"Genauso wie der B17-Fahranfänger muss auch die Begleitperson eine Promillegrenze einhalten. Zwar liegt die bei letzterem bei 0,5 Promille, dennoch muss sich der Begleiter daran halten, um nicht selbst ein Bußgeld zu kassieren. Außerdem darf der Begleiter auch keine Drogen konsumieren. Bei diesem Verstoß ist mit einem Bußgeld zu rechnen. Außerdem wird der Führerschein mit 17 bzw. die Fahrerlaubnis des Anfängers in der Regel widerrufen und gesperrt."

Hast du weitere Fragen, kannst du ja mal schauen, ob du dort eine Antwort findest:
https://www.bussgeldkatalog.org/fuehrerscheinklassen/b17-fuehrerschein/#auswahl_der_begleitperson_fuer_den_fuehrerschein_mit_17

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Ein Kaufvertrag (KV) §433 BGB kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (WE) (Antrag §145 BGB; Annahme §147 BGB) zustande.

Als Minderjähriger (siebtes Lebensjahr vollendet) bist du nach §106 BGB beschränkt geschäftsfähig, und somit ist deine Willenserklärung schweben unwirksam (§107 BGB). 
Wenn jetzt eine Einwilligung (= vorherige Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters (in diesem Fall wahrscheinlich deine Eltern)) fehlt, so bleibt deine WE schwebend unwirksam (§108 BGB) und kann mit einer nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam gemacht werden. Sollte es zu keiner Genehmigung kommen, so ist deine WE nichtig (= nicht wirksam) und es ist kein KV zustande gekommen.

Zusammenfassung:
Rechtlich gesehen bist du keinen (!) KV eingegangen, da du keine Einwilligung deines Erziehungsberichtigten hast. Deine WE ist somit nichtig.
(Du hast somit allerdings gegen die AGBs von Shpock verstoßen.)

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Vorab: Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, nehme deine Eltern einfach mit! Wird dir evtl. etwas "Stress" ersparen ;)

Zur Frage:
Mit 17 Jahren bist du -noch- beschränkt geschäftsfähig (§§ 106-113 BGB), d.h. deine Willenserklärung ist schwebend unwirksam.
Dann muss überprüft werden:
(1) Nur rechtlicher Vorteil?  > Nein, du besitzt die Pflicht zu bezahlen.
(2) Dienst- oder Arbeitsverhältnis?  > Nein.
(3) Taschengeldparagraph (§110 BGB) - und jetzt muss überprüft werden, woher dein Geld stammt:
- Zweckgebundene Mittel [Bsp: Du bekommst von deinen Eltern Geld zum Kauf einer Tafel Schokolade. Mit diesem Geld darfst du nur die Tafel Schokolade kaufen. Anderenfalls wäre deine Willenserklärung nichtig.]
- Mittel zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter [Bsp: Taschengeld; Bekommst Geld von deinen Eltern (bzw. gesetzl. Vertreter) und darfst mit diesem kaufen, was du willst.]
- Mittel von Dritten mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters [Bsp: Deine Oma schenkt dir Geld. Deine Eltern (bzw. gesetzl. Vertreter) akzeptieren dies. Dann darfst du dir mit diesem Geld ebenfalls kaufen, was du willst.]

In diesem Fall handelt es sich um Weihnachtsgeld, welches Dir zur freien Verfügung steht.
Deine Willenserklärung und der Kaufvertrag (§433 BGB) ist gültig.

Trotzdem:
Ein Kaufvertrag (§433 BGB) ist immer mit Antrag (§145 BGB) und Annahme (§147 BGB) verbunden!
In diesem Fall, würdest du einen Antrag stellen und dem Geschäft/der Verkäuferin steht offen, ob sie diesen annimmt. Ein KV ist nur gültig, wenn beide Willenserklärungen übereinstimmen.

Fazit:
Ja, der Kauf ist möglich, sofern das Geld dir zur freien Verfügung steht [oder dein gesetzlicher Vertreter seine Einwilligung gegeben hat.]
Die Verkäuferin muss dir das Produkt nicht zwangsmäßig verkaufen. (Kann bei dieser Summe durchaus passieren, dass sie sich weigert.)

"Lösung": Nehme einen Erwachsenen/Elternteil mit. Dann sollte es keine Probleme geben.

MfG

{ Anhang: §110 BGB regelt nicht, welchen maximalen Wert du ausgeben darfst. Dieser ist (streng genommen) unbeschränkt. }

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Vorab finde ich es gut, dass es "hinterfragst" ;)

Also:
Ein Kaufvertrag (KV) §433 BGB kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (WE) (Antrag §145 BGB; Annahme §147 BGB) zustande.
Mit 15 Jahren bist du nach §106 BGB beschränkt geschäftsfähig, und somit ist deine Willenserklärung schweben unwirksam (§107 BGB). 
Wenn jetzt eine Einwilligung (= vorherige Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters (in diesem Fall wahrscheinlich deine Eltern)) fehlt, so bleibt deine WE schwebend unwirksam (§108 BGB) und kann mit einer nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam gemacht werden. Sollte es zu keiner Genehmigung kommen, so ist deine WE nichtig (= nicht wirksam) und es ist kein KV zustande gekommen.

Allerdings muss man hierbei nochmal genau unterscheiden, woher das Geld - mit welchem du zahlst - kommt! [die ersten beiden Bemerkungen sind nur allgemein nochmals aufgeführt als Sonderregeln, bei denen keine Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter notwendig ist]
• nur rechtlicher Vorteil? - Nein, du besitzt ja die Pflicht zu bezahlen.
• im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses? - Negativ.
• Taschengeldparagraph §110 BGB


Und hier wird es interessant für dich:
– Zweckgebundene Mittel: sprich, du bekommst von deinen Eltern Geld mit dem Auftrag Salami zu kaufen, dann ist dieses Geld zweckgebunden. Kaufst du nun die Salami, so ist deine WE sofort wirksam. Solltest du allerdings statt Salami Käse kaufen, so wäre deine WE schwebend unwirksam und es müsste nach einer Genehmigung "gefragt" werden, damit ein wirksamer KV entstanden wäre.

– Mittel zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter: sprich, du bekommst monatlich Taschengeld zur freien Verfügung von deinen Eltern (oder gesetzlichen Vertretern). Mit diesem Geld darfst du dann anfangen, "was auch immer du willst". Es benötigt hierbei keine Einwilligung/Genehmigung um deine WE wirksam zu machen.

– Mittel von Dritten mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters: sprich, deine Oma schenkt dir Geld und deine Eltern (gesetzliche Vertreter) sind damit einverstanden. Dann darfst du mit diesem Geld ebenfalls anfangen, "was auch immer du willst".

In deinem Fall treffen es wohl, Punkt 2 (Mittel zur freien Verfügung) und/oder Punkt 3 (Mittel von Dritten) am besten. Wenn du dieses Geld zu freien Verfügung hast, dann darfst du dir das iPhone rechtlich gesehen kaufen. (Dabei ist es auch egal, wie viel sie kosten. Es kommt nur darauf an, ob du der Pflicht zu bezahlen mit deinen verfügbaren Mitteln gerade kommst.) 
Deine WE wäre hierbei sofort wirksam und somit wäre auch ein wirksamer Kaufvertrag entstanden.

Dies heißt aber nicht, dass dir das iPhone verkauft werden müssen. Da du einen Antrag (§145 BGB) stellst, und dem Verkäufer/der Verkäuferin es zusteht, diesen Antrag abzulehnen ;) ⇒ keine übereinstimmenden WE, sprich kein KV, sprich kein Verkauf (an dich)

< Zusätzlicher Tipp: Wenn es dein "eigenes" Geld ist, und du weniger "Stress" haben willst, nehme am besten eine volljährige Person (Mutter, Vater, Oma, Opa, ...) mit)

Hoffe ich konnte ein wenig helfen. 
MfG.

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Falls es dich interessiert schau auf der Homepage (bmw.de) mal nach, und geh einfach auf den Konfigurator ;)

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• Die 1xx steht für die Baureihe. In diesem Fall eben für den einser-BMW.

• Die nächsten beiden Zahlen (x18 <Einen 180d gibt es nicht, du meinst 118d> oder x20) steht für die "Motorisierung". Dabei kommt es aber nochmals auf das Baujahr an, da sich im Laufe der Zeit bei der PS-Zahl auch mal was ändert ;)

Stand 07/2016:
118d :  150 PS (110kW)
120d :  190 PS (140kW)

• der Buchstabe, sprich xxxd, steht für Diesel. 'i' wäre Benzin.

Hoffe es ist hilfreich und verständlich.
LG

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Vorab: Wenn du auf Nummer sicher gehen willst, nehme deine Eltern einfach mit! Wird dir evtl. etwas "Stress" ersparen ;)

Zur Frage:
Mit 15 Jahren bist du beschränkt geschäftsfähig (§§ 106-113 BGB), d.h. deine Willenserklärung ist schwebend unwirksam.
Dann muss überprüft werden:
(1) Nur rechtlicher Vorteil?  > Nein, du besitzt die Pflicht zu bezahlen.
(2) Dienst- oder Arbeitsverhältnis?  > Nein.
(3) Taschengeldparagraph (§110 BGB) - und jetzt muss überprüft werden, woher dein Geld stammt:
- Zweckgebundene Mittel [Bsp: Du bekommst von deinen Eltern Geld zum Kauf einer Tafel Schokolade. Mit diesem Geld darfst du nur die Tafel Schokolade kaufen. Anderenfalls wäre deine Willenserklärung nichtig.]
- Mittel zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter [Bsp: Taschengeld; Bekommst Geld von deinen Eltern (bzw. gesetzl. Vertreter) und darfst mit diesem kaufen, was du willst.]
- Mittel von Dritten mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters [Bsp: Deine Oma schenkt dir Geld. Deine Eltern (bzw. gesetzl. Vertreter) akzeptieren dies. Dann darfst du dir mit diesem Geld ebenfalls kaufen, was du willst.]

In diesem Fall, gehe ich davon aus, dass es sich um dein Taschengeld handelt, welches Dir zur freien Verfügung steht.
In diesem Fall wäre deine Willenserklärung und der Kaufvertrag (§433 BGB) gültig.

Sollte es allerdings Zweckgebunden sein, so würde die Möglichkeit bestehen, dass eine Genehmigung deiner Eltern  (bzw. gesetzl. Vertreter) folgt, da deine Willenserklärung vorerst schwebend unwirksam wäre.
(1) Ja > Willenserklärung ist wirksam, folglich KV ist geltend.
(2) Nein > Willenserklärung ist nichtig (=unwirksam), folglich kein KV.

Trotzdem:
Ein Kaufvertrag (§433 BGB) ist immer mit Antrag (§145 BGB) und Annahme (§147 BGB) verbunden!
In diesem Fall, würdest du einen Antrag stellen und dem Geschäft/der Verkäuferin steht offen, ob sie diesen annimmt. Ein KV ist nur gültig, wenn beide Willenserklärungen übereinstimmen.

Fazit:
Ja, der Kauf ist möglich, sofern das Geld dir zur freien Verfügung steht oder dein gesetzlicher Vertreter seine Einwilligung gegeben hat.

Die Verkäuferin muss dir das Produkt nicht zwangsmäßig verkaufen. (Kann bei dieser Summe durchaus passieren, dass sie sich weigert.)

Lösung: Nehme einen Erwachsenen/Elternteil mit. Dann sollte es keine Probleme geben.

MfG

{ Anhang: §110 BGB regelt nicht, welchen maximalen Wert du ausgeben darfst. Dieser ist (streng genommen) unbeschränkt. }

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Okay, vorab -auch wenn du es nicht hören willst- :  du brauchst unbedingt Geduld.

Da es aber, nach deinen Schilderungen, etwas "extremer" ist, gebe ich dir einen Tipp:
Gehe (mit deiner Mutter/Vater) zu einem Hautarzt, der sich auf solche Phasen spezialisiert hat. Dieser kann dir gute Tipps geben und auch bestimmte Cremen verschreiben, welche du dann (nur mit Rezept) bei einer Apotheke abholen kannst.
[Das Ganze kann, je nach Krankenkasse, auch recht teuer werden. Deshalb am besten die Eltern mit ins Boot ziehen! ;)]

Zusätzlich würde ich einen Besuch bei einer Kosmetikerin nicht ignorieren. [Es ist nicht selten, dass Hautärzte dir bei dieser Entscheidung Hilfe geben können.]
Achte hierbei auch darauf, dass die Kosmetikerin ggf. auch einen Meisterbrief o.ä. hat (kenne mich dabei nicht so gut aus^^).
Wird zwar ein wenig schmerzen, die Behandlung, allerdings tut es auf längere Zeit deiner Haut "gut".

Standart:
Achte auf Hygiene! Wasche deine Haut, geh duschen und achte beim Ausdrücken von Pickeln darauf: Niemals mit den puren Fingernägeln (⇒Narben), sondern nur mit (Klo-)Papier dazwischen.
Zusätzlich, sollte die Pickel eitrig sein, und recht groß, evtl. (auch mit Absprache des Hautarztes/Kosmetikerin) mit einer kleinen Spritzennadel "aufstechen" und erst dann ausdrücken.

Zusatz:
Zum Waschen des Gesichtes kannst du auch mal in der Apotheke nachfragen:
'Dermowas - Compact pH 6,5' von DR•WOLFF
Diese Seife dann zum täglichen Waschen des Gesichtes (frühs, nach dem Aufstehen, und Abends, vor dem Schlafengehen) verwenden. Hilft ggf. auch gegen die fettige Haut, und sollte auch ohne Rezept zu erhalten sein.

Fazit:
Mit deinen Eltern über das Problem offen reden und am besten einen Hautarzt aufsuchen! Kosmetikerin aufsuchen, kann auch keine schlechte Wahl werden ;)

Viel Glück!

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Deine Vermutung ist schon auf dem richtigen Weg.

in 100g (dieser Aprikose) "befinden" sich 50g Früchte(gehalt) und 63g Zucker(gehalt)

Beachte aber, dass in diesem Glas 250g (Aprikose) (!) enthalten ist. ;)

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Soviel ich weiß, sind Vollnarkosen bei dieser Art von Operation möglich, allerdings aufwendiger. Nicht jeder Zahnarzt, der die Weisheitszähne ziehen würde, kann und macht dies mit Vollnarkose. (Wenn ich mich nicht komplett irre, wäre dies in den meisten Fälle nur in Zahnkliniken "möglich")

Allerdings kommt einen "neue Methode" nun immer öfter zum Einsatz: Lachgas.
Diese Methode, verbunden mit örtlicher Narkose, wird immer öfter angeboten - dazu müsstest du einfach deinen Zahnarzt mal fragen, wie es bei ihm aussieht ;). Das Lachgas entspannt einen einfach, die Aufregung senkt sich.
[Diese Methode ist wirklich ein Gedanke wert! Selbst wenn man vom Charakter her eher "gechillt" wirkt]

Weitere Informationen u.ä. solltest du bei deinem Zahnarzt bzw. bei deinem behandelten Arzt hinterfragen. Und scheu dich nicht, offene Fragen einfach zu stellen ;)

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"In Deutschland sind Springmesser grundsätzlich nicht verboten, jedoch mit einigen starken Einschränkungen. Zunächst sind ausschließlich Springmesser erlaubt, deren Klinge seitlich herausspringt. Sogenannte OTF-Messer (Out of the Front), bei welchen die Klinge nach vorne herausspringt sind generell verboten.

Springmesser mit seitlich herausspringender Klinge sind nur unter folgenden Voraussetzungen erlaubt:

• Die Messerklinge darf maximal 8,5 cm lang sein
• Die Klinge darf nicht beidseitig geschliffen sein

Wenn diese Maße also nicht eingehalten werden sind Springmesser verboten."
———

"[...] Kauf und Besitz mindestens 18 Jahre [...]"
———

"[...] damit auch keiner Altersbeschränkung unterliegen:
• Die Klinge hat eine Maximallänge von 4,1 cm
• Die Klinge ist maximal 1 cm breit"
———

Quelle: http://www.springmesser.org/sind-springmesser-verboten/

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Solche Fragen wurden - denke ich - schon oft genug gefragt, leichtes Spiel also für dich eigentlich ;)
———

Vorab: Müssen tust du gar nichts. Also keine Angst. Sollte dir etwas unangenehm erscheinen, dann red einfach mit deinem Arzt offen darüber.

Zur Frage: Es ist meistens zusätzlich auch von Arzt zu Arzt unterschiedlich. Bei den einen, stehst max. in Unterhose da, die anderen "wollen" einen kurzen Blick darunter werfen ;) (Aber glaub mir, die kennen den Anblick)

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Vorab finde ich es gut, dass du dich dafür interessierst bzw. es "hinterfragst" ;)

Also:
Ein Kaufvertrag (KV) §433 BGB kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (WE) (Antrag §145 BGB; Annahme §147 BGB) zustande.

Mit 14 Jahren bist du nach §106 BGB beschränkt geschäftsfähig, und somit ist deine Willenserklärung schweben unwirksam (§107 BGB).
Wenn jetzt eine Einwilligung (= vorherige Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters (in diesem Fall wahrscheinlich deine Eltern)) fehlt, so bleibt deine WE schwebend unwirksam (§108 BGB) und kann mit einer nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam gemacht werden. Sollte es zu keiner Genehmigung kommen, so ist deine WE nichtig (= nicht wirksam) und es ist kein KV zustande gekommen.

Allerdings muss man hierbei nochmal genau unterscheiden, woher das Geld - mit welchem du zahlst - kommt! [die ersten beiden Bemerkungen sind nur allgemein nochmals aufgeführt als Sonderregeln, bei denen keine Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter notwendig ist]

• nur rechtlicher Vorteil? - Nein, du besitzt ja die Pflicht zu bezahlen.

• im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses? - Negativ.

• Taschengeldparagraph §110 BGB
Und hier wird es interessant für dich:
– Zweckgebundene Mittel: sprich, du bekommst von deinen Eltern Geld mit dem Auftrag Salami zu kaufen, dann ist dieses Geld zweckgebunden. Kaufst du nun die Salami, so ist deine WE sofort wirksam. Solltest du allerdings statt Salami Käse kaufen, so wäre deine WE schwebend unwirksam und es müsste nach einer Genehmigung "gefragt" werden, damit ein wirksamer KV entstanden wäre.
[ Nach deiner Schilderung trifft dies aber wahrscheinlich nicht zu ]

– Mittel zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter: sprich, du bekommst monatlich Taschengeld zur freien Verfügung von deinen Eltern (oder gesetzlichen Vertretern). Mit diesem Geld darfst du dann anfangen, "was auch immer du willst". Es benötigt hierbei keine Einwilligung/Genehmigung um deine WE wirksam zu machen.

– Mittel von Dritten mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters: sprich, deine Oma schenkt dir Geld und deine Eltern (gesetzliche Vertreter) sind damit einverstanden. Dann darfst du mit diesem Geld ebenfalls anfangen, "was auch immer du willst".

In deinem Fall treffen es wohl, Punkt 2 (Mittel zur freien Verfügung) und/oder Punkt 3 (Mittel von Dritten) am besten. Wenn du dieses Geld zu freien Verfügung hast, dann darfst du dir diese Schuhe rechtlich gesehen kaufen. (Dabei ist es auch egal, wie viel sie kosten. Es kommt nur darauf an, ob du der Pflicht zu bezahlen mit deinen verfügbaren Mitteln gerade kommst.)
Deine WE wäre hierbei sofort wirksam und somit wäre auch ein wirksamer Kaufvertrag entstanden.

Dies heißt aber nicht, dass dir die Schuhe verkauft werden müssen. Da du einen Antrag (§145 BGB) stellst, und dem Verkäufer/der Verkäuferin es zusteht, diesen Antrag abzulehnen ;) ⇒ keine übereinstimmenden WE, sprich kein KV, sprich kein Verkauf der Schuhe (an dich)

Hoffe ich konnte ein wenig helfen.
MfG.

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Mit 14 bist du beschränkt geschäftsfähig. D.h. deine Willenserklärung ist schweben unwirksam. Dann muss überprüft werden:
(1) Nur rechtlicher Vorteil? → Nein, du besitzt ja die Pflicht dafür zu bezahlen.
(2) Dienst- oder Arbeitsverhältnis? → Negativ.
(3) Taschengeldparagraph (§110 BGB) - und jetzt müsste man wissen, woher das Geld stammt:
• Zweckgebunden Mittel
• Mittel zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter
• Mittel von Dritten mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters

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Ich gehe nun davon aus, dass deine Eltern -als gesetzlicher Vertreter- ihre Genehmigung bereits erteilt haben, da sie beim Kaufvertrag ja dabei waren. Damit wäre der KV wirksam.

⇒ Lange Rede, kurzer Sinn: Ja, du darfst (in diesem Fall) sowohl bezahlen, als auch die Kopfhörer abholen.

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Also, das Preisschild ist nur ein 'invitatio ad offerendum', sprich nur eine "Einladung".
Ein Kaufvertrag (§433 BGB) wird erst an der Kasse geschlossen, indem du einen Antrag (nach §145 BGB) stellst, die Verkäuferin hat nun die Möglichkeit der Annahme (§147 BGB). Gut, nun hast du bezahlt und einen Kassenbon erhalten - nun wäre es deine "Aufgabe" gewesen, das Rückgeld zu überprüfen und den Kassenbon. Hättest du den Fehler gleich kurz nach dem Kauf erkannt, hättest du es natürlich reklamieren können und hättest deinen Euro bekommen. Aber wie schön heisst das: Hätte, Hätte, Fahrradkette.
Das hast du ja nun nicht. Also stellst sich die Frage, was soll die Verkäuferin anfangen, wenn einer plötzlich ankommt und einen Euro fordert?! Kann sie es wissen, dass du nicht zufällig lügst? - Schluss endlich: Sie weiß es nicht, ob es an dem Tag evtl. anders war; sie weiß nur das, was auf der "Rechnung" steht und sie weiß nicht, wieviel Rückgeld du wirklich bekommen hast.
(Ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob man in diesem Fall evtl sogar von Verjährung sprechen könnte. Dann hättest du nämlich wirklich keinen Anspruch mehr auf möglichen Schadenersatz.)

So, bitte rufe dir nun ins Gedächtnis, dass es sich nur um 1 (!!) Euro handelt! Also: Kein Weltuntergang.
Aber, wenn du wirklich "Langeweile" haben solltest:
Mit 14 bist du beschränkt geschäftsfähig. D.h. deine Willenserklärung ist schweben unwirksam. Dann muss überprüft werden:
(1) Nur rechtlicher Vorteil? → Nein, du besitzt ja die Pflicht dafür zu bezahlen.
(2) Dienst- oder Arbeitsverhältnis? → Negativ.
(3) Taschengeldparagraph (§110 BGB) - und jetzt müsste man wissen, woher das Geld stammt:
• Zweckgebunden Mittel
• Mittel zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter
• Mittel von Dritten mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters

Also: sprich du kaufst deine Salami, das Geld ist Zweckgebunden zum Kauf von Käse. Dann wäre deine Willenserklärung schweben unwirksam!
Jetzt stellt sich die Frage, da du keine Einwilligung vom gesetzlichen Vertreters besitzt, ob eine Genehmigung vom gesetzlichen Vertreters folgt.
(1) Ja ⇒ Willenserklärung ist wirksam, folglich KV is geltend.
(2) Nein ⇒ Willenserklärungen ist nichtig (=unwirksam), folglich kein KV.

Also: Wenn du (und deine Eltern) dem Supermarkt eine "auswischen" wollte (wegen einem Euro...), dann könntet ihr den rechtlichen Weg gehen, dass der Kauf Zweckgebunden war (aber nicht für die Salami bestimmt) - deine Eltern aber keine folgende Genehmigung erteilten. Folglich fand kein KV statt und der Supermarkt das Geld mehr oder weniger zurückerstatten müsste.

Aber bitte mach doch keine solchen Aufstand wegen einem Euro. Das kann einmal passieren - und beim nächsten mal überprüfst du das bitte sofort! Und nicht erst nach den Feiertagen - dann wird es nämlich immer (!) schwer. Und es ist, in diesem Fall, eher deine eigene Schuld, als die vom Supermarkt ;) Und der "rechtliche" Weg ist auch nicht die beste Lösung manchmal ;) Damit macht man sich selten Freunde.

LG

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