Das ist im Einzelfall nicht zu beantworten. Revisionsverfahren können sich gerne ein paar Jahre hinziehen.

Auf der Webseite des BFH werden als Entscheidungsvorschau die im jeweiligen Jahr geplanten Entscheidungen dargelegt. An den Aktenzeichen kannst du sehen, dass für 2017 Entscheidungen aus Verfahren von 2013 - 2016 geplant sind. Dein Verfahren ist allerdings nicht dabei.

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Wenn du einen Audi A6 als Firmenwagen brauchst, bekommst du das selbstverständlich auch bezahlt. 

Im Ernst, warum sollte das Finanzamt dir deine Anschaffungskosten erstatten? Die kannst du als Betriebsausgaben ansetzen und so deine Einkünfte mindern, mehr nicht.

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Ist doch logisch, der Freibetrag wurde erst im November eingetragen und wirkt sich auf die verbleibenden 2 Monate aus. Ab 2017 wird er ja über das ganze Jahr verteilt. Dein Krankenhausaufenthalt hat damit überhaupt nichts zutun.  

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Eigentlich wird das Einstellungsverfahren in NI zentral von der OFD durchgeführt, seitdem es die Onlinetests gibt. Bei welchem Amt hast du dich beworben?

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Für die Zeit bis zum 05.08.2013 wird die Steuer nicht festgesetzt, sondern lediglich berechnet und dann zur Tabelle angemeldet. Der Zeitraum ab dem 05.08.2013 stellt eine festgesetzte Masseverbindlichkeit dar, die grundsätzlich vom Insolvenzverwalter aus der verfügbaren Masse zu begleichen ist. Die Aufrechnung von nunmehr entstandenen Guthaben - ich nehme an, du befindest dich jetzt in der Wohlverhaltensphase, ist korrekt - allerdings nur insoweit, wie es sich auf nicht auf Masseforderungen bezieht. Das ist für den Zeitraum 01.01. - 04.08.2013 der Fall.

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Wenn keine Ausgaben über dem Werbungskosten- bzw. Sonderausgaben-Pauschbetrag und der Vorsorgepauschale vorliegen, gibt es grundsätzlich auch nichts zurück - denn der Sinn hinter den Steuerklassen ist ja, dass die voraussichtliche Einkommensteuerschuld dadurch bereits abgegolten ist

Wenn du nicht mal Ausgaben für KV hattest (z.B. bei Soldaten der Fall), bist du verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, da daraus i.d.R. eine Nachzahlung resultiert.

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Selbständige Bedienung? Hier wird eher ein weisungsgebundenes Arbeitsverhältnis vorliegen, wieso solltest du da eine Rechnung schreiben?

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Ich sehe da kein Problem, die Änderung des 2015er-Bescheides kann auch erfolgen, wenn der VF-Bescheid erst im Nachhinein ergangen ist, vgl. § 175 AO. Denn der Bescheid stellt einen Feststellungsbescheid dar.

Zur Abgabeverpflichtung ist ja bereits alles gesagt worden.

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So wie du dir deinen Wunsch dargestellt hast, ist es auch. Der Unterricht findet im Klassenverband mit 20 - 25 Leuten statt, also eine andere Atmosphäre als in der Uni. Der Stoff ist natürlich auch beim dualen Studium beim FA keinesfalls zu unterschätzen, aber wenn man sich ranhält und auch einen Zugang zu den Themen hat, ist es machbar.

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Kann mein Arbeitgeber entscheiden, ob ich als Werkstudent gelte?

Hallo ihr Lieben!

Ich habe im Internet leider keinerlei Informationen zu meinem Anliegen gefunden, daher hoffe ich auf euer Fachwissen =)

Ich arbeite seit 2 Jahren in einer Firma und war die ersten 1,5 Jahren ganz normal sozialversicherungspflichtig. Vor einem halben Jahr dann habe ich ein Studium begonnen und mich während des Semesters unbezahlt beurlauben lassen. In dieser Zeit musste ich monatlich ca. 80 Euro Krankenkassenbeiträge zahlen, also den Studententarif.

Jetzt, in den Semesterferien, arbeite ich wieder für 2 Monate in der Firma. Allerdings habe ich ganz normale Abzüge von meinem Gehalt bekommen, obwohl ich Studentin bin. Ich habe daraufhin bei meiner Krankenkasse nachgefragt und man sagte mir, in diesen 2 Monaten gelte der Studententarif von 80 Euro nicht, da mein Arbeitgeber mich wieder als sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und nicht als Werkstudent gemeldet habe. Mein Arbeitgeber müsse mich nachträglich als Werkstudent melden, damit ich weniger Abzüge von meinem Gehalt bekomme und auch meine Krankenkassenbeiträge zum Studententarif zahlen kann.

Und nun das Problem: Meine Firma weigert sich, mich als Studentin zu melden mit der Begründung, sie würden nur ein Studentenmodell für 20 Wochenstunden anbieten. Da ich einen 30-Stunden-Vertrag hätte, würde ich nicht in dieses Modell fallen. Auf meinen Einwandt hin, dass die 20-Stunden-Grenze nur während des Semesters zählt, ein Werkstudent aber in den Semesterferien mehr arbeiten darf, ohne die normalen Abzüge zu bekommen, wurde nicht eingegangen. Es heißt weiterhin, die Firma biete nun mal kein Studentenmodell für eine 30-Stunden-Woche an und da ich laut Arbeitsvertrag von Anfang an eine solche hatte, hätte ich eben Pech gehabt.

Ist das so richtig? Kann mein Arbeitnehmer verhindern, dass ich beim Finanzamt und bei der Krankenkasse die einem Stundenten zustehenden finanziellen Vorzüge bekomme? Oder habe ich eine Chance, dies bei der Krankenkasse und / oder dem Finanzamt selber zu korrigieren? Oder kann ich die "überzahlten" Abzüge mit der Steuererklärung zurückfordern?

Ich bin sehr verärgert über die Sturheit und den Egoismus meines Arbeitgebers, die für mich mit einem völlig überflüssigen finanziellen Schaden verbunden ist, und werde wohl den Betriebsrat aufsuchen... Oder gibt es andere Möglichkeiten?

Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!

Danke und lg,

Muehlenmaedel

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Dem Finanzamt ist es ziemlich latte, ob du Student bist oder nicht. Die Lohnsteuerabzüge seitens des Arbeitgebers verändern sich dadurch nicht.

Die Lohnsteuer wird aufgrund deines Monatsgehalts, hochgerechnet auf das Jahr, einbehalten. Deshalb kann es durchaus sinnvoll sein, eine Einkommensteuererklärung im Folgejahr abzugeben - insbesondere, wenn du unter dem Grundfreibetrag bist und Lohnsteuern einbehalten worden sind. Da hat der Arbeitgeber aber nichts mit zu tun - warum auch?

Die deiner Ansicht nach zu hohen KV-Beiträge bekommst du vom FA nicht wieder. Ob die Eingruppierung als Student hinsichlich deiner Sozialversicherungsbeiträge richtig ist, kann ich dir nicht sagen, da ich im Sozialversicherungsrecht nicht so betraut bin wie im Steuerrecht.

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Wenn dein Ehemann keine eigenen Einkünfte hatte, führt das FA eine Zusammenveranlagung auch ohne die Unterschrift deines Mannes durch. 

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Den Antrag auf Steuerklasse I gibt es nicht, stattdessen bist du verpflichtet, umgehend nach der Trennung eine Erklärung zum dauernden Getrenntleben abzugeben. Vordrucke gibt es im Internet oder beim FA.

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Auf der Anlage Unterhalt darf nur für diejenigen Personen Unterhaltsaufwand geltend gemacht werden, denen du auch gesetzlich unterhaltsverpflichtet bist. Dazu hast du noch nichts weiter ausgeführt. So ohne weiteres bin ich meiner Ex-Partnerin nicht zum Unterhalt verpflichtet! 

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Was meinst du damit, dass die Anlage N nur vier Zeilen hat? Meinst du etwa die 4 Zeilen zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. zum Sammelpunkt? Da gehört es nicht rein, wenn es sich um eine Einsatzwechseltätigkeit handelt. Einfach eine Anlage beifügen, aus der sich die errechneten Reisekosten ergeben und in Zeile 50 eintragen. Wo ist da denn das Problem? VMA sind natürlich gesondert zu ermitteln und einzutragen.

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Da sich das steuerliche Reisekostenrecht ab dem VZ 2014 geändert hat, ist dies nicht zu beantworten mit den von dir gegebenen Informationen.

Wo ist deine erste Tätigkeitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 4 EStG?

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Rentnerin, Steuerrückstände aus 2009-2011, greift eine Verjährungsfrist, Ratenvereinbahrung oder bleibt das Finanzamt unerbittlich?

Hallo Community,

vielleicht finde ich hier jemand der uns weiterhelfen kann... Meine Mutti hat nach dem versterben Ihres Mannes 2011, Steuerrückstände aus den Jahren 2008-2011 bekommen in Höhe von erstmals 13.000 €. Mit Hilfe eines Anwaltes konnten wir erwirken, dass offensichtlich 2008 wegfälltt, und aus 13.000 € nunmehr ca. 4000 € für die Jahre 2009-2011 wurden.

Mein verstorbener Stiefvater hat zu seinen Lebzeiten keine Steuererklärungen gemacht...Nun sind die Forderungen auf meine Mutter übergegangen. Fälschlicherweise hat sie das Erbe (das es nicht gibt, da nix vorhanden) nicht ausgeschlagen, somit das "Erbe" angenommen. Somit wurde sie haftbar gemacht.

Meine Mutti hatte davon bis diese Sache ins laufen gekommen ist keine Ahnung darüber, dass mein Stiefvater keine Steuer machte. Um die Finanziellen Dinge hat sie sich nicht kümmern dürfen.

Nun jedenfalls eine Ratenzahlung wurde abgelehnt. Aktuell ist eine Vollstreckungsankündigung eingegangen, mit Frist einer Woche, in der sie zur Zahlung der Gesamtsumme in Höhe von 4000 € aufgefordert wurde.

Meine Mutti hat noch andere Verpflichtungen und kommt mit Ihrer Rente und Witwenrente gerade so über die Runden. Diese Zahlung würde sie komplett ins Aus setzen. Einen Anwalt aufsuchen ist zu kostenintensiv.

Kann das Finanzamt eine Ratenzahlung so einfach abschmettern. ansonsten sehe ich nur die Privatinsolvenz als letzten Ausweg, dafür würde sich meine Mutti in den Boden schämen.

Kann uns jemand in dieser Angelegenheit weiterhelfen.

Danke an alle die uns hierbei Hilfe leisten können.


Ich meine, wir sollten das, was wir besitzen, bisweilen so anzusehen uns bemühen, wie es uns vorschweben würde, nachdem wir es verloren hätten; und zwar jedes, was es auch sei: Eigentum, Gesundheit, Freude, Geliebte, Weib, Kind, Pferd und Hund: denn meistens belehrt erst der Verlust uns über den Wert der Dinge.

Arthur Schopenhauer (1788 - 1860), deutscher Philosoph

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Verjährung wird nicht eintreten, da - wie von PatrickLassen bereits dargelegt - eine Hemmung durch erneute Geltendmachung des Anspruchs eintritt.

Dass sich das Finanzamt auf eine Stundung bei der geschilderten Situation einlässt, halte ich für ausgeschlossen. Allenfalls würde eine Aussetzung der Vollstreckung nach § 258 AO in Betracht kommen. Bei den Rückständen und den kleinen zu erwartenden Raten aber auch eher das nicht.

Entweder werden die Rückstände niedergeschlagen werden, oder das Finanzamt stellt einen Insolvenzantrag beim zuständigen Gericht.

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Diese Schreiben gehen derzeit häufiger raus (jedenfalls in Niedersachsen), da dicke Listen von Personen mit erhaltenem Meister-BAföG an die Finanzämter übersandt worden sind, um zu überprüfen, ob die erhaltenen Zuschüsse ordnungsgemäß erklärt worden sind.

Einige haben nämlich nur die (in der Regel recht hohen) Werbungskosten angegeben, nicht jedoch die Zuschüsse. Ist das geschehen, wird nachgefragt. Das ist ein Standard-Schreiben, was du erhalten hast, welches in solchen Fällen rausgeht.

Von daher wird dir vor einer Änderung deines
Einkommensteuerbescheides rechtliches Gehör gewährt, danach geht der Vorgang zum zuständigen Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, welche dann ein Strafverfahren einleiten werden. Es ist also zwischen steuerrechtlicher und strafrechtlicher Beurteilung des Falles zu
unterscheiden.

Wenn du alles richtig angegeben hast, passiert dir nichts. Da aber vor dem Rausschicken dieses Schreibens geprüft wird, ob der Zuschuss ordnungsgemäß erklärt worden ist, sieht es eher schlecht für dich aus.

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Nachträgliche Änderung der Steuerklassen / Steuerkorrektur aus 2013 bei geschiedener Ehe (Ehedauer 5 Monate), die dem Finanzamt nicht bekannt gemacht wurde?

Liebes Forum,

ich habe im Mai 2013 geheiratet. Die Ehe wurde bereits Ende Oktober 2013 wieder rechtskräftig geschieden. In dieser Zeit hatten wir vereinbarungsgemäß nie zusammen gelebt. Es bestanden also durchgehend zwei getrennte Haushalte. In beiden Haushalten lebte jeweils ein Kind aus früheren Beziehungen, für das Kindergeld gezahlt wurde.

Damals hatte ich diese Veränderung dem Finanzamt nicht mitgeteilt, da bereits unmittelbar nach der Eheschließung (leider noch am Hochzeitstag!) klar wurde, dass diese Ehe wieder aufgelöst werden würde. Tatsächlich dauerte dieser Verwaltungsschritt dann aber 5 Monate. Auf ein Trennungsjahr wurde in einer Härtefallentscheidung verzichtet.

In diese 5 Monaten wurden wir daher so besteuert, wie vor der kurzen Ehezeit, nämlich beide mit Steuerklasse 2 und jeweils einem Kindefreibetrag. Hätten wir nicht tatsächlich mit den Steuerklassen 3 und 5 bzw. 4 und 4 veranlagt werden müssen?

Wenn das so stimmt, könnte ich dann nicht noch Einspruch gegen den Steuerbescheid von 2013 einlegen und um sachgerechte Veranlagung/Nachbesteuerung bitten? Muss meine Ex-Frau dem Prozedere zustimmen? Welche Variante (3/5 oder 4/4) ist günstiger? Ich verdiene deutlich besser, als meine geschiedene FRau.

Das alles macht natürlich nur Sinn, wenn es auch zu einer Steuerrückzahlung kommt. Hiervon gehe ich auch als Laie aus, da ja Ehen steuerlich besser gestellt sein sollen, als Ledige (mit oder ohne Kinder). Profitieren müssen doch dann eigentlich beide Parteien.

Hat jemand von euch eine Idee, wie verfahren werden sollte?

Schon jetzt ganz herzlichen Dank für alle Tipps und Hinweise.

Mit besten Grüßen Thnne

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Die Einspruchsfrist von einem Monat wird bereits abgelaufen sein, daher ist der Bescheid bestandskräftig. Außerdem wird nicht nach Steuerklassen veranlagt, sondern zwischen Grund- und Splittingtarif unterschieden.

Wenn ein Ehegatte noch nicht bestandskräftig veranlagt worden ist und eine Steuerfestsetzung als Zusammenveranlagung beantragt wird, wird die andere Veranlagung nach § 175 AO aufgehoben.

Da allerdings Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Ehegattensplittings ist, dass die Ehepartner nicht dauernd getrennt leben, scheidet deren Anwendung nach deiner Sachverhaltsschilderung ohnehin aus (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Damit ist nicht die räumliche, sondern die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gemeint, die bei euch nicht vorgelegen hat.

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Wann habt ihr den Freibetrag denn eintragen lassen? Im Laufe dieses Monats? Freibeträge werden genau wie Lohnsteuerklassenwechsel erst mit dem nachfolgenden Monat wirksam. Die Bereitstellung der Änderungslisten für ELStAM werden monatlich etwa um den 10. für den Arbeitgeber bereitgestellt. Sprich: Wenn du heute zum FA gehst und die Änderung zum 01.02.2016 eingetragen wird, bekommt der Arbeitgeber das erst um den 10.02.2016 mit und wird - wenn die Lohnabrechnung zum Ende des Monats erfolgt - den Freibetrag erst Ende Februar berücksichtigen können.

Dass dein Jahresfreibetrag 3.700 Euro beträgt und der monatliche 520 Euro, kann ich mir nur durch eine unterjährige Beantragung des Freibetrags erklären - in diesem Fall wären das 7 Monate, sprich die Aussage wäre dann richtig, wenn ihr den im Mai beginnend ab Juni beantragt hättet. Ist dieser Ausdruck vielleicht der vom Vorjahr? Freibeträge müssen jährlich neu beantragt werden! Es sei denn, ein zweijähriger Freibetrag wurde von euch beantragt.

Mit den dürftigen Informationen die du gibst, kann auch ich nur meine Glaskugel bemühen. Die ist aber ebenfalls defekt.

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