Wann psychische Gewalt stattfindet und ob es sich überhaupt um eine solche handelt ist, wie DerHans schon zutreffend sagt, nicht so einfach nachzuweisen.

In Betracht käme allenfalls eine Misshandlung Schutzbefohlener, § 225 StGB, in Form des Quälens, welche auch seelische Leiden umfasst.

Da der Strafrahmen höchstens zehn Jahre beträgt, verjährt die Tat nach 10 Jahren (§ 78 Absatz 3 Nr. 3 StGB).

Gemäß § 78b StGB ruht jedoch die Verjährung in Fällen des § 225 bis zum 30. Lebensjahr des Opfers. Theoretisch kommt also eine Strafverfolgung in Betracht, bis du 40 Jahre alt bist. Naturgemäß ist ein Nachweis dann aber äußerst schwer zu erbringen.

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Das bloße Bezahlen reicht nicht aus, um ihn als Täter eines Mordes zu bestrafen, vielmehr ist er, wie Patrick schon sagte, Anstifter im Sinne des § 26 StGB, wird also genauso bestraft.

Anders kann das nur in den Fällen sein, wo der Auftraggeber über das Bezahlen hinaus noch andere, wesentliche Tatbeiträge leistet. Kundschaftet der Auftraggeber beispielsweise das gesicherte Anwesen des Opfers aus, deckt Sicherheitsmaßnahmen auf und erstellt detaillierte Tagesabläufe des Opfers und ist während der Tat idealerweise auch noch telefonisch in Kontakt mit dem Auftragsmörder, so können diese Tatbeiträge eine Mittäterschaft im Sinne des § 25 Absatz 2 StGB begründen.

In solchen Fällen wäre auch der Auftraggeber Mörder. Beim bloßen Bezahlen bleibt es aber, wie gesagt, bei der Anstiftung.

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Ja, das dürfte durch einen rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein.

Eine entsprechende Notstandslage - also eine gegenwärtige Gefahr für sich oder einen anderen - liegt vor.

Einzig problematisch könnte sein, dass im Grundsatz jeder berechtigt ist, sich selbst zu verletzen oder gar zu töten, wenn es denn freiverantwortlich ist. Eine psychische Krankheit, die sich aber gerade typischerweise in Selbstverletzungen ausprägt, schließt ein freiverantwortliches Handeln regelmäßig aus, sodass der entgegenstehende Wille der Frau hier wohl unbeachtlich bleiben muss/kann.

Eine ordentliche Notstandshandlung muss erforderlich - also das mildeste unter den gleich effektiven Mitteln Mitteln - angemessen und verhältnismäßig sein. Verhältnismäßig ist es, wenn das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Die körperliche Unversehrtheit der Frau überwiegt ihren (krankhaft bedingten) Willen, sich zu verletzen, sowie ihre Fortbewegungsfreiheit wesentlich.

Die Angemessenheit bestimmt sich nach sozialethischen Maßstäben. Nach solchen ist das Eingreifen des Mannes aber mMn sogar gewünscht, darüber hinaus könnte der Mann sogar nach § 323c StGB zur Hilfeleistung verpflichtet gewesen sein.

Schließlich handelt der Mann auch mit Rettungswillen, sodass alle Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes vorliegen.

Der Mann durfte also so handeln.

(Edit: Eine etwaige Freiheitsberaubung oder Nötigung wäre somit auch gerechtfertigt, dh. erlaubt.)

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Ist dieser Junge jetzt gestorben?

Ich habe einen Freund, der ist (wie ich) 14 Jahre alt, nennen wir ihn mal Fabian. Ich war eben bei ihm zu Besuch und Fabian hat ein Problem: Er rastet ziemlich schnell aus, wenn etwas nicht nach Plan läuft. Als ich zu ihm nach Hause kam, hat er bereits mein Lieblingsspieler Fortnite gestartet, um es mit mir zu spielen, er hat sogar einen zweiten Bildschirm besorgt. Wir wollten also spielen, er wurde aber von seinem Vater gerufen, um den Müll rauszubringen. Ich habe mir also gedacht:"Komm, ich begleite dich mal." In der Nähe der Mülltonnen war ein Junge, den kenne ich ganz gut, er ist zwölf Jahre alt, mein Nachbar und dazu ziemlich gut in der Schule, er besucht Fabians Klasse. Fabian hat ihn dann gefragt, ob er ihm eventuell später die Mathe Hausaufgaben schicken kann, Fabian ist nämlich nicht gerade ein Matheass. Als sein Klassenkameraden daraufhin mit "Nein" geantwortet hat und vor Fabian weglaufen wollte, hat dieser ihn gepackt und ihn Kopf voraus auf den Gitterboden vor den Mülltonnen geschleudert. Dieser hat im ganzen Gesicht geblutet und war nicht mehr ansprechbar. Zu allem Überfluss hat sich Fabian aus Einem Gebüsch einen Stein genommen und diesen an den Hinterkopf des armen Jungen gerieben, der Junge sah nicht mehr so aus, als würde er leben. Fabian hat ihm sein Portemonnaie weggenommen und ich bin dann geflüchtet, da Fabian schon einmal in der Schule einen ähnlichen Anfall hatte, bei welchem er einem Schüler zwei Zähne rausgeboxt hat, doch dann von einem Lehrer aufgehalten wurde. Als dieser kurz abgelenkt war, hat er einem Flüchtlingskind das Handy aus der Hand gerissen und es komplett demoliert. Ich wollte nicht, dass er mein Handy genauso zurichtet.

Da hätte ich neben der Frage, ob der Junge verstorben ist auch noch die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen mein Freund Fabian zu befürchten hat und ob ich auch mitangeklagt werden kann und wenn ja, wofür? Ich hatte echt Angst vor Fabian, weswegen ich nicht eingegriffen bin.

Freundliche Grüße an die Community

Benjamin

Nachtrag: Ein Nachbar hat wohl den Rettungsdienst gerufen und diese sollen den Jungen ins Krankenhaus gefahren haben, weiteres ist mir nicht bekannt.

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Da würde ich bei eingetretenem Tod an eine KV mit Todesfolge, § 227 denken, wegen des Steines würde ich möglicherweise sogar einen Eventualvorsatz in Betracht ziehen, jedenfalls überprüfen und damit in den Bereich des Totschlages, § 212 kommen. Ohne Tod eventuell versuchter Totschlag, falls denn ein Vorsatz nachgewiesen werden kann.

Ansonsten würde auch ich jedenfalls eine gefährliche Körperverletzung, § 224 I Nr. 2 Var. 2, Nr. 5 bejahren.

Wegen der Wegnahme des Portemonnaies wohl jedenfalls auch ein Diebstahl, § 242, eventuell schweren Diebstahls, § 243 I Nr. 6, je nach Wert des Portemonnaies und wie viel Geld darin ist.

Sollte der Wegnahmevorsatz schon während der Gewaltanwendung vorhanden gewesen sein, was man vermutlich - ohne weitere Informationen - in dubio pro reo verneinen muss, käme man in den Bereich eines Raubes im besonders schweren Fall, § 250 II Nr. 1, Nr. 3 a, b.

Ansonsten wohl noch unterlassene Hilfeleistung nach § 323c als Formsache. Hiermit könntest eventuell auch du belastet werden, was aber wohl nicht sicher ist.

Ergänzend gelten die Vorschriften des JGG, die normalen Strafrahmen gelten also nicht,

Sachliche Kommentare und Anmerkungen natürlich gerne erwünscht.

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Nein, selbstverständlich nicht.

Das staatliche Gewaltmonopol darf nur in den sehr engen Grenzen durchbrochen werden, die durch das Gesetz eingeräumt werden.

Politische Gewalt ist absolut unangemessen und in Deutschland niemals gerechtfertigt oder berechtigt.

Insoweit muss jeder politischen Gewalt, generell jeder ungerechtfertigten Gewalt, rechtsstaatlich und angemessen begegnet werden.

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Ich würde sagen ja.

Solange wie der Räuber noch im Besitz der Handtasche ist (und noch in der selben Situation, logischerweise nicht am nächsten Tag oÄ) dürfte diese Nötigung wohl noch durch Notwehr (§ 32 StGB) gerechtfertigt sein.

Sobald ihr aber wieder Besitz an der Tasche habt, fehlt es am Angriff, sodass als Rechtfertigungsgrund nur noch der § 127 StPO in Betracht kommt. Die Nötigung auszuharren, bis die Polizei eintrifft würde ich dabei wohl noch als typische Festnahmehandlung werten, die von § 127 umfasst ist, das Schießen auf den Räuber, falls er sich der Festnahme entzieht allerdings nicht mehr.

Aber natürlich kommt es wiederum auf alle Umstände des Einzelfalls an.

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Spazeirgaenger und Jokerfac3 haben ja schon sehr gute Antworten gegeben.

Es ist wohl leider einfach so, dass die Jugendlichen - nicht nur heute, sondern immer - eher ans Unbeschwerte denken wollen. Und das was unsere Politiker zum Teil abziehen dürfte bestimmt nicht dazu beitragen, dass die Leute sich mehr für Politik interessieren.

Leider Gottes wird das auch als uncool betrachtet, wobei ich ja das Glück hatte, dass ich immer ein paar Gleichgesinnte hatte, mit denen ich gut reden konnte.

Der sachliche Diskurs leidet leider - wie du sagst - immer weiter. Aber auch das wohl generell. Was ich mir ab und an anhören muss, wenn ich eine Diskussion, gerne auch eine kontroverse, faktenbasiert und sachlich anstoße ist schon traurig. Aber auch hier gibt es immer wieder schöne Ausnahmen.

Wenn du ihn vielleicht mehr als nur sympathisch findest, spricht ja nichts dagegen, sich immer weiter anzunähern.

Wenn du gerne Politik und andere wichtige Themen diskutierst wäre vielleicht eine politische Jugendorganisation für dich? Da würdest du bestimmt mehr Gleichgesinnte treffen. Beispielsweise die der größeren Parteien, wie die

Jungen Liberalen, die junge Union, die grüne Jugend scheinen mir - mal ganz ohne meine eigene Ansicht da einzubringen - geeignet. Die Jungsozialisten (Jusos) haben einen recht großen Flügel, der den Linksextremismus wohl wenigstens touchiert, aber auch gemäßigte Flügel

Daneben gibt es natürlich auch noch die linksjugend solid und die junge Alternative. Beide stehen natürlich offen, sind aber meiner Meinung nach eher eine Brutstätte für Extremisten jeglicher Coleur.

Generell ist aber eine politische Meinungsbildung immer gut. Ich hoffe und wünsche dir, dass du deinen Weg findest und dich nicht von der Masse runterziehen lässt.

MfG Lukas

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Softdrinks sättigen aber doch nicht das Hungergefühl, es bleiben ja immernoch Flüssigkeiten. Und die Unmengen an Zucker schädigen die Zähne und und und.

Softdrinks sind wohl, aus meiner Laienperspektive, gar nicht für kleine Kinder zu empfehlen.

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Abtreibungen sollten bei stichhaltiger Begründung erlaubt sein.

Ich wähle diese Antwortmöglichkeit, weil sie meiner Meinung am nächsten kommt, wobei ich eine "stichhaltige Begründung" weit auslegen würde.

Im Allgemeinen halte ich die Regelungen in Deutschland für ganz gut, mit Ausnahme des misslichen § 219a, der übers Ziel hinausschießt.

Es ist natürlich immer so eine Abwägungssache zwischen dem Selbstbestimmungsrecht von (werdender) Mutter und Vater und dem Schutz des ungeborenen Lebens. Je weiter die Entwicklung des Nasciturus voranschreitet, desto weiter tritt das Selbstbestimmungsrecht zurück.

Und während ich bei der Abtreibung eines undefinierbaren Zellhaufens absolut keinerlei Bedenken habe, ist das in einem entwickelteren Stadium etwas anders. Wer unverhüteten Geschlechtsverkehr hat und sich nicht direkt für eine frühzeitige Beendigung der Schwangerschaft entscheidet sollte auch die Verantwortung für das werdende Kind übernehmen, weggeben kann man es ja immer noch.

So viel im Grundsatz. Und dann noch so viele Ausnahmen, die ich sehen würde. Sei es Vergewaltigung, Minderjährigkeit der Mutter, schwerwiegende Erbkrankheiten. Alles eine Frage des Einzelfalls, wobei ich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich eine Abtreibungsmöglichkeit für gut halte.

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Nein, das passt so

Mit 13 ist man noch nicht strafmündig, die 13-Jährigen selbst haben also nichts zu befürchten, wenn sie sich entfalten.

Auch Personen, die wenige Jahre älter, vielleicht zwei bis höchstens drei Jahre, sind ja noch Jugendliche und die Schuld dürfte bei einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, wenn das Kind in der Lage war die Situation korrekt zu erfassen und zu bewerten, so gering sein, dass regelmäßig eine Einstellung des Verfahrens nach § 45 JGG angezeigt ist.

Die Strafnormen der §§ 176ff. StGB sollen Fälle regeln, in welchen ein geistig überlegender Täter die Unerfahrenheit und Willensschwäche des Kindes ausnutzt, welche in einem solchen Alter wohl meist gegeben sein dürfte. Irgendwo muss man ja eine Grenze ziehen. Würde man diese bei 13 Jahren setzen, würde sich eine ähnliche Problematik mit 12-Jährigen ergeben.

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Hallo Gustav,

eigentlich steht alles was du wissen musst in Artikel 17 Absatz 7 der Europäischen Verträge (EUV).

Der Präsident der Kommission wird demnach vom Europäischen Rat dem Europäischen Parlament vorgeschlagen, wobei die Wahlergebnisse des Europaparlaments beachtet werden sollen. Das Europäische Parlament kann diesen vorgeschlagenen Kandidaten dann mit Mehrheit seiner Mitglieder wählen.

Der Rat (Wichtig, der Rat ist etwas anderes als der Europäische Rat) nimmt dann zusammen mit dem Präsidenten der Kommission eine Liste mit den anderen gewünschten Kommissaren an.

Diese Liste wird dann vollständig, d.h. alle oder keiner dieser Liste, dem Europäischen Parlament vorgelegt, dass dann ein Zustimmungsvotum abgeben muss. Hat es das getan ernennt der Europäische Rat die Kommissare mit qualifizierter Mehrheit.

Entsprechend Art. 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 wurde einstimmig beschlossen, dass jeder Mitgliedsstaat einen Kommissar entsenden soll, die Liste enthält also noch 28 Stück.

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Dagegen

Ein europäischer Bundesstaat und erst recht ein europäischer Zentralstaat dient nicht jedermann gut.

So viele verschiedene Kulturen und Völker und einen Hut zu bringen dürfte schwierig werden, weiterhin würde der Norden einiges verlieren, was wohl zwangsläufig für Missgunst sorgt.

Osteuropäische Länder wollen beispielsweise einen strikteren Migrationskurs fahren, auch hier gäbe es Missgunst und und und.

Die EU ist zweifelsohne wichtig, wir verdanken ihr so vieles, sei es Frieden, wirtschaftlichen Aufschwung oder eine Gemeinschaft des Rechts. Allerdings gibt es und wird es immer Belange geben, die im Kleinen besser geregelt werden können, wird es immer den Wunsch nach Autonomie und Freiheit der Völker geben - denn das wäre die Konsequenz eines Staates Europa, ein erheblicher Freiheitsverlust für die Völker.

Schon in Deutschland hat es hunderte, wenn nicht tausend und mehr Jahre gedauert, die verschiedenen Völker in einem Staat zu vereinen und diese Völker waren schon homogener als die diversen Völker Europas heute. Ein friedliches Europa haben wir seit etwa 73 Jahren und in dieser Zeit wurde viel geschafft. Aber wenigstens zur Zeit ist ein Staat Europa nicht das Beste für uns .

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Ja, ist er. Verfassungs- und unionsrechtlich garantiert.

Dass der Mensch fehlerbehaftet ist, lässt sich wohl nie ganz vermeiden, aber unsere Justiz und die Gerichte machen schon einen verdammt guten Job, auch wenn sich das nicht in der Besoldung niederschlägt.

Vor allem in der Justiz wirst du einen schädlichen Nationalismus sehr selten finden.

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Was turnmami sagt. Mit neun braucht man kein Smartphone. Ein "dummes" Handy mit SMS und Telefon reicht, um etwaige Gefahren abzuwenden.

Liegt natürlich an dir, aber es wird ihm wohl nicht schaden, noch zwei, drei Jahre kein Smartphone zu haben.

Und wenn es unbedingt ein Smartphone sein soll - kein aktuelles. Vielleicht ein S4 oder S5 Mini, falls das noch verkauft wird.

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Nein. Homosexualität ist nicht genetisch bedingt, sondern durch die eigenen Vorlieben, meinetwegen auch wegen irgendwelcher individueller Hirnströme.

Hierdurch scheidet eine evolutionäre Beeinflussung aus, denn Evolution beschreibt ja nur eine Vielzahl von zufälligen Mutationen der Gene, welche sich entweder positiv oder negativ auf die Lebensfähigkeit/Fortpflanzungsfähigkeit auswirken. Da aber Homosexualität nicht genetisch bestimmt wird, können etwaige Mutationen da nichts dran ändern.

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Wie schon andere hier gesagt haben, ist die Bezeichnung "Freistaat" nicht rechtserheblich.

Das ist lediglich historisch erwachsen, wobei Freistaat simpel einen Staat ohne Monarchen beschreibt. Dein Vergleich mit den Flüchtlingen hinkt auch daran, denn immerhin gibt es den Freistaat Bayern schon länger als die Bundesrepublik, zum anderen schadet es nicht, wenn Bayern eine andere Bezeichnung führt.

Im innerstaatlichen (bundesdeutschen) haben alle Länder der Bundesrepublik vollen Staatscharakter. Ihre Existenz ergibt sich aus den jeweiligen Länderverfassungen, die hoheitliche Macht ist im Grundsatz bei den Ländern und nicht beim Bund. Nur explizit im Grundgesetz erwähnte Aufgaben werden vom Bund und nicht von den Ländern wahrgenommen.

Kurzum: Nein, man sollte und kann es den Bayern nicht verbieten, sich als Freistaat etc. zu bezeichnen.

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Weiter nichts? Möglicherweise können die Umstände der Tat noch etwas strafrechtlich Relevantes verpassen, aber ein einfaches "xxxxx, wir finden dich" ist, an und für sich, weder eine Bedrohung, noch eine Nötigung. Für die Nötigung fehlt es schon an einer "Handlung, Duldung oder Unterlassung", die erzwungen werden soll, die Bedrohung scheitert schon daran, dass kein Verbrechen angedroht wird.

Aber wenn die Polizei ermittelt, wird wohl noch etwas zu diesem Satz kommen, das wenigstens die Möglichkeit eröffnet, dass der Tatbestand erfüllt sein könnte. Eventuell Sätze davor oder eine Geste währenddessen.

Das können wir hier aber nicht beurteilen.

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Hallo name,

verstehe ich richtig, dass du "hi" und einmal "send nudes" geschickt hast?

Soweit ich weiß, ist "send nudes" ja als Scherz recht weit verbreitet. Ob man das als junge Frau/Mädchen unbedingt kennt ist allerdings fraglich.

Nichtsdestotrotz erkenne ich bei dir nichts, was strafrechtlich relevant wäre. Für eine Nachstellung fehlt es an der Beharrlichkeit, du hast ja anscheinend nach dem nein direkt aufgehört und dich ihrem Willen gebeugt.

Was die anderen getan haben, betrifft dich erst einmal nicht. Wenn aber plötzlich zahlreiche, dir unbekannte, Personen schreiben würden und Nacktbilder verlangen würden, könnte ich die Aufregung durchaus nachvollziehen.

Wie auch mit schwarzem Humor, lässt man Personen, die den Scherz nicht als solchen verstehen/auffassen besser außen vor, dann passiert auch nichts und man kann fröhlich seiner Eigenheiten frönen ^^

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Hallo Effect. Die Problematik mit dem minderjährigen Vertragspartner ist nur dann eine Problematik, wenn nicht ein Sorgeberechtigter eingewilligt hat.

Wenn ich deine Kommentare und die Frage richtig interpretiere, dass die Mutter von Anfang an einverstanden war oder wenigsten nachträglich den Vertrag genehmigt hat, ist der Vertrag voll wirksam und dein Kollege vollumfänglich an diesen gebunden.

Dein Kollege scheint mir in den Schuldnerverzug im Sinne des § 286 BGB geraten zu sein, eine Mahnung erscheint mir hier nicht mehr nötig. Um sicher zu gehen, ist es aber bestimmt nicht verkehrt, ihm eine Mahnung zu schicken, in welcher du ihm eine letzte Möglichkeit einräumst, die geschuldete Summe in einer angemessenen Frist zu zahlen.

Nachdem er im Verzug ist, hast du außerdem einen Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. (aktuell also 4,12 % Zinsen) (§ 288 BGB).

Weiterhin könntest du vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB), die Folge wäre, dass er das Handy herausgeben müsste und du die bisher erhaltene Summe.

Sollte er weiterhin die Leistung verweigern, kann es ratsam sein, Klage zu erheben. Nachdem du derartig einen Titel (durch das Urteil, das deinen Anspruch bejaht) erwirkt hast, wird der Staat dir bei der Eintreibung behilflich sein.

Das aber nur nach einem ersten Überblick, ich hab jetzt keine ausführliche Prüfung der Voraussetzungen durchgeführt. Und wie immer alles ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.

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