Familienversicherung Student?

5 Antworten

Paragraph 175 Sgb V Abs. 3 regelt das Kassenwahlrecht.

als Student ab 25 bist du versicherungspflichtig und unterliegst damit diesem Paragraph.

zu spät ist zu spät. da gibt's auch keine Kulanz.

.... hattest Du das gut, ich durfte nie in eine kostenfreie Familienversicherung.

Aber deren Spielregeln sind so, leider.

Kündige schon jetzt, damit es nicht übersehen wird, wenn die so schlecht sind.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Ich bin vor knapp 3 Wochen 25 Jahre alt geworden (Studentin) und somit nicht mehr familienversichert über meine Mutter. Deshalb wollte ich wohl meine Krankenkasse wechseln.

Hättest du auch gekonnt, aber nur fristgebunden. Der Antrag hätte bei der neuen KV binnen 14 Tagen nach dem Anschreiben der alten KK eingehen müssen. Siehe § 188 Abs. 4 SGB V:

Zitat:

"(4) Für Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, setzt sich die Versicherung mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt."

Zitat Ende. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__188.html

Jetzt meint die neue KV, dass sie mich nicht mehr versichern kann und ich jetzt 18 Monate (Bindungsfrist) bei meiner alten KV bleiben muss

Korrekt, nennt sich - wie schon geschrieben - Bindungsfrist.

Die anderen Krankenkassen haben aber keine Frist erwähnt

Das stand u.a. auf genau dem Schreiben, mit dem dir die KK das Ende der FamV angekündigt hatte.

RHWWW  24.08.2019, 09:06

Hallo Fordprefect,

§ 188 SGB V trifft nur zu, wenn es um den Beginn einer freiwilligen Mitgliedschaft geht. Bei einem KVdS-Studenten gilt § 175 SGB V.

Gruß

RHW

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Hallo,

Studenten unter 30 Jahren sind bis zum 14. Fachsemester versicherungspflichtig, wenn sie nicht mehr familienversichert sind. Bei Eintritt der Versicherungspflicht hat man 14 Tage Zeit, sich eine der 109 Krankenkassen auszusuchen. Wenn man in dieser Frist keine andere Kasse wählt, wird man Mitglied bei der Krankenkasse, bei der man bisher familinversichert war. Dies gilt für mindestens 18 Monate.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html

-> Absatz 3

Der in anderen Antworten angegebene § 188 SGB V trifft nur zu, wenn nach der Familienversicherung eine freiwillige Mitgliedschaft eintritt (z.B. Schüler wird 25 Jahre).

Gruß

RHW

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
RHWWW  24.08.2019, 09:07

Es gibt übrigens 11 verschiedene AOKn. Wenn man umzieht und in die neue AOK am Wohnort wechselt, beginnen die 18 Monate erneut.

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§188 Abs. 4 SGB V. Wenn du nicht rechtzeitig gekündigt hast (worauf dich die KK hinweisen muss!) dann bist du freiwilliges Mitglied dieser KK geworden und somit hat dort die Bindungsfrist begonnen.