Wenn diese Frage ernst gemeint ist können Sie sich gerne an uns wenden. Allerdings müssen Sie uns bei derartigen Objekten üblicher Weise Ihre Bonität belegen bevor wir für Sie tätig werden können.
Die Online-Lösungen wie hier beschrieben sind sicherlich nicht das Beste was auf dem Markt ist. Was hier für teuer Geld monatlich vermietet wird kann man sich auch mit Excel zusammenbasteln. Wer wirklich makelt und nicht nur rumwurstelt oder wer in grösseren Umfang Interessenten und Objekte verwalten muss braucht umfangreiche Funktionen. Wenn Sie eine ordentliche Software nutzen möchten die wirklich den Ansprüchen eines Maklers gerecht wird brauchen Sie Programme wie Expose`7, Flow Fact oder ähnliches.
Wir sind immer wieder verwundert welche Ratschläge in den Antworten auf derartige Fragen gegeben werden. Makler ist ein harter Beruf der nicht durch den Kauf eines Buches bewerkstelligt werden kann. Auch wurden wir während unserer gesamten Zeit als Immobilienunternehmen niemals nach einer Mitgliedschaft im RDM oder IVD gefragt. Ein "Kurs" bringt ebenfalls nichts als vielleicht ein wenig Theorie und hohe Kosten ohne Nutzen.Der Ratschlag bei einem Immobilienunternehmen mit zu arbeiten ist hier schon eher Realitätsnah.Man sollte jedoch wissen, dass makeln sehr Zeitintensiv und Kostenintensiv ist. Sie werden bei einer solchen Lösung unter dem Strich nichts verdienen oder zahlen höchstwahrscheinlich zusätzlich sogar noch sehr hohes " Lehrgeld " und das Immobilienunternehmen freut sich über einen billigen oder gar kostenlosen Mitarbeiter.
Sehen Sie sich bitte das hier an : www.erfolg-als-immobilienmakler.de
Eine Verpflichtung Zähler einzubauen liegt nur vor wenn eine verbrauchsabhängige Abrechnung im Mietvertrag vereinbart wurde. Wird pauschal abgerechnet und wurde dies vertraglich so vereinbart existiert diese Verpflichtung nicht.
Nach Kaufvertrag und Notar und der im Kaufvertrag notariell beglaubigten Erfüllung der Pflichten des Käufers ist der Kauf besiegelt. Die Wohnung ist nun in Besitz und Eigentum des Käufers übergegangen. Der Verkäufer kann nicht zurückfordern.
Die Reservierungsvereinbarung des Maklers hat mit dem Kaufvertrag nichts zu tun. Mit dieser Vereinbarung sichert sich der Makler seine Provision auch in dem Falle wenn Sie vom Kauf zurücktreten.Ein Zwang zum Kauf kann mit diesem Dokument nicht ausgeübt werden.
Sie haben richtig gehandelt als Sie sich entschieden haben diese Reservierung nicht zu unterschreiben. Es ist in der Tat unseriös einen Interessenten mit einer derartigen Bescheinigung überhaupt unter Druck zu setzen. Eine Reservierung wird im Normalfall erst dann unterschrieben, wenn sich der Käufer seiner Sache sicher ist, alle Unklarheiten aus dem Weg geräumt sind und der Käufer nun sicher gehen möchte, dass die Wohnung keinen weiteren Interessenten mehr angeboten wird.
Unser Tip : Finger weg vom Objekt. Hier stimmt etwas nicht ! Oder verlangen Sie vom Makler ein Gutachten über das Objekt. Überprüfen Sie das Objekt auf Herz und Nieren ( Umfeld, Nachbarn, Rücklagen, Kontaktaufnahme mit der Hausverwaltung etc.) Vorher sollten Sie keinesfalls kaufen.
Nein es ist nicht möglich Ihren in der Teilungserklärung ausgewiesenen Anteil bei der Zwangsversteigerung anzubieten. Bei einer Zwangsversteigerung handelt es sich um einen juristischen Akt der nicht Sie betrifft sondern den anderen Besitzer. Zudem wäre der freiwillige Verkauf auf einer Zwangsversteigerung ( was ja nicht möglich ist )mit hohen Verlust verbunden. Es gibt allerdings die Möglichkeit einer freiwilligen Versteigerung. Anbieter finden sich im Internet. Google : "Immobilienversteigerung".
Am logischsten wäre allerdings Ihren Anteil einem guten Makler mit dem Verkauf zu beauftragen. Noch besser ( bei finanzieller Möglichkeit ) bei der Zwangsversteigerung mitbieten und den Anteil erwerben und dann verkaufen.
Allerdings sollten Sie bedenken, daß Sie für Ihre Immobilie derzeit nur einen unbefriedigenden Preis erhalten werden. Warten Sie noch ein paar Jahre mit der Veräusserung - die Immobilienpreise werden in den nächsten Jahren enorm steigen.
Der Kauf eines Objektes und die Optionen sind frei verhandelbar. Wenn sich der Vermieter auf eine derartige Regelung einlässt ist das so auch in Ordnung. Der einfachere und logischere Weg ist aber sicherlich einen niedrigeren Kaufpreis auszuhandeln.
Eine Untervermietung müssen Sie sich vom Vermieter unbedingt schriftlich genehmigen lassen.Hier dringenst auch auf die Art der Untervermietung ( Ferienwohnung , tageweise Vermietung ) eingehen um später Missverständnisse auszuschliessen.
Hat der Vermieter dies genehmigt können Sie als Untermiete so viel verlangen wie Sie wollen - hier gibt es keine gesetzlichen Schranken.
Einen Mietvertrag für diesen Zweck können wir Ihnen gerne für 15 Euro anfertigen.
Geben Sie bei Google " kostenlose Immobilienportale" ein. Und schon können Sie bei mindestens 20 Immobilienportalen Ihr Objekt einstellen. Dies sollte auch gemacht werden um möglichst viele Interessenten zu erreichen. Zudem sollten Sie auf Kleinanzeigenmärkten kostenlos und regional werben. Geben Sie bei Google folgendes ein : -Quoka -DHD -Ebaykleinanzeigen
Wenn die Mitbewohner tatsächlich mehrmals pro Woche vor dem Schlafzimmer grillen, so muss der Vermieter informiert werden.Hier hat auch die Tochter des Vermieters keine Sonderrechte. Grillen ist in Mehrfamilienhäusern höchstens alle 14 Tage erlaubt.Dies ist in vielen Rechtsprechungen belegt. Der Vermieter muss die Mieter ( auch wenn es seine Tochter ist) darauf ansprechen und sie gegebenenfalls abmahnen, wenn sie ihr Verhalten nicht ändern. Der ständige Aufenthalt vor der Wohnung kann als Belästigung gewertet werden und ist Mietrechtlich nicht zumutbar. Ein Gemeinschaftsgarten steht der Gemeinschaft uneingeschränkt zur Verfügung, dessen Nutzung darf aber nicht zur negativen Beeinträchtigung der Wohnqualität der anderen Mitbewohner führen.Aufgrund Ihrer Schilderungen ist es wohl aus räumlichen Gegebenheiten durchaus möglich, dass die werte Dame ihr Freizeitdomizil durchaus ohne Qualitätsverlust verlagern kann, es besteht keinerlei Notwendigkeit Sie vor Ihrer Wohnung zu belagern. Mietminderung wäre hier falsch ( Sie müssen mit hohen Folgekosten für sich rechnen ) und sicherlich nicht durchsetzbar. Reden Sie mit dem Vermieter mit dem Hinweis auf die hier genannten Argumente - er muss hier handeln. Handelt er nicht klagen Sie oder suchen Sie sich eine neue Wohnung.
Als Immobilenbüro machen gute Erfahrungen mit Immozentral. Sie können hier getrost Ihr Objekt einstellen. Ist ja zudem kosten los. An dieser Stelle können wir auch www.my-home21.de empfehlen
Mit wenigen Worten zum Ziel. Sehen Sie hier nach, das dürfte das richtige sein : http://www.sony.de/hub/cyber-shot/4/3
Auf www.my-home21.de
Mahnen Sie Ihre Mieterin an ( schriftlich ). Nach der zweiten Abmahnung und nicht erfolgter Zahlung können Sie der Mieterin fristlos kündigen. Leiten Sie parallel gleich ein gerichtliches Mahnverfahren ein um ihre Forderungen zu sichern. Wenn Sie Hilfe brauchen schreiben Sie uns einfach an. Den Anwalt wechseln Sie wohl besser...
Ausschlaggebend ist die im Nachweis aufgeführte Courtage.
Als Haus bezeichnet man allgemein ein Wohngebäude.Zur Unterscheidung verschiedener Haustypen kann zum Beispiel nach Nutzung, Baukonstruktion oder Stellung zu Nachbargebäuden und Art des Grundrisses differenziert werden. Nachfolgend einige Beispiele:
* nach Nutzung: Wohnhaus (Einfamilienwohnhaus, Mehrfamilienwohnhaus), Bauernhaus, Austragshaus (Haus des Altbauern)
* nach Material: Glashaus, Holzhaus, Energiesparhaus, etc.
* nach Baukonstruktion: Blockhaus, Fachwerkhaus, Umgebindehaus, Grubenhaus, Erdhaus etc.
* nach Ausstattung und Komfort: Hütte, Baude, Baracke, Datsche, Bungalow, Chalet, Villa, Palais, auch temporäre Wohngebäude: Laube, Almhütte und Jagdhaus, Schutzhütten, Schrebergartenhaus, usw.
* nach Stellung zu Nachbargebäuden
o Freistehendes Haus: Ein Wohnhaus auf einem Grundstück mit Abstand zu den Nachbargebäuden, als Bauernhaus Einhof
o Doppelhaus: zwei Wohnhäuser haben an der Grundstücksgrenze eine gemeinsame Seitenwand, als Bauernhaus Zwiehof (alte Erbteilungsform)
o Reihenhaus: Mindesten drei Wohnhäuser haben an den Grundstücksgrenzen gemeinsame Seitenwände: Typisch im Stadtgebiet und anderen geschlossenen Siedlungen, als Dorfform insbesondere im Straßendorf: Hakenhof, Streckhof
o Bei mehreren Bauten auf einem Grundstück
Man unterscheidet auch, je nachdem, ob die Wirtschaftsräumlichkeiten im Wohngebäude untergebracht sind, das Eindachhaus oder, wenn sie als eigenständiges Gebäude stehen, verschiedene Gebäudeensemble: Paarhof, Haufenhof. Sind einzelne Bestandteile aneinander gebaut entstehen Flügel, traditionelle Formen: Zweiseithof, Dreiseithof, Vierseithof. Bei modernen Wohnhäusern sind solche Differenzierungen ungebräuchlich.
Grundrisskonfigurationen:
* Punkthaus: Als Punkthäuser bezeichnet man Gebäude mit einem um einen Mittelpunkt zentrierten Grundriss. Meist werden mit dem Begriff Punkthaus mehrstöckige Wohnhochhäuser mit innerem Erschließungskern und außenliegenden Wohneinheiten bezeichnet. Im Gegensatz zu anderen Gebäudetypen reagiert die Form von Punkthäusern nicht auf umgebende Formen von Landschaft oder städtebaulichen Bestand.
* Einraumhaus: Einfachste Aufteilung des Grundrisses
* Bei aneinander gebauten oder verschmolzenen Bauten wird von Gebäudeflügel gesprochen. Eine dreiflügelige Anlage umgibt zumeist einen Ehrenhof, der in der Regel zur Erschließungsseite hin offen ist. Eine vierflügelige Anlage umschließt wie der bäuerliche Vierseithof oder der klösterliche Kreuzgang einen zumeist rechteckigen, geschlossenen Innenhof.
* Hofhausmit Innenhof: Das altorientalische Hofhaus (z. B. der Sumerer) stellt einen der frühesten Vertreter dieses Bautyps dar. Die Grundrisse sind oft unregelmäßig und entwickeln viele Varianten, die im Westen an der ganzen Mittelmeerküste zu finden sind und im Osten in ganz Asien bis hin zu den Chinesischen Formen, zum Beispiel dem Siheyuan. Zu diesen Bauformen zählen auch der Vierkanter, die südländische Villa: die Patio- und Atriumhäuser.
Der Begriff „Villa“ steht ursprünglich für ein vornehmes Haus auf dem Lande. Im Gegensatz zu Bauernhöfen dienten Villen allerdings nur selten landwirtschaftlichen Zwecken, und deren Besitzer hatten ihren Hauptwohnsitz häufig in einem Stadthaus. Die italienischen Villen der Antike und Renaissance bildeten als Landsitze des Stadtadels ein Pendant zu deren Stadtpalästen. Die Villenkultur hat seit der Antike ihre Tradition. Bereits Plinius der Jüngere (61-113 n. Chr.) zog das zurückgezogene Leben auf dem Lande dem Stadtgeschehen vor.
Eine Villa gilt als Ausdruck repräsentativer Wohnkultur und verfeinerter Lebensart, der Begriff ist entsprechend positiv besetzt. Daher wird der Ausdruck „Villa“ oft auch als Synonym für andere Gebäudeformen verwendet: So werden Herrenhäuser als Mittelpunkt von landwirtschaftlichen Gütern oder kleinere Schlösser nicht selten als Villa bezeichnet.
In jüngerer Zeit wird der Begriff in der Werbesprache irreführend auch für freistehende Mehrfamilienhäuser mit gehobener Ausstattung verwandt.
Wir denken es geht hier um die Verbindung Gewerbeanmeldung beim Landratsamt und Handelsregistereintrag beim Amtsgericht.
So funktioniert es :
Beim Landratsamt die Bescheinigung nach 34 c beantragen.
Beim Notar den Handelsregistereintrag (Inhaber) umändern und beglaubigen lassen.
Danach Landratsamt über die Änderung informieren.
Ich hoffe wir konnten helfen
Maklerleistungen in Anspruch nehmen und nicht zahlen wollen ? Höchst unseriös ! Die Maklerin hat aufgrund des Nachweises der ja vor Besichtigung ausgegeben wird und auf dem ja auch die Adresse angegeben ist ihre Courtage verdient.
Sammeln sie zuerst Erfahrungen in der Immobilienbranche indem Sie sich z.B. als Immobilienmakler bewerben. Sie sollten sich allerdings von der Vorstellung verabschieden, dass Sie "stressfrei" und "ohne Überstunden" arbeiten können. Wollen Sie wirklich Leistung erbringen und beruflich weiterkommen wie Sie in Ihrer Frage ja anschneiden müssen Sie auch bereit sein sich von der Masse abzuheben. Sind Sie dazu nicht bereit - Finger weg !
Auf keinen Fall an die Gemeinde verkaufen ! Warten Sie die Entwicklung ab und bieten Sie die Grundstücke dann privat und über Makler an. Viele Gemeinden drohen völlig unhaltbaren Äusserungen wenn Sie günstig an ein Grundstück kommen wollen. Bitte nicht einschüchtern lassen und auch keinen Rechtsstreit scheuen - Sie sind im Recht ! Nur so erzielen Sie einen Höchstpreis