Es kommt darauf an

Guten Tag!

Je nach dem, welche Strafe der Richter verhängt an und vor allem, ob zusätzlich die Sicherheitsverwahrung angeordnet wurde, kann einem verurteilten Straftäter eine zweite Chance zugemutet werden.

Das Strafrecht ist grundsätzlich das letzte Mittel, auf das der Staat bei der Bestrafung zurückgreift. Abzustellen sind auf Eingriffe in Rechtsgüter, die vom Strafrecht besonders geschützt werden. Sinn und Zweck der Strafe dient einerseits dem Unrechtsausgleich, andererseits der Büße/Vergeltung gegenüber dem Täter. Er wird für seine begangene Tat vorübergehend der Gesellschaft entzogen, mit dem Ziel, sich nach Verbüßung zu rehabilitieren.

Liegt eine günstige Prognose vor, hat der Verurteilte die Möglichkeit auf eine 2. Chance. Würde man ihm das verwehren, spricht man dem Verurteilten eine Entwicklung ab. Er mag zwar das begangene Unrecht nicht rückgängig machen, jedoch kann er nach Verbüßung der Haftstrafe etwas Gutes der Gesellschaft zurückgeben. Allein die Tatsache, dass er als Verurteilter Straftäter gebrandmarkt ist, ist bereits eine Strafe fürs Leben. In solchen Fällen plädiere ich für eine 2. Chance.

Wird die Sicherungsverwahrung angeordnet, gilt der Täter als gefährlich für die Gesellschaft, etwa bei Mord mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. In solchen Fällen ist eine Haftentlassung sehr gering, eine 2. Chance mithin ist eher zu versagen.

Fazit: Abhängig von der Deliktsart und der Art der Strafe ist eine 2. Chance definitiv geboten.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ziemlich schwierige Frage(n), die nicht einfach zu beantworten sind. Ausgangspunkte sind die Rechtfertigungsgründe nach §§ 32 ff. StGB. Eine solche Konstellation nennt man im Strafrecht den ,,Nötigungsnotstand". Jemand wird also genötigt, eine Straftat zu begehen.

Wie der Genötigte zu bestrafen ist beziehungsweise ob dieser im Rahmen eines Rechtfertigungsgrund handelt, ist sehr umstritten. Hierzu werden verschiedene Ansichten vertreten:

1) Die Notwehr nach § 32 StGB scheidet aus. Die Dauergefahr (=Einfluss unter der Nötigung) wird von der Notwehr nicht gedeckt. Es bleibt also der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB und der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB übrig.

2) Eine Auffassung lehnt den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB ab. Wenn der Täter nämlich auf der Seite des Unrechts steht, kann die Tat nicht nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Es bleibt nur der entschuldigende Notstand nach § 35 StGB. Die Gegenauffassung bejaht hingegen den rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB, wenn nach Abwägung der gegenseitigen Interessen das Geschützte Interesse das Wesentliche überwiegt. Dies richtet sich nach dem Einzelfall. Je nach dem, womit der Täter das Opfer nötigt, kann die Tötung eines Dritten nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Hier wäre es der Fall.

3) Eine weitere Ansicht verlangt eine differenzierte Beurteilung hält den entschuldigenden Notstand nach § 35 StGB als die bessere Lösung. Der Voraussetzungen sind dort deutlich enger.

Kurz und knapp: die Tat des Genötigten wäre rechtswidrig, aber nach dem oben gesagten nicht schuldhaft, wenn das Gericht diese Feststellungen trifft. Eine Strafbarkeit wäre somit abzulehnen.

Der Täter, der die Person zur Begehung einer Tötung genötigt hat, wäre wegen Drohung nach § 241 Abs. 1 StGB und Mord in mittelbarer Täterschaft nach §§ 211, 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB zu bestrafen. Anstiftung nach § 26 StGB scheidet bei einer Nötigung aus. Der Anstifter wird aber genauso wie ein Täter bestraft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, ist gemäß § 19 StGB nicht schuldfähig, kann somit nicht bestraft werden. Es gilt der Grundsatz: keine Strafe ohne Schuld!

Das Verhalten bleibt aber nicht folgenlos. Der Staat hat die Möglichkeit, das Kind aus der Obhut der Eltern zu entziehen. Ist zwar ein schwerwiegender Eingriff, bei Begehung eines Mordes als das schwerwiegendste Delikt im deutschen Strafrecht jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Zudem kann das Kind in ein Heim beziehungsweise psychiatrische Anstalt (=Erziehungsanstalt) eingewiesen werden.

Zivilrechtlich können die Eltern des Opfers gegen den Täter Schadensersatz nach §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3 BGB verlangen. Der Mord stellt eine Rechtsgutsverletzung dar, die rechtswidrig und verschuldet begangen wurde. Der Schaden beläuft sich auf die Erstattung der Beerdigungskosten nach § 844 Abs. 1 BGB und Schadensersatz für das seelische Leid der Hinterbliebenen nach § 844 Abs. 3 BGB. Kinder haben zwar kein eigenes Einkommen, können aber selbst nach 30 Jahren gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Regress genommen werden. Denkbar wäre auch die Eltern des Täters auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 832 Abs. 1 BGB zu verklagen. Dies hätte das zuständige Gericht festzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das Versenden einer anderen Ware als die vertraglich vereinbarte stellt einen Sachmangel nach § 434 Abs. 5 BGB dar. Gemäß § 439 Abs. 1 BGB haben Sie einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache, in diesem Fall die Lieferung der vertraglich vereinbarten günstigeren Sache von 27,99€. Die Kosten für den Versand/Transport trägt nach § 439 Abs. 2 BGB der Verkäufer.

Dies können Sie im Schreiben anmerken, dass Sie kein Interesse an der Rückerstattung beziehungsweise der ,,teueren" Ware haben und stattdessen die Lieferung der vereinbarten Sache möchten. Hierfür sollten Sie auch eine angemessene Frist setzen.

Zur Post bringen ist eine Möglichkeit. Sie können auch versuchen, die Ware abholen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Könnte tatsächlich am Akku liegen. Ursächlich könnte aber auch die Software selbst sein. Eventuell hat sich dort ein Fehler eingeschlichen, der das Gerät ständig neustartet. Hierzu würde ich folgendes einmal prüfen/ausprobieren:

  • Gerät immer auf dem aktuellsten Stand halten. Installieren Sie neuste Softwareversion. Derzeit ist es iOS 17.4.1. iOS 17.5 ist auf dem Weg und wird voraussichtlich Mitte Mai vorgestellt.
  • Versuchen Sie die Software wiederherzustellen. Dazu das Gerät mit dem PC/Mac verbinden (je nach dem was Sie haben), Ihr iPhone in der Seitenleiste auswählen, Backup erstellen!! (ganz wichtig, denn alle Daten gehen dadurch verloren!!!) und dann auf ,,Gerät wiederherstellen" klicken. Die Software wird heruntergeladen und anschließend auf Ihrem iPhone aufgespielt. Das dauert eine Weile. Sie landen letztlich auf dem Willkommensbildschirm und können ihr iPhone wie gewohnt einrichten.
  • Aller letzte Möglichkeit wäre ein Anruf beim Apple Support. Sie müssten bis September 2024 Garantie haben. Sollte es sich um einen Hardwaredefekt handeln, können Sie eine Reparatur verlangen.

Für eine längere Akkulaufzeit empfiehlt es sich einzelne Ortungsdienste sowie Hintergrundaktualisierungen abzuschalten. Das sind Stromfresser.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Auch der Versuch des Diebstahls ist nach §§ 242 Abs. 2, 22 StGB strafbar. Sie werden demnächst benachrichtigt. Die Akte geht sodann an die Staatsanwaltschaft weiter, die darüber entscheidet, ob nach Sach- und Beweislage die öffentliche Klage beim zuständigen Gericht nach § 170 Abs. 1 StPO erhoben wird.

Andernfalls wird das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Sollte das Hauptverfahren eröffnet werden, könnte es zu

  • einer Geldstrafe kommen oder
  • einer Einstellung nach § 153 StPO (hilfsweise vorläufige Einstellung nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage beispielsweise).

Das entscheidet sodann der Richter in seinem Ermessen.

Eine absolute Schuldunfähigkeit liegt bei einem Promille Wert von 1,7 nicht vor (erst ab 3,0). Verminderte Schuldfähigkeit liegt erst bei 2,0 bis 2,9 vor. Die Strafe kann aber nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert werden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Nicht strafbar

Guten Abend!

Schwierige Konstellation, die sich strafrechtlich nicht einfach beantworten lässt. Zur besseren Übersicht unterteile ich diesen Beitrag in zwei Bereiche zur Verdeutlichung:

Warum ist das Vortäuschen über die Einnahme der Pille nicht strafbar?

Das Problem liegt hier beim entgegenstehenden Willen im Sinne des § 177 Abs.1 StGB. Die Beurteilung, wann ein entgegenstehender Wille gegeben ist, richtet sich aus der Sicht eines Objektiven Dritten nach den Umständen des Einzelfalls, ist somit ein objektives Merkmal. Die Einnahme der Pille war eine Bedingung für den gemeinsamen Beischlaf, auf die das Opfer vertraut hat. Eine solche ,,Manipulation" wird jedoch vom Sexualstrafrecht nicht geschützt. Das Opfer hat nämlich zu diesem Zeitpunkt weiterhin die Entscheidungsfreiheit über das Geschehen.

Klar wird durch die Täuschung der entgegenstehende Wille ausgehebelt beziehungsweise erschlichen, dieser ist jedoch nicht von Erheblichkeit in Bezug auf die sexuelle Handlung. Vielmehr geht es im Sexualstrafrecht um Eingriffe in die sexuelle Selbstbestimmung selbst zu entscheiden, welche sexuelle Handlungen man praktizieren möchte, und welche nicht. Anders als beim Kondom (wobei irrelevant ist, ob der Herr oder die Dame heimlich das Kondom abzieht/weglässt, was nach Urteil des BGH eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB begründet) handelt es sich nicht um eine ,,andere sexuelle Handlung", wenn der Beischlaf ohne die vorherige Einnahme Pille, die die Dame verheimlichte, vollzogen wird. Die Art und Weise des Beischlafs bleibt somit gleich.

Eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB durch Vortäuschen der Pilleneinnahme und dem anschließenden Vollzug des Beischlafs scheidet daher unter den genannten Umständen aus.

2) findet ihr, Frauen sollten strafbar sein, wenn sie lügen dass sie die Pille nehmen, aber es nicht tun?

Über eine Strafbarkeit kann man nachdenken. Denkbar wäre die Einführung einer zusätzlichen Nummer oder Absatzes, der das Merkmal der Täuschung wie im Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB enthält. Problem ist jedoch, dass das Strafecht nicht vor Enttäuschungen und Hintergehen schützt. Diese gehören nämlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Den GV hat das Opfer durch die Täuschung nicht ertragen müssen, wie in den Fällen des § 177 Abs. 2 StGB, bei dem der Täter eine Situation ausnutzt oder das Opfer sogar droht.

Es fehlt der Schaden im Sexualstrafrecht. Dieser ist zutreffend dann gegeben, wenn über eine sexuell übertragbare Krankheit getäuscht wird. In solch einem Fall käme die (versuchte) gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB zur Anwendung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Stimmt

Guten Abend!

Die Verdeckungsabsicht nach § 211 Abs. 2 3. Gruppe StGB verlangt tatsächlich eine andere Straftat als die Mordtat. Eine Ordnungswidrigkeit oder straflose Handlung reichen für die Verdeckungsabsicht nicht aus. Gleiches gilt, wenn der Täter die Absicht hat, dass seine Ehe nicht scheitert. In diesen Fällen kommt nur ein Mord aus niedrigen Beweggründen nach § 211 Abs. 2 1. Gruppe 4. Variante StGB in Betracht. So viel zur Bonusfrage!

Geht der Täter irrtümlich davon aus, dass er eine Vortat begangen hat, obwohl sie tatsächlich nicht begangen wurde, bleibt der Irrtum unbeachtlich. Allein die Vorstellung des Täters, einen Menschen zur Verdeckung einer ,,vermeintlichen Straftat" zu töten, begründet das Vorliegen eines Verdeckungsmordes ausgehend vom BGH (vgl. BGHSt 11, 226, 227 f.)

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Gemäß § 1590 Abs. S. 1 BGB ist eine Person mit dem Verwandten des Ehegatten und mit dem Ehegatten des Verwandten verschwägert. Gleiches gilt auch bei den Stiefkindern. Mit der Eingehung der Ehe sind Sie die Stiefmutter Ihres Stiefsohnes (=Sohn Ihres Ehemannes, der Verwandter in gerader Linie zu ihrem Ehemann ist). Der Stiefsohn ist mit Ihnen rechtlich nicht verwandt. Sie sind mit ihm ebenfalls verschwägert.

Schwiegerkinder können nur die Ehegatten (=angeheiratet) der leiblichen Kinder sein (Beispiel: Leiblicher Sohn der Eltern heiratet. Die Frau des leiblichen Sohnes wäre in dem Fall die Schwiegertochter der Eltern des Sohnes, somit verschwägert). Dazu gehören die Ehegatten der Stiefkinder nicht. Sie ist familienrechtlich somit nicht ihre Schwiegertochter.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wird der Anspruch gerichtlich geltend gemacht, kann sich eine solche Schadensersatzpflicht aus §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3 BGB ergeben. Die vorsätzliche Tötung eines anderen Menschen stellt unstreitig eine Rechtsgutsverletzung dar, die rechtswidrig und verschuldet begangen wurde. Es ist auch davon auszugehen, dass die Täterin die erforderliche Einsicht hatte, mithin die Ersatzpflicht auch nicht nach § 828 Abs. 3 BGB ausgeschlossen ist.

Daneben kann der Anspruch gegen die Eltern der Täterin geltend gemacht werden, die kraft Gesetzes ihre Aufsichtspflicht verletzt haben (vgl. § 832 Abs. 1 BGB).

Der Schaden erstreckt sich nach § 844 Abs. 1 BGB auf die Kosten der Beerdigung und auf das seelische Leid der Angehörigen durch den Verlust des Kindes nach § 844 Abs. 3 BGB (sogenanntes ,,Hinterbliebenengeld"). Voraussetzung ist, dass die Tötung rechtswidrig und verschuldet begangen wurde, was hier gegeben ist.

Kinder haben in der Regel kein Geld. Stellt das Gericht fest, dass das Kind zur Zahlung verpflichtet ist, kann es 30 Jahre lang für den Schaden herangezogen werden (vgl. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Spätestens im Erwachsenenalter ist davon auszugehen, dass das Kind ein eigenes Einkommen hat.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Betrug nach § 263 StGB zählt zu den Vermögensdelikten. Schutzgut ist mithin das Vermögen des Menschen.

Die hohe Haftstrafe resultiert aus der Vorschrift des § 263 Abs. 3 StGB als besonders schwerer Fall des Betruges und sieht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor. Der Gesetzgeber bezweckt damit Fälle abzudecken, in denen ein nicht unerheblicher Vermögensschaden bei einem oder mehreren Personen entstanden ist und das Opfer dadurch in seiner Lebenslage bedroht ist. 500.000€ stellt nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB einen Vermögensverlust großen Ausmaßes dar. Der BGH setzt einen Mindestwert von 50.000€ an, der hierbei deutlich überschritten ist.

Es dient letztlich dem Schutz der Dispositionsfreiheit, selbst über die Verfügungen des eigenen Vermögens zu entscheiden. Je höher der Schaden ist, desto intensiver ist der Eingriff. Eine solcher hoher Vermögensschaden kann Existenzen von Menschen bedrohen, die auf das Geld angewiesen sind.

Eine solch hohe Freiheitsstrafe ist somit bei einem Vermögensschaden dieser Größe durchaus legitim.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Gelöschte Chats können als Beweise auf dem Handy wiederhergestellt werden, vorausgesetzt, sie befinden sich noch auf dem lokalen Speicher oder auf einem Server. Dafür bedarf es einer Rechtsgrundlage.

Daneben bestehen noch weitere Ermittlungsmaßnahmen der Strafverfolgungsbehörden. Diese sind in §§ 100 ff. StPO geregelt. Beispiel ist etwa die Telekommunikationsüberwachung (auch TKÜ). Besteht der Verdacht, dass jemand als Täter im Sinne des 25 StGB oder als Teilnehmer nach §§ 26, 27 StGB eine schwere Straftat begangen hat, kann die Telekommunikation zur Erlangung von Beweisen überwacht werden. Das regelt § 100a Abs. 1 StPO. Schwere Straftaten sind nach § 100a Abs. 2 StPO im Gesetz in einem Katalog aufgelistet. Allerdings ist nur der ,,Übertragungsweg" betroffen.

Eine solche Überwachung verlangt jedoch ein Antrag der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht, steht somit unter Richtervorbehalt. Ausnahme besteht dann, wenn Gefahr im Verzug besteht. In den Fällen kann auch die Staatsanwaltschaft die Maßnahme genehmigen (vgl. § 100e Abs. 1 StPO).

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Beim iPhone meiner Mutter erscheint diese Fehlermeldung ebenfalls, obwohl ca. 10GB freier Speicher zur Verfügung steht. Probieren Sie mal folgende Schritte aus:

1) Gerät einmal Neustarten und nochmal versuchen, die Software herunterzuladen.

2) Klappt Schritt 1 nicht: ggf. Daten löschen oder Apps auslagern, die nicht gebraucht werden.

3) Ansonsten empfehle ich, das Update über iTunes am PC beziehungsweise im Finder am Mac zu installieren. Das geht in der Regel immer. Dazu das Gerät via USB mit dem PC/Mac verbinden (je nach dem, was Sie haben), Gerät in der Seitenleiste auswählen, Backup erstellen und auf ,,Nach Update suchen" klicken. Die Software wird dann heruntergeladen und auf Ihr iPhone installiert. Kann eine Weile dauern. Nach der Installation landen Sie auf dem Willkommensbildschirm und können das iPhone wie gewohnt nutzen!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Beleidigung im Sinne des § 185 StGB verlangt die Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung gegenüber einem anderen, mit dem Ziel, die persönliche Ehre nicht unerheblich zu verletzen. Umfasst werden dabei nur Werturteile. Dabei ist es irrelevant, ob die Kundgabe mittels einer Äußerung oder einer Tätlichkeit begangen wird. So ist das Zeigen des Vogels/Mittelfinger als Beleidigung zu qualifizieren. Auch ist es unerheblich, ob sich das Opfer subjektiv beleidigt fühlt. Die Handlung muss objektiv geeignet sein, die Ehre der Person zu verletzen.

Der Tatbestand stellt ein Ehrdelikt dar, soll somit das Ansehen der Person schützen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Für ein iPhone 15 Pro, der einen ziemlich guten Akku verbaut hat, ist das natürlich ärgerlich und kein optimaler Wert. Warum das so ist, kann mehrere Gründe haben:

1) Software: Sollte möglichst auf dem aktuellsten Stand sein. Neue Updates beheben Fehler, insbesondere auch Probleme mit dem Akku. In diesem Fall sollte die neuste Softwareversion (derzeit: iOS 17.4.1) installiert sein.

2) Apps: Gleiches gilt auch für App-Updates.

3) Ortungsdienste: Sind Stromfresser, vor allem im Hintergrund. Es empfiehlt sich die Ortungsdienste für einige Dienste abzuschalten, die nicht gebraucht werden.

4) Hintergrundaktualisierungen: Ebenfalls Übeltäter, was den Stromverbrauch betrifft. In diesem Fall auch abschalten, falls nicht gebraucht oder nur für den WLAN-Modus konfigurieren.

Es ist durchaus bekannt, dass Nutzerinnen und Nutzer sich über die Akkulaufzeit beim iPhone 15 Pro beschweren. Muss nicht unbedingt hardwarebedingt sein. Könnte auch an der Software liegen. Habe selber festgestellt, dass bei mir mit iOS 17 der Akku etwas schlechter geworden ist (hab zwar kein iPhone 15 Pro, trotzdem fällt das auf). Das war bei iOS 16 besser. Apple arbeitet bereits an iOS 17.5. Das Update soll weitere Probleme beheben, ggf. auch Probleme mit dem Akku. Erwartet wird das Update kommenden Monat im Mai. Bis dahin müssten Sie sich noch etwas gedulden.

Wenn das Gerät einen Akkufehler hat, wird Apple den feststellen. In diesem Fall tauscht Apple den Akku im Rahmen der Garantie kostenfrei aus.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Der Mord wird nach § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Die lebenslange Freiheitsstrafe stellt einen Freiheitsentzug auf unbestimmte Zeit dar. Hierzu gibt es insgesamt drei ,,Stufen" beziehungsweise Arten:

1) Die erste ist eine Zeitstrafe von 15 Jahren. Der Rest der Strafe wird nach § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt.

2) Die zweite Stufe ist die lebenslange Haft. Statistisch beträgt dies eine Freiheitsstrafe von etwa 20 Jahre.

3) Die letzte Stufe ist die schwerwiegendste. Bei zum Beispiel Doppelmorden verhängt der Richter eine lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld. Dies wären 28 Jahre Haft. Nach 20 Jahren wird mit der Erstellung eines kriminologischen Gefährlichkeitsgutachtens begonnen und festgestellt, ob dem Verurteilten eine günstige Prognose gestellt werden kann oder nicht. Die Wahrscheinlichkeit ist aber gering, dass der Verurteilte vorzeitig entlassen wird. Er gilt somit als gefährlich für die Gesellschaft.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das Betreten von Baustellen wäre ein Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft. Allerdings wird die Tat nach § 123 Abs. 2 StGB nur auf Antrag verfolgt, ist somit ein absolutes Antragsdelikt. Wenn keiner einen Strafantrag stellt, werden die Strafverfolgungsbehörden auch nicht aktiv, den Sachverhalt zu ermitteln.

Klettern auf Straßenlampen ist, wenn sie nicht beschädigt werden, keine strafbare Handlung, aber möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit. Es darf nur in gekennzeichneten Bereichen geklettert werden, wozu Straßenlampen nicht gehören.

Denkbar wäre zudem der unerlaubte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges nach § 248b Abs. 1 StGB mit dem Hinsetzen in den Bagger. Es ist dabei unerheblich, ob der Motor eines Kraftfahrzeuges in Gang gesetzt wird, oder nicht. Allerdings ist hier nicht anzunehmen, dass du mit dem Bagger fahren wolltest. Eine Strafbarkeit ist daher mangels einer solchen Absicht abzulehnen.

--> Stellt jemand einen Strafantrag, käme somit nur der Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB in Betracht. Mit 16 Jahren wird man nach dem Jugendstrafrecht bestraft. Im schlimmsten Fall wären, wenn die Tat nachgewiesen wird, nur Sozialstunden zu befürchten. Eine Verfahrenseinstellung ist ebenfalls wahrscheinlich.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Auswahl des passenden iPhones hängt von Ihren Bedürfnissen und auch vom Budget ab. Je nach dem was man braucht, muss man nicht unbedingt das neuste vom neusten kaufen.

Folgende Geräte kann ich Ihnen empfehlen:

1) iPhone 15 Pro (Max)

Das neuste und Beste iPhone, was Apple bislang produziert hat. Es hat ein Always-On-Display mit adaptive 120Hz und einer Helligkeit von bis zu 2000 Nits. Außerdem werkelt darin der A17 Bionic Chip, der selbst Konsolenspiele problemlos schafft, was für ein Smartphone technisch beeindruckend ist. Kameras sind dank LiDAR Scanner sowie ProRAW und ProRES auf einem absoluten Top-Niveau. Sowohl bei Tag als auch bei Nacht hat man mit dem iPhone 15 Pro (Max) die besten Aufnahmen in einem iPhone. Dank dem Titan-Gehäuse ist es auch relativ leicht. Auch ist nun erstmals USB-C bei einem iPhone an Board. Sollte das Geld keine Rolle spielen, machen Sie mit dem neusten Pro Modell definitiv nichts falsch.

2) iPhone 15 (Plus)

Im Grund die gleichen Geräte wie die Pro Modelle, nur mit einigen Abstrichen beziehungsweise Besonderheiten:

  • statt 120Hz sind es nur 60Hz.
  • statt A17 Pro Chip ist der A16 Bionic Chip wie bei den iPhone 14 Pro Modellen verbaut
  • Ein Teleobjektiv fehlt. Ein 2-Fach optischer Zoom ist jedoch an Board.
  • LiDAR Scanner, ProRAW und ProRES fehlen.
  • Apple setzt bei den normalen Modellen auf Aluminium statt Titan.

Die Displayränder sind zudem dicker. Ansonsten ist das iPhone 15 ein super Allrounder, wenn man die Pro-Features nicht benötigt und Geld sparen möchte.

3) iPhone 13 (Pro) (Max)

Auch mit einem iPhone 13 (Pro) fährt man im Jahre 2024 noch sehr gut. Die Geräte sind weiterhin sehr leistungsstark. Auch beim Pro-Modell bekommen Sie die 120Hz sowie die Pro-Kamera-Features spendiert. Mit dem normalen iPhone 13 würden Sie Geld sparen und dennoch einen guten Allrounder bekommen. Verzichten müssten Sie aber auf den 2-Fach optischen Zoom. Den gibt es beim normalen iPhone 13 nicht. Der Prozessor ist bei beiden der A15 Bionic Chip, das iPhone 13 Pro kommt aber mit 1 Grafikkern mehr. Insgesamt sehr gute Geräte, auch in den nächsten Jahren.

Mein Rat: Für das neuste vom neusten greifen Sie zum iPhone 15 Pro (Max) Auf Otto.de, Amazon finden Sie die Geräte mittlerweile für knapp über 1000€ (das Max kostet etwas mehr). Damit wären Sie technisch auf dem aktuellsten Stand und hätten die nächsten Jahre Ruhe.

Ohne die Pro-Features reicht auch das normale iPhone 15. Es ist ein super Allrounder, hat tolle Kameras, den USB-C Anschluss und einen leistungsstarken Prozessor. Sie würden dadurch Geld sparen.

Brauchen Sie das neusten vom neusten, möchten aber technisch ein möglichst aktuelles Gerät haben mit Pro-Features, wäre das iPhone 13 Pro (Max) das passende Gerät. Bei Apple finden Sie das Modell im Refurbished Store. Wenn Sie gut suchen, ist es neu auch noch zu bekommen, allerdings sehr schwierig. Auch ein iPhone 13 reicht noch vollkommen aus, selbst im Jahre 2024. Es ist ein sehr guter Allrounder und hat alles, was man braucht. Hier würden Sie definitiv Geld sparen und wären trotzdem gut dabei.

Fazit: Am Ende ist es eine Abwägungssache. Suchen Sie sich mindestens 3 Punkte aus, die Sie unbedingt brauchen und entscheiden dann nach diesen Kriterien. Das hilft Ihnen, das passende Gerät zu finden!

Hoffentlich hilft Ihnen dieser Beitrag weiter!

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Die Polizei wird sich postalisch melden. In dem Schreiben folgt die Ladung als Beschuldigter. Der Ladung muss man aber als Beschuldigter nicht Folge leisten. Sodann geht die Akte an die Staatsanwaltschaft zur Überprüfung. Der Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Angesichts des Alters kommt hierbei nicht das Erwachsenenstrafrecht, sondern das Jugendstrafrecht (JGG) zur Anwendung.

Wird das Hauptverfahren eröffnet, könnte es in diesem Fall

  • zu Sozialstunden oder
  • Dauerarrest

kommen. Eine Jugendstrafe halte ich für unwahrscheinlich.

Die Höhe der Sozialstunden beziehungsweise die Dauer des Dauerarrestes entscheidet der Richter in seinem Ermessen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Wurde in den Beischlaf (=GV) ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt, ist ein besonderer schwerer Fall nach § 177 Abs. 6 StGB nicht gegeben. Eine Vergewaltigung verlangt den Vollzug des Beischlafs beziehungsweise eine beischlafähnliche Handlung verbunden mit dem Eindringen in den Körper gegen beziehungsweise ohne den Willen des Opfers, über das sich der Täter vorsätzlich hinwegsetzt.

Aber: Es kommt aber auf die Umstände an. Hat der Täter etwa ein Nötigungsmittel angewandt (Drohung mit einem empfindlichen Übel oder Gewalt), um den Beischlaf zu erzwingen, liegt eine sexuelle Nötigung in einem besonders schweren Fall vor. Andernfalls käme, wenn Sie im Nachhinein nicht einverstanden waren, ein sexueller Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB in Betracht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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