Was ist eine Drohung von jemandem, der das empfindliche Übel gar nicht verwirklichen kann?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Guten Tag!

Die Definition der Drohung verlangt das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Bei der Drohung im Sinne des § 240 StGB kommt nicht darauf an, ob der Drohende weiß, dass die Drohung tatsächlich umgesetzt wird oder nicht. Es reicht, dass der Bedrohte es glaubt und das Übel geeignet ist, den Drohenden zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (=Handeln, Dulden oder Unterlassen). Gibt der Drohende dem Willen nach, liegt ein Eingriff in die Willens- und Entschließungsfreiheit vor. Andernfalls bleibt es beim Versuch nach § 240 Abs. 3 StGB.

Allerdings ist nicht jede Nötigung rechtswidrig. Gemäß § 240 Abs. 2 StGB muss das Nötigungsmittel, der angestrebte Zweck oder beides zumindest als verwerflich anzusehen sein. Die Verwerflichkeit ist nach dem Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

Raetselkarl 
Fragesteller
 07.05.2024, 16:16

Danke.

Es geht um eine Nachricht von der Vorsitzenden eines Kleingartenvereins. Sie drohte darin an, dass es schließlich zu einer Lohn- und Kontopfändung käme, wenn wir nicht bald den Garten abgeben, am besten für lau. Genauer gesagt geht es um unser Eigentum auf dem Pachtland, insbesondere die Laube.

Der Pachtvertrag wurde zuvor zurecht ihrerseits gekündigt, das steht nicht zur Debatte. Ein späteres Wertgutachten hat für besagtes Eigentum knapp 2000 € ergeben.

Im Grunde stellt sich die Frage nach dem feinen Unterschied, ob es ein Hinweis war, dass am Ende einer Nichtzahlung von Rechnungen (wenn die Laube abgerissen werden muss, was äußerst unrealistisch ist) eine Lohn- und Kontopfändung anstehen kann. Oder eben eine Drohung mit empfindlichem Übel, sprich Vermögensschaden.

Wir hatten in die anderen zuvor alle Rechnungen pünktlich bezahlt, daher war es auch keine xte-Mahnung oder so etwas.

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ChaosLeopard  07.05.2024, 16:58
@Raetselkarl

Wenn ein Vollstreckungsbescheid vorliegt oder im Urteil ein Vollstreckungstitel angegeben ist, ist zivilrechtlich eine Pfändung möglich. In diesem Fall wäre die Drohung nicht rechtswidrig.

Genaueres müssten Sie mit einem Rechtsanwalt besprechen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Raetselkarl 
Fragesteller
 07.05.2024, 20:43
@ChaosLeopard

Natürlich. Es war & ist alles weit davon entfernt.

Es ging & geht um das einfache Finden eines Nachpächters, lange vor Ablauf der Fristen. Sie wollte Druck machen, weil wir im Rahmen o.g. Willens- und Entschließungsfreiheit selbst bestimmen können, wie viel wir für das Eigentum haben möchten. Der Druck bezog sich also auf das rasche Verkaufen unter Wert, ohne irgendwelche Titel.

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ChaosLeopard  08.05.2024, 20:56
@Raetselkarl

Wenn kein Vollstreckungstitel vorliegt, ist die Nötigung durchaus als rechtswidrig anzusehen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

P.S.: Vielen Dank Ihnen für den Stern! 😊🤝

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Nö, auch das ist Nötigung