Dürfen Auszubildende zwischen 18 und 25 sowohl JAV als auch Betriebsrat wählen?
2 Antworten
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__7.html
Betriebsverfassungsgesetz § 7 WahlberechtigungWahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__60.html
§ 60 Errichtung und Aufgabe (JAV)(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__61.html
Betriebsverfassungsgesetz § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
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U25 dürfen also sowohl als auch wählen = JAV und Betriebsrat
Wenn die Ausbildung nicht beendet ist, darf nur die JAV gewählt werden. Den Betriebsrat darf man nach einer beendeten Ausbildung wählen, wenn du dann mindestens 18 Jahre alt bist.