuste Software laden.
  • Ihr Gerät wird, nachdem die Software vollständig heruntergeladen wurde, automatisch aktualisiert. Ggf. müssten Sie Ihren Code auf dem iPad eingeben. Ihr iPad startet sodann den Installationsprozess.

Müsste direkt klappen!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Eine Durchsuchung ist nur unter den Voraussetzungen des § 102 StPO möglich. Danach, wenn es entweder um die Ergreifung des Beschuldigten geht oder die Durchsuchung im Rahmen der Beweisaufnahme durchgeführt wird. Es muss jedoch eine Straftat oder eine in der Vorschrift genannte Tat vorliegen. Der Eingriff in die Wohnung ist in diesem Sinne dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Täter und Teilhaber kann jeder sein.

Aber auch bei anderen Personen ist eine Durchsuchung der Wohnung nach § 103 StPO möglich, wenn sich der Beschuldigte dort aufhält, der Beweisaufnahme dient oder es um die Verfolgung von Spuren geht.

Der Richter muss allerdings die Durchsuchung anordnen. Bei Gefahr im Verzug auch der Staatsanwalt (vgl. § 105 Abs. S. 1 StPO). Ansonsten ist die Durchsuchung rechtswidrig und der Eingriff somit verfassungswidrig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Auf das konstruktive Misstrauensvotum als parlamentarisches Handlungsinstrument gemäß Artikel 67 GG kann zurückgegriffen werden, den Bundeskanzler von seinem Amt zu entheben beziehungsweise zu entlassen. Voraussetzung ist, dass der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder dafür stimmt und einen Nachfolger wählt. Hierfür hat der Bundestag gemäß Artikel 67 Abs. 2 GG 2 Tage Zeit. Das konstruktive Misstrauensvotum ist dabei nicht mit der Vertrauensfrage aus Artikel 68 GG zu verwechseln.

Ob allerdings die Mehrheit der Mitglieder für das konstruktive Misstrauensvotum stimmt, ist eher zweifelhaft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Könnte ein Problem mit der Software sein. Ich würde einmal folgendes ausprobieren:

  • Gerät einmal neustarten. Möglicherweise könnte es sich um Prozesse im Hintergrund handeln, die das System ausbremsen. Ein Neustart schafft meist Abhilfe.
  • Ist die neuste Software installiert? Falls nicht empfehle ich auf die derzeit neuste Version iOS 17.3.1 zu aktualisieren. Updates beheben Probleme.
  • Versuchen Sie mal die Hintergrundaktualisisrungen in den Einstellungen zu deaktivieren um zu schauen, ob das Problem weiterhin besteht. Kann ebenfalls helfen.

Sollten die oben genannten Schritte keine Abhilfe schaffen, könnte eine Wiederherstellung der Software das Problem beheben. Dabei werden allerdings alle Daten vom Gerät gelöscht. Backup ist somit Pflicht! Eine Anleitung dazu finden Sie hier: https://support.apple.com/de-de/guide/mac-help/mchla3c8ed03/mac

Hilft auch das nicht, bleibt nur ein Anruf beim Apple Support. Die helfen Ihnen garantiert weiter!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Das kann verschiedene Ursachen haben. Akkus sind Verbrauchskomponente und verschleißen mit der Zeit. Dies könnte sowohl ein Hardware- als auch ein Softwarefehler sein.

1) Ist denn die neuste Software installiert? Aktualisierungen beheben Softwareprobleme. Eventuell könnte nach einem Softwareupdate die Batterie nochmal neu kalkuliert werden und der Wert steigen. Falls noch nicht geschehen, einmal bitte machen.

2) Wie lange hält in der Regel der Akku? Ein stark belastender Akku führt dazu, dass die Kapazität auch schneller sinkt. Kann somit nicht ungewöhnlich sein.

3) Mit welchen Zubehör laden Sie Ihr Gerät auf? Bei mir verringerte sich die Batteriekapazität, nachdem ich mehrmals mit MagSafe aufgeladen habe. Über Kabel hatte ich keine Probleme. Drittanbieterzubehör könnte ebenfalls dazu führen, dass die Batteriekapazität schneller sinkt. Es empfiehlt sich daher mit originalem Zubehör zu laden.

Beobachten Sie das mal die nächsten Tage. Sie könnten auch mal mit der ,,Apple Support App“ eine Batteriediagnose durchführen lassen. Eventuell erkennt das System einen Hardwarefehler beim Akku.
Sollte es trotz neuster Aktualisierung etc. nicht besser werden, wäre ein Anruf bei Apple ratsam!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Wie hoch beträgt denn maximal Ihr Budget?

Das momentan vom Preis-Leistungsverhältnis günstigste und weiterhin sehr gute MacBook wäre das MacBook Air M1. Obwohl es sich um die erste Generation des Chips handelt, bietet es für Ihren Nutzungsschwerpunkt genügend Leistung, auch die nächsten Jahre. Das neuste macOS Sonoma wird auf dem Mac problemlos unterstützt. Voraussichtlich können Sie mit diesem MacBook noch im Jahre 2028 von der neusten Software profitieren, sofern Apple nicht vorher den Stecker zieht. Die Leistung reicht somit definitiv aus!

Problem: Das Gerät ist bereits über 3 Jahre alt. Kann daher sein, dass auch früher Schluss ist. Ausschließen kann man das nicht. Je nach dem wie hoch ihr Budget ist, wäre das MacBook Air mit M2 Chip ebenfalls eine gute Alternative. Damit würden Sie nochmal für einen längeren Zeitraum Updates erhalten, wären somit für die Zukunft besser ausgerüstet. Das Gerät findet man mittlerweile für unter 1200€ (Amazon derzeit 1119€ in der Basisversion mit 256/8).

Mein Rat: Falls Ihnen der Zeitraum bis voraussichtlich 2028 ausreicht, rate ich Ihnen zum Kauf des MacBook Air mit M1 Chip. Der Chip leistet einen sehr guten Job und reicht für 90% der Anwendungen mehr als aus. Andernfalls wäre das MacBook Air M2 die bessere Wahl, auch wenn der Preis höher liegt, es sei denn, ein Gebrauchtgerät käme für Sie ebenfalls in Frage. Dort würden Sie das MacBook günstiger bekommen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Wie @LuciusArtoius schön ausgeführt hat, ist man ab dem 7. bis zum 17. Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig (vgl. §§ 2, 106 BGB), d.h. der Abschluss von Verträgen bedarf entweder der Einwilligung (vgl. § 107 BGB) des gesetzlichen Vertreters oder der Genehmigung (vgl. § 108 Abs. 1 BGB).

Ausnahme bildet der sogenannte ,,Taschengeldparagraph" nach § 110 BGB. Dieser regelt für Minderjährige, dass Verträge wirksam sind, wenn sie die Leistungen mit eigenen Mitteln bewirkt haben, die diesem zur Verfügung gestellt wurden. Wenn man also von den Eltern regelmäßig Taschengeld bekommt, von die der Minderjährige Gebrauch machen darf, ist der Vertrag wirksam. Andernfalls hängt es wie oben bereits erwähnt, von der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter ab.

Fazit: Rechtlich gibt es somit Einschränkungen was die Abwicklung von Verträgen als Minderjähriger betrifft. Sollte das Geld zu solchen Zwecken zur Verfügung gestellt werden, bestehen keine Probleme. Andernfalls müssen die Eltern dem Abschluss des Vertrages zustimmen. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Vertrag unwirksam.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Unabhängig davon für welches Gerät Sie sich entscheiden, machen Sie mit beiden absolut nichts verkehrt. Es sind super Geräte. Technisch bestehen jedoch einige Unterschiede, die bei der Kaufentscheidung erheblich sind. Das Galaxy S23 Ultra ist nämlich in einigen Punkten besser als das iPhone 15. Diese sind Folgende:

  • Display ist gewölbt mit deutlich dünneren Rändern, hat eine höhere Auflösung und gleichzeitig noch das 120Hz Display für ein flüssigeres Erlebnis. Das iPhone 15 hat ebenfalls ein gutes Display, jedoch dickere Ränder und nur ein 60Hz Display. Für ein Gerät aus dem Jahre 2023 ist das schon schade. Die 120Hz haben nur die Pro Modelle der iPhones, ist somit ein Pro-Feature, sodass Sie mit dem Ultra das bessere Display erhalten werden.
  • Kameratechnisch sind beide auf sehr gutem Niveau. Das S23 Ultra unterstützt zusätzlich Aufnahmen in RAW-Format für noch bessere qualitative Fotos sowohl bei Tag als auch bei Nacht. Außerdem ist noch der 10-Fach optische Zoom mit an Board, sprich eine Telelinse. Das iPhone 15 hat hingegen nur 2 Kameralinsen und einen 2-Fach optischen Zoom. Auch 8K Aufnahmen sind mit dem S23 Ultra problemlos möglich, während das iPhone 15 lediglich 4K Aufnahmen unterstützt. Somit sind Sie mit dem S23 Ultra besser für Fotos und Videos ausgestattet.
  • Akku ist beim S23 Ultra 5000mAh, hält somit länger durch als das iPhone 15, wobei das iPhone dank dem Zusammenspiel zwischen Hardware und Software ebenfalls eine gute Laufzeit herausholen kann.
  • Das S23 Ultra beinhaltet noch einen Stift (=S-Pen) zum Zeichnen oder malen. Muss man nicht benutzen, falls man es braucht hat man jedoch nochmal ein zusätzliches Feature.

Technisch ist das S23 Ultra somit besser ausgestattet als das iPhone 15. Sie würden mit diesem Gerät mehr bekommen. Das ist die technische Seite.

Ebenfalls relevant ist auch das Betriebsystem. Android und iOS sind 2 unterschiedliche Systeme. Während Android deutlich freier in Bezug auf Personalisierung, Einstellungsmöglichkeiten, individuelle Gestaltung sowie Datenübertragung ist, hält sich iOS sehr minimalistisch. Zwar können seit iOS 14 Widgets auf dem Homescreen platziert werden, hält sich aber mit der Platzierung in Grenzen. iOS wird vielmehr vorgegeben, Android bietet die Möglichkeit, wie das System vorgegeben werden soll. Vorteil von iOS sind zudem die Updates. So wird ein iPhone mindestens 6 Jahre mit Funktions- und anschließend noch mit Sicherheitsupdates versorgt. Bei Samsung sind es 4 Jahre Funktions- und 5 Jahre Sicherheitsupdates.

Mein Rat: Bevorzugen Sie ein technisch aktuelleres Gerät mit viel Gestaltungsfreiheit für die nächsten Jahre, lieben allgemein große Smartphones und legen Ihren Fokus auf Kamera- und Videoaufnahmen, greifen Sie zum Galaxy S23 Ultra. Das iPhone 15 ist ein sehr guter Allrounder für alle Aufgaben. Für ein minimalistisch gehaltenes System ohne besondere Kamerafeatures, dafür aber mit vielen Systemupdates in Zukunft ist das iPhone 15 die bessere Wahl. Falls Sie zu Hause bereits Apple Geräte haben, wäre das iPhone 15 ein gute Ergänzung für Ihr Sortiment.

Tipp: Falls Sie sich für Samsung entscheiden rate ich Ihnen bis Mitte Januar abzuwarten. Das Galaxy S24 wird nämlich zu diesem Zeitpunkt angekündigt. So hätten Sie das aktuellste Modell. Nur als kleiner Hinweis!

Hoffentlich hilft Ihnen dieser Beitrag bei der Kaufentscheidung weiter!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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