Im Sachverhalt passt was nicht zusammen! Künstlergagen sind dort umsatzsteuerpflichtig, wo die Leistung erbracht wurde. Die meisten EU-Laender haben für ausländische Leistungserbringer das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehr der Steuerschuldnerschaft), d.h., das was Du kriegst ist dann der Nettobetrag und der Auftraggeber schuldet die Umsatzsteuer!
Ist es nicht so, dass die Ansprüche aus so einem Mietkautionssparbuch während der Zeit des Mietvertrages an den Vermieter abgetreten sind? Wenn der Inhaber also keinen Anspruch hat, dann kann es doch auch nicht angerechnet werden? Bin auf diesem Gebiet auch nicht so firm, ist nur aus meinem Baugefühl heraus!
Es kommt darauf an, aus welchem Grund jetzt eine Nachforderung gestellt worden ist! Wenn ein Grundlagenbescheid für den Erbschaftsteuerbescheid z.B. jetzt erst zum ersten Mal ergangen ist (z.B. die Feststellung des Grundbesitzwertes) oder ab er dem Finanzamt neue Tatsachen bekannt geworden sind, die zu einer höheren Steuer führen, dann kann daraufhin der Erbschaftsteuerbescheid geändert werden! Solange die Festsetzungsverjährung des Seuerbescheides für das die Feststellung von Bedeutung ist, noch nicht abgelaufen ist, kann auch die gesonderte Feststellung noch erfolgen!
Beispiel: Erbfall in 2009 > Steuererklärung in 2009 abgegeben > Festsetzungsverjährung endet 31.12.2012 > wenn in 2012 noch was käme > ist es rechtens ab 2013 nicht mehr!
erfolgreich bestandene Prüfung zum Steuerfachangestellten + 10 Jahre praktische Tätigkeit in der Steuerberatung (nicht nur Lohn und Fibu!) dann zur Steuerberaterprüfung anmelden und nach bestandener schriftl. und mündlicher Prüfung Bestellung zum Steuerberater möglich!
Oder aber eine branchenähnliche Ausbildung + erfolgreich absolvierte Prüfung zum Steuerfachwirt + 6 Jahre praktische Tätigkeit (s.o.) und das restliche s.o.!
Der kürzeste Weg: Abi (in Sachsen z.B. in 2 Jahren) + Berufsakademie (Steuerwesen; 3 Jahre) + 3 Jahre praktische Tätigkeit (s.o.) und das restliche Tamtam s.o.! >>> Die jüngste Kandidatin, die ich persönlich kenne, hat den Abschluß und Bestellung als Steuerberater im zarten Alter von 24 Jahren geschafft!
Bitte mehr Sachverhaltsangaben!
Zinsen sind umsatzsteuerbefreit gem. § 4 Nr. 8 c UStG. Es besteht eine Optionsmöglichkeit (d.h. Verzicht auf diese Steuerbefreiung) gem. § 9 Abs. 1 UStG wenn die Zinszahlungen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgten und macht nur Sinn, wenn der Zinsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist! Insofern ist es durchaus im Rahmen des Möglichen, dass die Bank auf Zinsen Umsatzsteuer berechnet, falls die Option zur Umsatzsteuer zwischen beiden Vertragsparteien vereinbart worden ist. Die Option macht nämlich den meisten Sinn für die Bank, da diese dann wieder quotal anteilig Vorsteuerabzug aus deren Eingangsleistungen geltend machen kann, was ihr im Fall der Steuerbefreiung verweht bleibt!
Das Finanzamt hat hier die Aufrechnung gem. § 226 AO erklärt. Das ist möglich, weil gleichartige und gegenseitige Ansprüche (Geldforderung seitens des FA an Stpfl. (Lohnsteuer) und Geldforderung seitens des Stpfl. an FA (Umsatzsteuer)), die Lohnsteuerzahllung fällig und das Umsatzsteuerguthaben im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zumindest entstanden war! Somit ist die Aufrechnungslage gegeben und die erklärte Aufrechnung durch erfolgte Umbuchung wirksam durchgeführt! In der Regel steht auf der Mitteilung immer noch ein Sätzchen drauf, dass man sich doch melden möge, wenn man damit nicht einverstanden ist (z.B. wenn noch ältere Verbindlichkeiten bei anderen Finanzämtern z.B. wegen Kfz-Steuer existieren, wo es Sinn macht, mit diesen zu verrechnen, um Säumniszuschläge zu minimieren oder gar Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden!
Mit Totalgewinn ist der Gewinn über den gesamten Lebenszyklus eines Unternehmens von der Gründung bis zur Schließung gemeint und sämtliche differenzierten Berechnungsmethoden und Vorschriften zur EÜR und Bilanzierung führen bei der Totalgewinnbetrachtung zum gleichen Ergebnis, d.h. die abweichenden Gewinnermittlungsvorschriften der EÜR führen immer nur zu einer anderen periodischen Zuordnung (mehr nicht)!
Nachfrage: Was bedeutet: " tatsächlich unterhält mein Mann die Wohnung", d.h. wer steht als Vermieter im Mietvertrag oder haben Sie diesen in ursprünglicher Form vom Erblasser übernommen? Auf wen lauten die Rechnungen im Zusammenhang mit der Wohnung, auf welches Konto gehen die Mieteinnahmen und werden die Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Wohnung von eben diesem Konto bezahlt?
Es handelt sich um eine Beförderungslieferung, da der Gegenstand der Lieferung von einem Angestellten des Lieferanten befördert wird und der Ort der Lieferung ist deshalb gem. § 3 Abs. 6 UStG in Hamburg, dem Ort wo die Beförderung des Liefergegenstandes beginnt.
Vor März 2014 wird eh noch nichts mit der Steuererstattung nach Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013, denn:
"Finanzverwaltung: Veranlagung der Einkommensteuer 2013 startet Anfang März 2014 (FinMin)
Die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen starten wie in den vergangenen Jahren Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2013. Darauf weist das Finanzministerium NRW hin.
Hintergrund: Bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Dazu zählen z.B. Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.
Hierzu wird weiter ausgeführt: •Das Finanzministerium empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch abzugeben. Denn die elektronische Abgabe bietet für alle Beteiligten Vorteile: Das Finanzamt muss die Daten nicht mehr eingeben. Und für den Bürger ermöglicht ELSTER einen bequemen und bei Authentifizierung im Internet auch einen papierlosen Zugang zu seinem Finanzamt, ganz ohne Ausdruck, Formulare und Postversand.
•In diesem Jahr werden Steuererklärungsvordrucke – wie in den meisten anderen Bundesländern auch – nicht mehr an alle Bürgerinnen und Bürger versendet. Die Vordrucke stehen aber wie bisher auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (unter Service/Formulare) zum Download bereit und können weiterhin auch im Finanzamt und in den meisten Bürgerbüros der Städte und Gemeinden abgeholt werden.
•In begründeten Ausnahmefällen (zum Beispiel gehbehinderte, sehr alte oder schwerkranke Menschen) können die Vordrucke auf telefonische Anfrage auch zugeschickt werden.
•Die Bearbeitungsdauer von Steuererklärungen liegt in der Regel zwischen fünf Wochen und sechs Monaten – je nach Komplexität des Steuerfalls und Vollständigkeit der Unterlagen kann es auch länger dauern oder auch wesentlich schneller gehen. Quelle: Finanzministerium NRW online"
analog auch die an Finanzämter der anderen Bundesländer!
Antwort Finanzamt: Sonstige Leistung im Zusammenhang mit Grundstück und damit steuerbar am Belegenheitsort (EU-Ausland). Die sonstige Leistung war eine Detailengineeringplanung vom Schreibtisch in Dt. aus dt. UN an dt. UN für eine Kraftwerksanlage in EU-Land.
Sämtliche Steuererklärungen können direkt mit den unter www.elster.de ladbaren Programmen erstellt und elektronisch an das Finanzamt gesendet werden. Die Programme bieten auch die Vorabberechnungen an und kosten nichts. Allerdings bieten Sie auch keine weiteren Tips und Tricks, d.h. man sollte schon wissen, was in welches Eingabefeld gehört.
Die Aufforderung eine Umsatzsteuererklärung für Kleinunternehmer einzureichen, ergeht nach meinen Erfahrungen nur alle 3 Jahre, es kann allerdings auch nicht verkehrt sein, diese jedes Jahr mit einzureichen!
Sorry, hier fehlt tatsächlich noch was: eine Maschine ist als Betriebsvorrichtung nach der dt. ertragsteuerlichen Definition ein selbstständiges, bewegliches Wirtschaftsgut. Für mich fallen dann Reparaturleistungen an einem beweglichen Wirtschaftsgut unter die allgemeinen Ortsvorschriften des § 3 a Abs. 1 UStG, weil es sich mir nicht logisch erschließt, dass, nur weil die Maschine aufgrund ihrer Schwerkraft auf dem Boden lastet, dies dazu führt, dass die sonstige Leistung eine solche sein sollte, die mit einem Grundstück zusammenhängt. Die Frage lautet also, sind Reparaturleistungen an großen evtl. am Fußboden eines Gebäudes angeschraubte Maschinen als solche mit dem Grundstück zusammenhängende Leistungen anzusehen und unterliegen deshalb den Orstvorschriften des § 3 a Abs. 3 UStG?
- Vorteil Splitting-Tarif; wenn Ehefrau zu Hause bleibt; Gesamteinkommen wird so versteuert. als wie wenn jeder davon 50 % verdient hätte (Steuersatzvorteil auf Gesamteinkommen)
- Vorteil bei einem Ehegatten nicht ausgeschöpfte Freibeträge werden beim anderen durch die Zusammenveranlagung berücksichtigt (Sparerpauschbetrag; Sonderausgabenhöchstbeträge) Ausnahme: wenn keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit dann auch keinen zweiten Werbungskostenpauschbetrag
Zur Klärung dubioser Vorgänge im Zusammenhang mit unberechtigten und dann auch noch bar abgewickelten Honorarvorgängen gibt es in jedem Bundesland eine zuständige Rechtsanwaltskammer. Da muß der Anwalt dann zu den Vorwürfen Stellung nehmen und kriegt ein berufsrechtliches Problem, wenn da was faul ist! Es gibt nämlich ein strenges Berufsrecht und für die Tätigkeit als Anwalt ist man auf die Zulassung durch diese Kammer angewiesen und diese kann solchen Quertreibern nämlich entzogen werden!
Ich glaube, der Verkauf war gar nicht gefragt! Wichtig bei der Vermietung wäre zu wissen, ob Vermietung an Fremde oder nahe Angehörige erfolgen soll. Bei letzteren wäre nämlich unbedingt zu beachten, dass man den vollen Werbungskostenabzug nur bei einer Miete in Höhe von mindestens 75 % der ortsüblichen Miete bekommt (muß sich nicht am Durchschnitt, sondern der unteren Grenze orientieren)!
Zum landwirtschaftlichen Betrieb kommt man mit der Pferdehaltung nur, wenn man diesen Betrieb als landwirtschaftlichen Betrieb anmeldet und ansonsten die Vieheinheiten pro bewirtschaftetem Hektar Fläche insgesamt passen. Habe die konkrete Zahl jetzt nicht im Kopf. Die Zähler für die Vieheinheiten hängen auch von der Tierart und Alter evtl. auch Geschlecht ab! Falls die Grenze überschritten wird, ist nix mit Lawi! Ich glaube kaum, dass man lediglich mit Pferdeausbildung und gepachteter Einstellboxen in die Lawi kommt, denn es ist nicht so einfach. Ich habe vor 2 Jahren mal den Bewertungsfragebogen für die Bewertungsstelle des Finanzamtes einerseits und die Berufsgenossenschaft andererseits erstellt. Müßte ich morgen auf Arbeit mal nachsehen, dann könnte ich konkrete Werte mitteilen. Wichtig wäre, ob überhaupt landwirtschaftliche Flächen mit bewirtschaftet werden, denn ansonsten ist das Ganze gleich unsinnig zu prüfen!
Hallo, woher wollt Ihr wissen, dass die Steuerberaterin hier Informationen rausgegeben hat? Schaut Euch doch einmal Euren Steuerbescheid, insbesondere den Teil der Berechnungsgrundlagen für Vorauszahlungen genauer an. In 100% meiner Fälle wird dort nämlich genau der Betrag aus dem Veranlagungsjahr für die Berechnung der weiteren Einkommensteuervorauszahlungen zu Grunde gelegt. Und wenn bei dieser Berechnung eine Einkommensteuernachzahlung für abgelaufene Kalenderjahre von über 5.000 € rauskommt dann werden nachträgliche Vorauszahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr festgesetzt. Zu guter Letzt werden dann auch noch die Vorauszahlungen des laufenden Jahres auf dieser Basis angepaßt.
Ich habe noch nie erlebt, dass mich ein Bearbeiter hinsichtlich der laufenden Einkünfte angerufen hätte und ich in die Verlegenheit gekommen wäre, Spontanauskünfte zu geben. Wenn sich bei Gewerbetreibenden andeutet, dass auf der Basis von Umsatzsteigerungen auch Gewinnsteigerungen zu erwarten sind, dann kommt diese Nachfrage immer schriftlich und man hat dann noch die Möglichkeit sich mit dem Mandanten abzustimmen! Also, redet mal mit Eurer Bearbeiterin, falls nicht schon die letzten Seiten des Steuerbescheides zu einem besseren Verständnis der Sachlage führen!
Ach so, das Jahr 2010 ist schon sehr fortgeschritten und für die Vorauszahlung gibt es nur noch den 10.12.2010, deshalb alles in einer Summe!
Gewerbesteuer ist immer eine Betriebsausgabe. Lediglich bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (ESt); dem zu versteuernden Einkommen (KSt) und Gewerbeertrag (GewSt) wird diese seit 2008 wieder hinzugerechnet. Aber es wurde ja am ganzen System was geändert. Ursprünglich vorgesehen war ja mal der Wegfall der Gewerbesteuer, wogegen sich natürlich gewerbesteuereinnahmestarke Gemeinden gesträubt haben. Demzufolge hat der Gesetzgeber gebastelt. Seit 2009 sind wir im Endeffekt bei 15 % KSt + 5,5 % Soli sowie 3,5 % x Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde. Bei einem Hebesatz der Kommune von 400 % somit eine Gesamtsteuerbelastung von 29,825 %! Bei der Einkommensteuer wird gegengesteuert mit einer Anrechnung des 3,8fachen des Gewerbesteuerhebesatzes (max. aber nur tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer) auf die festgesetzte Einkommensteuer (d.h., Minderung um diesen Betrag). Somit hebt sich der ganze Spuk bei einem Hebesatz von 380 % defacto auf, nur wenn Gemeinden höher liegen, ergibt es eine tatsächliche „Mehrbelastung“ bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften!
Um 100% der mit der Wohnung zusammenhängenden Werbungskosten absetzen zu können, sollte aber die Miete mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete (untere Grenze im Mietspiegel der vergleichbaren Wohnungen) betragen. Darunter geht der Ansatz auch nur anteilig(quotal)!
Wenn es ansonsten aber irgendwelche Verpflichtungen dem Verwandten gegenüber gäbe und der selber nur geringe bis gar keine Einkünfte erzielt, wäre die unentgeltliche Überlassung vorteilhaft, wenn dieser Vorteil vielleicht als Unterhaltsleistung wie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden könnten (prüfen!).