Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Moin.
Ich habe einen 15jährigen Sohn, welcher morgen mit einem Bekannten (der Nachbar von nem Kumpel, ich kenne ihn nicht) einen Ausflug machen möchte.
Die Mutter und ich sind geschieden, haben geteiltes Sorgerecht, morgen ist er bei ihr.
Da der Junge nun 2 Tage lang die Schule geschwänzt hat, ist meine Konsequenz, ihm die letzte Woche des Monats außergewöhnliche Aktivitäten zu untersagen. Das sieht die Mutter anders. Wie ist in diesem Fall die Rechtslage? Abgesehen von der Situation hätte ich mich eh schwer damit getan, da mir der Mann unbekannt ist.
2 Antworten
jeder trifft Alltagsentscheidungen in seiner Umgangszeit, du musst deine Konsequenzen schon selbst durchführen, wie auch die Mutter ihre. Klar wäre es schön wenn man das gemeinsam hinbekommt, aber für das Kind ist es auch sehr klar geregelt wenn jeder seinen Teil entscheidet.
In der Umgangszeit der Mutter darf sie entscheiden, was das Kind machen darf.
Auch, wenn sie nicht dabei ist und der Junge 100km mit irgendwem mitfährt?
Nach deutschem Recht müssen Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, bei wichtigen Entscheidungen bezüglich des Kindes übereinstimmen (§ 1687 BGB!).
Ein Ausflug, der 100 km entfernt ist, könnte als eine wichtige Entscheidung angesehen werden, insbesondere wenn Sie Bedenken hinsichtlich der Sicherheit Ihres Kindes haben.
In solchen Fällen müssen beide Elternteile zustimmen, bevor das Kind an dem Ausflug teilnehmen darf.
Blödsinn das sind alltägliche Wege.
Wenn ein Elternteil entscheidet mit dem Kind in einen Freizeitpark zu fahren der 100 KM weit weg ist hat das andere Elternteil da ja auch nichts mitzureden.
Zumal es dir ja gar nicht um die Entfernung geht, sondern nur darum deine Bestrafung durchzuziehen, von der die Mutter scheinbar nichts hält.
Doch, wobei ich verstehe, was du sagen willst. Abgesehn davon ist dieser hingegen geschult und hat einen Personenbeförderungsschein. Der Typ von Morgen hat nen Supra und nen 300C. Was grundsätzlich völlig klar geht. Aber nicht, wenn ich das nicht einschätzen kann.
Der Ausflug ist über 100 km, ihr Sohn ist erst 15 Jahre alt, Sie kennen den Vater des Nachbarn des Sohnes nicht
Etwas anderes wäre gegeben, wenn Sie ihn in die Obhut eines guten Bekannten geben würden, was nicht der Fall ist. Keiner von ihnen kennt ihn.
Von daher sind hier die Grenzen der Entscheidungsbefugnis gegeben.
So die Antwort einer Fachfrau. Das reicht mir auf jeden Fall hin. Trotzdem Danke!
Das ist mir grundsätzlich klar. Die Frage hier ist eigentlich, ob das zustimmungspflichtig ist oder nicht. Er ist minderjährig und ich möchte nicht, dass er mit irgendwem (Meine Ex-frau hat mit dem Mann auch nix zu tun) mitfährt.