Darf eine 14-jährige mit einem 19-jährigen?

9 Antworten

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,

2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,

3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um

a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder

b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt. (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

Fassung aufgrund des Neunundvierzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21.01.2015 (BGBl. I S. 10), in Kraft getreten am 27.01.2015 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht § 176 StGB auf Ihre Merkliste setzen

hydrahydra  28.10.2018, 19:28

Und da steht immer noch nichts von 5 Jahren Altersunterschied...

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Havenari  29.10.2018, 11:47

Es fehlt der Satz: dieser Paragraph ist für die Frage vollkommen irrelevant.

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SaschaL1980  29.10.2018, 17:44

Das hast du aber schön kopiert. Die Frage ist jetzt nur, was genau dieser Paragraph mit der eigentlichen Frage zu tun hat?!?

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Ab 14 herrscht sexuelle Selbstbestimmung.

Grundsätzlich darf die 14-jährige also vögeln mit wem sie will.

hydrahydra  28.10.2018, 19:15

Das darf man grundsätzlich auch mit 3, 7 und 12 Jahren, solange das Gegenüber 14 oder älter ist... Man darf eben nur nicht MIT Personen unter 14 vögeln. So rum wird ein Schuh draus.

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hydrahydra  28.10.2018, 20:23
@kevin1905

So schwer?

Die 14-jährige, und auch alle anderen Menschen, darf eben nicht vögeln, mit wem sie will: Der andere muss nämlich 14 oder älter sein!

Und wenn eine Person unter 14 mit irgendwem über 14 vögelt, macht sich eben nicht die Person unter 14 strafbar!

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kevin1905  28.10.2018, 20:28
@hydrahydra
Die 14-jährige, und auch alle anderen Menschen, darf eben nicht vögeln, mit wem sie will: Der andere muss nämlich 14 oder älter sein!

So ist es.

Und wenn eine Person unter 14 mit irgendwem über 14 vögelt, macht sich eben nicht die Person unter 14 strafbar!

So ist es.

War dennoch nicht was in deinem Kommentar stand ;-)

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hydrahydra  28.10.2018, 20:29
@kevin1905

Doch, war es...

Du schriebst: Grundsätzlich darf die 14-jährige also vögeln mit wem sie will.

Und das stimmt eben nicht. Jeder, auch unter 14-jährige, darf mit jedem/r über 14 vögeln. Nur eben andersrum nicht. Für die Strafbarkeit ist erstmal nur das Alter des Gegenübers relevant, nicht das eigene.

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  1. Es gibt keine Altersgrenze nach oben, sondern nur nach unten. Das "Schutzalter" soll die sexuelle Entwicklung von Jüngeren vor bereits entwickelten Älteren schützen, nicht umgekehrt. ;)
  2. Das Schutzalter liegt in Deutschland strikt bei 14 (§ 176 StGB). D.h., eine z.B. 13-jährige darf mit einem 12-Jährigen, sie darf aber auch mit einem 19-Jährigen. Umgekehrt hingegen: Der 12-Jährige dürfte auch mit ihr, der 19-Jährige dürfte das hingegen nicht.
  3. Das Ende des Schutzalters setzt den Beginn der Sexualmündigkeit. Ab da bestimmt man selbst, nicht mehr die Eltern.

Fazit: 19 & 14 ist in Deutschland für beide grundsätzlich erlaubt - denn beide sind Ü14. Was die Eltern davon halten, ist rechtlich uninteressant.

Das ist legal, solange kein Druck ausgeübt wird oder der Ältere ein Ausbilder des Kindes ist.

So etwas ist - in Deutschland - nicht illegal.
Wenn es tatsächlich zu einem Streit mit den Eltern kommt, mit Anzeige etc., dann hätte ein Familiengericht zu entscheiden, ob man dir die entsprechende Reife zuerkennt.

Menuett  28.10.2018, 18:17

Wobei man dazu sagen muss, dass ein Richter ab dem 14. Geburtstag die Reife voraussetzt und die Eltern das Gegenteil beweisen müssen.

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