Der Händler hat die Versandkosten rückzuerstatten. Auch die Rücksendekosten muss er im Falle von Speditionsware ersetzen, es sei denn, er hätte VOR Vertragsabscluss darauf hingewiesen, dass diese vom Käufer zu tragen sind und die GENAUEN Kosten genannt.

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Also wenn zwei Personen dich wegen Warenbetrug anzeigen, solltest du mal in dich gehen und nachdenken ;-)

Im Ernst, es ist völlig egal was da steht, das hängt auch davon ab ob die Anzeigen zeitgleich erfolgen oder nacheinander. Du kannst aber davon ausgehen, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen früher oder später beide Anzeigen am Tisch hat.

Wenn da also etwas dahinter steckt würde ich dir dringend raten, das wie ein Erwachsener mit den beiden "Anzeigern" zu klären bevor da etwas ins Laufen kommt, das nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und möglicherweise mit einer Vorstrafe endet ...

Wenn da nix dahinter ist, dann musst du dich aber vor den Anzeigen nicht fürchten, soll heißen man muss sich von niemandem mit einer "Anzeige" erpressen lassen.

Da du zum Sachverhalt selbst nichts schreibst, kann ich dir keinen wirklichen Rat geben in welche Richtung du da gehen solltest ...

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Vorausgesetzt du hast tatsächlich das gleiche Umgangsrecht kann der Schulleiter das natürlich nicht verbieten. Mittagspause ist Freizeit und wie dein Kind seine Freizeit verbringt bestimmst immer noch du als Erziehungsberechtigter.

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Mord ist Mord. Auch wenn er staatlich legitimiert ist. Niemand hat das Recht sich über das Leben des anderen zu erheben, NIEMAND.

Eine zivilisierte Gesellschaft sollte es aushalten, dass sie diese Täter eben lebenslang wegsperrt und nicht umbringt. Strafe ist ein Übel für eine bestimmte Tat. Strafe ist keine Rache und Strafe darf auch niemals nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten verhängt werden.

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Gutes Deutsch, gute Grammatik und keine Rechtschreibfehler ;-)

Natürlich sollte man auch einen etwas ansprechenden Wortschatz haben.

Vom Inhalt her, sagen sie was sie eben sagen möchten ;-)

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Bei der Polizei Anzeige erstatten. Und denen auch gleich sagen, dass du den Unfallhergang falsch im Krankenhaus falsche angegeben hast!

Hättest du das nämlich nicht, hätte das Krankenhaus möglicherweise schon Anzeige erstattet!

Um die Ermittlungen kümmert sich dann die Polizei. Sollte der Täter ermittelt werden können, wird er von deinem Sozialversicherungsträger zur Kasse gebeten (Regress der Behandlungskosten etc.) und du kannst Schadenersatz verlangen.

Wie viel besprichst du am Besten mit einem Anwalt (Rechtschutz Versicherung?)

Auch wenn du Recht bekommst und Geld zugesprochen musst du damit rechnen dass es nicht einbringlich ist. Dann bleibst du vorerst auch auf deinen Kosten sitzen.

Um dem zu entgehen könntest du dich in einem allfälligen Strafprozess als Privatbeteiligter anschließen. Der Strafrichter kann dir dann im Strafprozess schon Schmerzensgeld oder zumindest einen Teil davon zusprechen. Der Vorteil ist dass du im Strafprozess kein Kostenrisiko trägst. Selbst bei einem (unwahrscheinlichen) Freispruch, trägt die Kosten die Staatskasse.

Diesen Privatbeteiligtenanschluss solltest du unbedingt schon bei der Anzeige bekannt geben. Du wirst dann auch laufend informiert und zur Hauptverhandlung geladen.

Sollte man den Täter nicht ermitteln können, hast du ohnehin Pech gehabt. Wie hat er bezahlt? Bar oder mit Karte? Bei Kartenzahlung kann die Polizei ihn problemlos ausforschen ...

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Also eine rechtliche Verpflichtung dazu gibt es grundsätzlich nicht. Allerdings könnte die Hausordnung vorschreiben dass man den Briefkasten nicht "übervoll" werden lassen darf, stell dir vor keiner holt in einem Mietshaus die Post ...

Schreiben von Behörden, wie Zahlungsbefehle, Strafen etc. kommen meist "rekommandiert", d.h. du selbst oder jemand der an der Adresse wohnt muss für den Brief unterschreiben.

Ist niemand zu Hause, dann wirft der Briefträger üblicherweise eine Verständigung ein, dass du den Brief bei der Post abholen kannst. Die Sendung gilt dann mit Einwurf dieser Verständigung als ZUGESTELLT, das heißt der Lauf aller Fristen beginnt.

Wenn du also Nachteile dadurch hast, dass du deine Post nicht liest geht das natürlich zu deinen Lasten, aber zwingen sie zu lesen oder überhaupt zu öffnen kann dich natürlich niemand ;-)

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Das kommt darauf an. Bei einem angenommenen Vergleich bekommen die Gäubiger nur den vereinbarten Betrag, bleibt etwas über bekommst du es zurück.

Bei einem Abschöpfungsverfahren - und davon gehe ich aus, weil du von Restschuldbefreiung schreibst - bekommen die Gläubiger während der Dauer des Verfahrens alles was dein Existenzminimum übersteigt. In diesem Fall würde das Geld auf die Gläubiger aufgeteilt.

Erst wenn die Restschuldbefreiung rechtskräftig ist bist du rechtlich schuldenfrei und musst nichts mehr zahlen.

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Entschuldige dass ich das mit einer Gegenfrage beantworten muss: "Warum und wozu habt ihr beide bloß geheiratet"?

Ich mein da ist doch so gar nichts von einer Ehe, aber wirklich rein überhaupt nichts ...

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Lass dich nicht verrückt machen. Das ist alles vollkommener Blödsinn und jedenfalls keinesfalls ein Betrug oder sonst irgendwie strafbar.

Wenn der Kontrollor so naiv war, dir deine Angaben zu glauben, ist das ganz alleine sein Problem. Er hätte ja die Personalien feststellen oder allenfalls durch die Polizei feststellen lassen können.

Ja, scheinbar bist du davon gekommen. Ich würd mich darauf aber zukünftig nicht verlassen ;-)

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"das aufnehmen von Stimme, Bild, Video einer Person die nicht davon weis" hat überhautp nichts mit dem "nicht öffentlichen Wort" zu tun! Die Bestimmungen des Strafrechts richten sich gegen das ABHÖREN Andererer, also sich unrechtmäßig Zugang zu nicht öffentlich gesprochenem zu verschaffen. (Wanzen etc.) Wenn ich in einem Hörsaal den Professor aufnehme weiß der auch nix davon, das ist aber jedenfalls nicht strafbar! = kein nicht öffentliches Wort! Die Verwertung könnte allerdings hier möglicherweise gegen das Urheberrecht verstoßen. Also so einfach wie da jetzt dargestellt kann man sich das nicht machen :-)

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Gerade bei einem Motorrad ist der km Stand nicht so wichtig wie bei einem Auto. 

Wenn der km Stand nirgends angegeben war, wird es schwer fallen dem Verkäufer hier Unredlichkeit zu unterstellen, denn was hätte er davon den km Stand zu manipulieren wenn er doch dann gar nicht damit wirbt.

Ich finde die Differenz ist auch mit 2.500 km nicht besonders hoch, sie könnte außerdem auch andere Gründe (neuer Tacho, der TÜV Bericht Ersteller hat sich verschaut oder verschrieben etc.) haben.

Wenn es keine Einigung gibt, bliebe dir nur der Klagsweg. Dabei müsstest du beweisen, dass der Verkäufer dich getäuscht hat (das wird schwer, weil er ja nicht mit dem km Stand geworben hat) und darüber hinaus dass dir daraus ein Schaden entstanden ist. Das würde wohl im Ernstfall nur mit einem Gutachten möglich sein.

Ein ziemlich teurer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang (der Verkäufer haftet grundsätzlich natürlich schon, selbst wenn er es selbst gar nicht gewusst hat).

Im Endeffekt wird es sich wohl nicht lohnen dieses Risiko einzugehen, du schreibst zwar keinen Preis, aber da wird es nicht um so einen Riesenbetrag gehen oder?

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Viele haben dir hier ja schon teilweise richtige Antworten gegeben, allerdings ist manches davon auch falsch ;-)

Fakt ist: du hast einen gültigen Kaufvertrag abgeschlossen. 

Dieser ist für beide, dich als Käufer und auch ihn als Verkäufer bindend.Du solltest nun deinen Teil des Vertrages erfüllen und das Handy bezahlen (nur per PayPal, weil er ja wahrscheinlich nicht liefern wird, nicht dass du auch noch dein Geld los bist!).

Dann wartest du die Lieferung ab. Kommt sie nicht fristgerecht setzt du eine Nachfrist und drohst dem Verkäufer auch an, dass du dir sonst anderweitig Ersatz beschaffen wirst und ihn dafür schadenersatzrechtlich haftbar machst.

Liefert er noch immer nicht, kaufst du das Handy wo anders. Dabei musst du darauf achten den Schaden für den Verkäufer möglichst gering zu halten, du solltest also einfach ein günstiges Angebot suchten und dort kaufen. 

Gleichzeitig forderst du über Paypal den bezahlten Betrag zurück. Dann forderst du den Verkäufer auf die Differenz an dich zu bezahlen, also den Betrag, den du mehr bezahlen musstest, weil er nicht geliefert hat.

Bezahlt er nicht gehst du zu einem Anwalt und lässt den Betrag einklagen. Die Kosten für Anwalt und Betreibung muss dann auch der Verkäufer bezahlen.

Entgegen manchen Meinungen hier hast du keine Möglichkeit den Verkäufer zu zwingen das Gerät herauszugeben, weil du noch kein Eigentum daran erworben hast. Darum der Weg über Ersatz und die Mehrkosten, die er dadurch verursacht als Schadenersatz.

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Ich würde das nicht ganz so blauäugig sehen wie die anderen hier.

Vorerst wäre einmal die Frage zu klären ob es (noch) ein aufrechtes Vertragsverhältnis zwischen dir un dem Verkäufer gibt. Nur weil du dein Geld über Paypal zurückbekommen hast, bedeutet das nicht zwangsweise dass es zwischen euch keinen Vertrag mehr gibt.

Stell dir das in etwa so vor wie einen geplatzten Scheck ....

Ich nehme mal an du hast zeitgerecht von deinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch gemacht und kannst das auch irgendwie belegen! Üblicherweise übt man dieses Recht nämlich dadurch aus, dass man die Ware zurückschickt.

Natürlich kann man den Widerruf auch durch ein Schreiben an den Verkäufer erklären, dann aber in jedem Fall eingeschrieben.

Wenn du das nämlich nicht gemacht hast, oder Zweifelsfall nicht nachweisen kannst, ist der Kaufvertrag nach wie vor aufrecht und DU SCHULDEST DEN KAUFPREIS!

Wenn du form und fristgerecht vom Vertrag zurückgetreten bist dann bist du verpflichtet die Ware an den Verkäufer zurückzusenden. (Sofern es Ware ist die man per Post versenden kann). Der Verkäufer ist NICHT VERPFLICHTET die Ware abzuholen.

Die Kosten für die Rücksendung hat der Verkäufer dir zu ersetzen, aber du kannst nicht einfach hingehen und sagen, die Rücksendung kostet 40,- Euro darum schicke ich es nicht zurück ....

Überhaupt sind deine Angaben sehr widersprüchlich. EInmal schreibst du du schickst nicht zurück wegen der 40 Euro, dann wieder es fehlen dir Angaben ...

Ist nicht ganz zu glauben. Das Paket hat üblicherweise eine Absenderadresse (es könnte ja unzustellbar sein) und der Verkäufer ein Impressum usw.

Ich glaube du machst es dir etwas einfach. Bei Paypal zu reklamieren und dann zu sagen "ich hab mein Geld wieder" - so einfach geht das sicher nicht!

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Schon deine Frage an sich ist erbärmlich!

Im Grunde genommen willst du nämlich hier nur Rat, wie du dich möglichst um die (finanzielle) Verantwortung für dein Kind rumdrücken kannst!

Kinder in die Welt zu setzen und dann darauf bauen dass Andere die Verantwortung und die Kosten übernehmen zeugt von keinem besonders aufrechten Charakter!

Steh zu deiner Verantwortung und nimm sie gefälligst auch wahr, heißt: zahl gefälligst auch für dein Kind soviel du dir leisten kannst und versuch nicht mit Tricks dich da freizuspielen!

Ich weiß, das ist nicht das was du hören wolltest, aber vielleicht denkst du mal drüber nach ...

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Ähhh das kann wohl nur auch gleichzeitig der Anwalt deines Ex Mannes sein oder? Kann es sein dass ihr einen gemeinsamen Anwalt für die (einvernehmliche) Scheidung hattet?

Ansonsten ist das - mit Verlauf - ein Fake. Kein Anwalt würde sich so verhalten, zumal müsste er mit schwerwiegenden Disziplinarrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Aber kurz: Geh zu Gericht, nimm die Unterhaltsvereinbarung und eine Aufstellung der Zahlungen mit. Das Gericht wird dir helfen hinsichtlich des fehlenden Betrages einen Exekutionsantrag zu stellen.

Wenn dieser nichts bringt, weil er nicht arbeitet oder zu wenig verdient, dann stelle bei Gericht einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss. Du bekommst den Unterhalt dann direkt vom Gericht und dein Ex Mann muss ihn zurückzahlen.

Natürlich kannst du dich auch an das Jugendamt wenden, die werden auch sehen ob der Unterhalt hinsichtlich der Höhre OK ist.

Von einem Anwalt würde ich dir vorerst abraten (von dem jetzigen sowieso) weil es eigentlich nichts strittiges gibt und dir der Anwalt allenfalls dir wieder Kosten verursachen würde. (Nämlich dann, wenn dein Ex nicht zahlen kann!)

Aber lass es nicht so dahinschleifen, zumal auch Unterhaltsforderungen nach 43 Jahren verjähren.

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Das ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Es kommt halt auf die Verhältnismäßigkeit an und dazu zählt natürlich erst mal der Tatverdacht, also welche strafbare Handlung, welche Strafe zu erwarten, aber auch der Bedarf des Betroffenen spielt eine Rolle.

Man darf auch nicht immer gleich Äpfel mit Birnen vermischen. Nur weil bei dir die Geräte beschlagnahmt wurden heißt das ja nicht zwangsweise dass du selbst dich strafbar gemacht hast. Natürlich wird es in einer Mehrzahl der Fälle schon so sein, dass da ein unmittelbarer Zusammenhang besteht aber zwingend ist das nicht.

Wenn ich jetzt auf dem Computer eines Freundes etwa verbotenes Material runterladen und speichern würde ohne dass er etwas davon weiß, dann wäre bei einem Ermittlungsverfahren wohl auch sein PC erst mal weg, obwohl er weder Beschuldigter noch überhaupt betroffen ist.

Die Beschlagnahme dient also ausschließlich dazu Beweismittel sicherzustellen und nicht es dem eventuell Beschuldigten gleich mal ordentlich zu zeigen. Und als solches ist die Beschlagnahme natürlich ein wesentlicher Eingriff in die Grundrechte, weshalb schon ex lege mit äußerster Schonung und unter Achtung der Interessen des oder der Betroffenen vorzugehen ist.

Bei einem Privaten PC ist es natürlich etwas schwer den dringenden Bedarf nachzuweisen, aber es könnte auf dem Gerät eine Abschlussarbeit sein oder Ähnliches.

Man stelle sich vor bei einem mittelgroßen Unternehmer hat ein Mitarbeiter Mist gebaut und nun kommt das LKA und beschlagnahmt mal auf die schnelle 4 - 5 Server, also das würde wohl jedenfalls an der Verhältnismäßigkeit scheitern. In solchen Fällen zieht man eher Kopien der Platten etc.

Wenn du also einen konkreten und dringenden Bedarf an Daten hast, dann wende dich an den zuständigen Richter der den Durchsuchungsbeschluss ausgestellt hat. In berechtigten Fällen gibt es immer Mittel und Wege und üblicherweise sind die Behörden da auch sehr kooperativ, schon weil sie niemandem absichtlich schaden wollen.

Wenn du aber die Dinger nur einfach "zurückhaben" willst weil sie so schön sind und du unbedingt die letzte Episode eines Spieles fertigspielen willst, dann wirst du dich wohl etwas gedulden müssen ....

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Autoverkauf und nun ärger

Hallo,

Ich habe letzte Woche meinen Peugeot 309 verkauft. Er lief immer ohne probleme. Da er abgemeldet War konnten/wollten die Herrschaften nicht probefahren. Haben einen Vertrag fertig gemacht wo auch drin steht gekauft wie gesehen etc. Sie gab mir das Geld und wollte ihn nach dem anmelden holen.

heute War es soweit, ich wünschte ihr viel Spaß damit etc.

Jetzt zum eigtl problem.... Wir haben vor unseren Garagen eine einfahrt. ..daneben gleich Erhöhungen vom gehsteig, also so das nicht gleich jeder aufs Grundstück kann. Die Dame fährt eiskalt da mit dem Auto runter. Ich hör das Auto dabei richtig arbeiten. Dann ist sie auf der Straße und bekommt den zweiten Gang nicht mehr rein. Bin aber dennoch rein gegangen weil sie weiter fuhr und i h nur dachte ok sie hatte ein kleines Problem beim schalten. Soll ja vorkommen.

nach ca 1 Std kommt sie wieder mit den Leuten die sie davor schon her gefahren hatten. Und meinte sie will ihr Geld zurück ich hatte ihr Schrott verkauft. Sie War in der Werkstatt Getriebe und Feder vorne links seien kaputt.

ich hab ihr nochmals erklärt das dies bei mir sicherlich noch nicht war, ich hab den wagen sogar abgemeldet und bin mit ihm wieder heim gefahren seitdem stand er nur.

jetzt läuft es dann über ihren Anwalt da ich ihr das Geld nicht wieder geben will. Sie ist noch nicht mal 5m gefahren und das Auto ist Schrott.

wer ist nun im recht? Ich weil das Auto wie gesehen gekauft wurde oder sie?

Mir tut es richtig weh das dass Auto nun kaputt ist es lief immer einwandfrei. Das kann jeder bezeugen.

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Natürlich müsste man den gesamten Vertrag kennen und sehen.

Wenn Vertragsinhalt das Fahrzeug "gekauft wie besichtigt und probegefahren (oder auch nicht)" war dann hast du - rein vertraglich gesehen - diesen vorerst einmal erfüllt

Stellt sich (abgesehen von einer Anfechtung des Vertrages wegen Irrtum oder List) noch die Frage der Gewährleistung. Auch privat leistest du für von dir verkaufte Sachen grundsätzlich Gewähr, wenn du diese Gewährleistung nicht im Vertrag ausschließt. (Das kann man als privater nämlich, als Unternehmer gegenüber einem Konsumenten natürlich nicht)

Heißt: findet sich im Vertrag nix zu einem Ausschluss der Gewährleistung dann bist du da einmal in der Pflicht. Das könnte dann im Streitfall ärgerlich und teuer werden ...

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Eigentlich eine schwierige Frage ...

Das Gesetz tritt mit 13.6.2014 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt abgeschlosen werden. Soweit, so klar.

Was aber wenn du ein Angebot am 1. Juni mit 20 Tagen Laufzeit einstellst?

Genaugenommen müsstest du am 13.06.2014 00:00:00 Uhr die neuen Bedingungen für den Widerruf online stellen.

Du kannst aber auch parallel beide Widerrufsbelehrungen einfügen, mit dem klaren Hinweis welche bis 12.06. und welche ab 13.06. gilt.

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