Vorab finde ich es gut, dass du dich dafür interessierst bzw. es "hinterfragst" ;)
Also:
Ein Kaufvertrag (KV) §433 BGB kommt durch zwei inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen (WE) (Antrag §145 BGB; Annahme §147 BGB) zustande.
Mit 14 Jahren bist du nach §106 BGB beschränkt geschäftsfähig, und somit ist deine Willenserklärung schweben unwirksam (§107 BGB).
Wenn jetzt eine Einwilligung (= vorherige Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters (in diesem Fall wahrscheinlich deine Eltern)) fehlt, so bleibt deine WE schwebend unwirksam (§108 BGB) und kann mit einer nachträglichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam gemacht werden. Sollte es zu keiner Genehmigung kommen, so ist deine WE nichtig (= nicht wirksam) und es ist kein KV zustande gekommen.
Allerdings muss man hierbei nochmal genau unterscheiden, woher das Geld - mit welchem du zahlst - kommt! [die ersten beiden Bemerkungen sind nur allgemein nochmals aufgeführt als Sonderregeln, bei denen keine Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter notwendig ist]
• nur rechtlicher Vorteil? - Nein, du besitzt ja die Pflicht zu bezahlen.
• im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses? - Negativ.
• Taschengeldparagraph §110 BGB
Und hier wird es interessant für dich:
– Zweckgebundene Mittel: sprich, du bekommst von deinen Eltern Geld mit dem Auftrag Salami zu kaufen, dann ist dieses Geld zweckgebunden. Kaufst du nun die Salami, so ist deine WE sofort wirksam. Solltest du allerdings statt Salami Käse kaufen, so wäre deine WE schwebend unwirksam und es müsste nach einer Genehmigung "gefragt" werden, damit ein wirksamer KV entstanden wäre.
[ Nach deiner Schilderung trifft dies aber wahrscheinlich nicht zu ]
– Mittel zur freien Verfügung vom gesetzlichen Vertreter: sprich, du bekommst monatlich Taschengeld zur freien Verfügung von deinen Eltern (oder gesetzlichen Vertretern). Mit diesem Geld darfst du dann anfangen, "was auch immer du willst". Es benötigt hierbei keine Einwilligung/Genehmigung um deine WE wirksam zu machen.
– Mittel von Dritten mit Kenntnis des gesetzlichen Vertreters: sprich, deine Oma schenkt dir Geld und deine Eltern (gesetzliche Vertreter) sind damit einverstanden. Dann darfst du mit diesem Geld ebenfalls anfangen, "was auch immer du willst".
In deinem Fall treffen es wohl, Punkt 2 (Mittel zur freien Verfügung) und/oder Punkt 3 (Mittel von Dritten) am besten. Wenn du dieses Geld zu freien Verfügung hast, dann darfst du dir diese Schuhe rechtlich gesehen kaufen. (Dabei ist es auch egal, wie viel sie kosten. Es kommt nur darauf an, ob du der Pflicht zu bezahlen mit deinen verfügbaren Mitteln gerade kommst.)
Deine WE wäre hierbei sofort wirksam und somit wäre auch ein wirksamer Kaufvertrag entstanden.
Dies heißt aber nicht, dass dir die Schuhe verkauft werden müssen. Da du einen Antrag (§145 BGB) stellst, und dem Verkäufer/der Verkäuferin es zusteht, diesen Antrag abzulehnen ;) ⇒ keine übereinstimmenden WE, sprich kein KV, sprich kein Verkauf der Schuhe (an dich)
Hoffe ich konnte ein wenig helfen.
MfG.