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Es gibt seit dem Jahr 2002 ein Urteil des OLG Zweibrücken, Az: 1 Ss 161/02. Der Leitsatz hieraus lautet:

Eine Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet aus, wenn sich das Tragen von Uniformteilen (z.B. T-Shirt oder Kaputzenpullis nur mit der Aufschrift "Polizei") angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als hoheitlicher Amtsausübung erweist.

Komplette Uniform ist hiernach also eine Straftat nach § 132a StGB. Trägst du aber nur ein Bekleidungsteil wie z.B. T-Shirt oder Hoody mit der Aufschrift "Polizei", ist der Straftatbestand laut OLG nicht erfüllt.

Das Tragen von Hoheitszeichen ist jedoch nach § 124 OWiG auf alle Fälle verboten.

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Das Wort "Polizei" auf Bekleidungsstücken ist nicht geschützt und dementsprechend generell nicht verboten. Es wäre jedoch zu prüfen, ob aufgrund der Gesamtbekleidung der Straftatbestand nach § 132a StGB erfüllt wird.

Es gibt aber auch das Verbot nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Darin steht:

„§ 124
Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1.   das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder
2.   eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes
benutzt.
(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.“
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Es gibt seit dem Jahr 2002 ein Urteil des OLG Zweibrücken, Az: 1 Ss 161/02. Der Leitsatz hieraus lautet:

Eine Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet aus, wenn sich das Tragen von Uniformteilen (z.B. T-Shirt oder Kaputzenpullis mit der Aufschrift "Polizei") angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als hoheitlicher Amtsausübung erweist.

Sicherlich fällt hier auch eine Baseballcap darunter, auch wenn solche Mützen zwischenzeitlich bei der Polizei Teil der Uniform sein kann.

Komplette Uniform ist hiernach also eine Straftat nach § 132a StGB. Trägst du aber nur ein Bekleidungsteil wie z.B. T-Shirt oder Hoody mit der Aufschrift "Polizei", ist der Straftatbestand laut OLG nicht erfüllt.

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Es gibt seit dem Jahr 2002 ein Urteil des OLG Zweibrücken, Az: 1 Ss 161/02. Der Leitsatz hieraus lautet:

Eine Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet aus, wenn sich das Tragen von Uniformteilen ( z.B. T-Shirt oder Kaputzenpullis mit der Aufschrift "Polizei") angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als hoheitlicher Amtsausübung erweist.

Komplette Uniform ist hiernach also eine Straftat nach § 132a StGB. Trägst du aber nur ein T-Shirt oder nur einen Hoody mit der Aufschrift "Polizei", ist der Straftatbestand laut OLG nicht erfüllt.

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Es gibt seit dem Jahr 2002 ein Urteil des OLG Zweibrücken, Az: 1 Ss 161/02. Der Leitsatz hieraus lautet:

Eine Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet aus, wenn das Tragen von Uniformteilen ( z.B. T-Shirt oder Kaputzenpullis mit der Aufschrift "Polizei") angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als hoheitlicher Amtsausübung erweist.

Komplette Uniform ist hiernach also eine Straftat nach § 132a StGB. Trägst du aber nur ein T-Shirt oder nur einen Hoody mit der Aufschrift "Polizei", ist der Straftatbestand laut OLG nicht erfüllt.

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  • Melden Sie Ihr altes Auto ab und das neue gleichzeitig an, können Sie der Zulassungsbehörde direkt mitteilen, dass Sie das alte Kennzeichen weiterhin verwenden wollen. Im Regelfall können Sie die alten Schilder, neu abgesiegelt, dann mitnehmen.
  • Wenn Sie Ihr altes Auto abmelden, obwohl Sie das neue Auto noch nicht gekauft haben, können Sie sich Ihr bisheriges Kennzeichen reservieren lassen. So gehen Sie sicher, dass die Zulassungsbehörde es in der Zwischenzeit nicht neu vergibt.

Das sofortige Ummelden nennt sich Express-Service, da das Alt- Fahrzeug sofort beim KBA gelöscht werden muß und die neuen Daten anschließend sofort erfasst werden. Für diesen Service verlangt die Zulassungsstelle eine Extra-Gebühr.

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Der Fragesteller meint mit dem Begriff: " Moped Auto" sicherlich Kfz der FE- Klasse AM:

"..... vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 cm³ oder einer anderen Antriebsform."

Wird eine geforderte Voraussetzung, z.B. durch Tuning nicht erfüllt, wäre die FE- Klasse B erforderlich.

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Es gibt seit dem Jahr 2002 ein Urteil des OLG Zweibrücken, Az: 1 Ss 161/02. Der Leitsatz hieraus lautet:

Eine Strafbarkeit nach § 132a Abs. 1 Nr. 4 StGB scheidet aus, wenn das Tragen von Uniformteilen ( z.B. T-Shirt oder Kaputzenpullis mit der Aufschrift "Polizei" angesichts der Bekleidung im Übrigen nicht als hoheitlicher Amtsausübung erweist.

Komplette Uniform ist hiernach also eine Straftat nach § 132a StGB. Trägst du aber nur ein T-Shirt oder nur einen Hoody mit der Aufschrift "Polizei", ist der Straftatbestand laut OLG nicht erfüllt.

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Das Legalitätsprinzip ist in Deutschland die Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, Polizei, Zoll und Steuerfahndung, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer -möglichen- Straftat erlangt hat (§ 152 Abs. 2, § 160, §163 StPO, § 386 AO).

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Es gilt das Datum des erstmalig in den Verkehr genommen (zugelassen). Bei dir nach: 02.11.2010

Das tatsächliche Baujahr lässt sich mit diesen genannten Daten aber nicht feststellen.

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Anlage 2 zu § 41 StVO: Ge- oder Verbot

  1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
  2. Wer ein Fahrzeug führt, darf

bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

  1. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen

a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu je 5 m,

b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken.

....

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Wo steht, dass du die Taten begangen hast? Im Hinweis der Polizei in den Ermittlungsakten ist lediglich der Hinweis, dass du polizeilich in Erscheinung getreten bist.

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Schau doch im Internet einfach mal nach, ob dein Verstoß, der hier nicht näher beschrieben wird, als A- Delikt oder B- Delikt eingestuft wird. Anlage 12 zu § 34 Absatz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

  • Zu einer Verlängerung der Probezeit führt unter anderem der erste Verstoß aus der Kategorie A.

Wird Führerschein-Neulingen ein A-Delikt nachgewiesen, müssen Sie beim ersten Mal mit der Verlängerung der Probezeit beim Führerschein rechnen. Doch damit nicht genug: Gleichzeitig werden Sie auch zur Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar verpflichtet.

Bei Kategorie B sind 2 Verstöße erforderlich. Zwei Verstöße führen dazu, dass die Probezeit vom Führerschein einer Verlängerung von zwei Jahren unterzogen wird.

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Ich denke mal, die Antwort von der Kasse der Fahrschule bezieht sich nicht auf das fahrerlaubnisrechtliche Thema. Er wollte vermutlich nur auf die eventuellen Auswirkungen im Bereich Zulassungs- und Steuerrecht hinweisen, wenn ein Kfz, das im Ausland zugelassen ist, fortwährend im Inland, also in Österreich benutzt wird, obwohl der Benutzer seinen Wohnsitz in Österreich hat.

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Sollten Fahrräder auch auf Gehwegen fahren dürfen?

Es ist eine Frage die mich seit längerem beschäftigt, aber erst vor kurzem mehr Aufmerksamkeit von mir erhielt. Ich habe mich gefragt wieso Fahrräder auf den Straßen fahren MÜSSEN (Ausgenommen Kinder), außer aufgrund dass sie "Fahrzeuge" sind. Fahrräder sind in der Regel langsamer und mobiler (im Sinne von Kurven usw.) als Autos. Demnach wäre Ausweichen leichter. Das Warnsignal der Fahrräder, die Klingel wird von Fußgängern wahrscheinlich eher gehört als von anderen Fahrradfahrern (Windrauschen evtl.) und seeehr wahrscheinlicher als von Autos. Der Bremsweg von Fahrrädern ist weitaus kürzer als bei Autos und Fahrradfahrer könnten besser hinter Füßgängern fahren, bis sie eine Möglichkeit zum überholen haben, oder ihr Warnsignal gehört wird. Nicht zuletzt dass Fahrradfahrer weniger Unfälle verursachen sollten, aufgrund der Eigenschaften die ich eben nannte, sondern auch weil Unfälle mit Autos tendenziell tödlicher sein sollten als mit Fahrrädern und Füßgängern (für beide Parteien).

Ich verlange jetzt nicht dass jeder Rennfahrer aus den Gehweg Gas geben muss, eine Art Maximalgeschwindigkeit für den Gehweg wäre schon in Ordnung, aber ich sehe extrem viele (auch Erwachsene) Fahrradfahrer die auf dem Gehweg fahren obwohl neben ihnen ein Fahrradweg ist. (Zu denen ich auch mehr oder weniger gehöre) Dennoch habe ich mehr Situationen erlebt wo ein Autofahrer mich nicht gesehen hat und fast umgefahren hat, obwohl ich geradaus fahre, (2 mal) als das ich irgendeinen Fußgänger wirklich gefährdet hätte (0 Mal). Denke ich zu "utopisch" den Fahrradfahrern mehr Rechte zu geben?

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Der Gesetzgeber hat in bestimmten Situationen das Radfahren auf Gehwegen auch für Erwachsene zugelassen. Hierzu wurde der § 2 Abs. 5 StVO angepasst:

"Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer
geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson
für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad
benutzen
; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese
mindestens 16 Jahre alt ist".

Eine generelle Freigabe des Gehweges ist nicht vorgesehen.

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FuStW = Funkstreifenwagen, in der Regel für den täglichen Dienst, regelmäßig besetzt mit  2 Personen

Hgrkw = Halbgruppenfahrzeug

Ein Halbgruppenfahrzeug ist regelmäßig ein Sonder-Kfz, das für den Transport und die Ausrüstung für mehrere Personen benötigt wird (z.B. DB Sprinter).

Der Unterschied besteht also auch in den Beschaffungs- und Ausrüstungskosten. Deshalb werden Hgrkw regelmäßig auch nicht im täglichen Dienst eingesetzt, sondern nur für den Transport für geschlossene Einheiten.




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Wenn Geld keine Rolle spielt:

1. Bugatti Veyron Supersport

2. Maybach Landaulet

und fürs Wochenende mit schönen Wetter

3. Porsche 918 Spider

So kriegste, je nach Ausstattung,  leicht 5 Millionen Euro unter die Kfz- Händler.

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Wenn du alles gemacht hast, was der § 34 StVO von dir bei einem Verkehrsunfall verlangt, dann sollte du nicht belangt werden können. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort scheidet dann aus.

Zusätzlich muß ein Fremdschaden entstanden sein. Wenn die Kratzer vorhanden waren, kam doch kein neuer Schaden hinzu.

Nicht alle Menschen haben Euroscheine in den Augen. Vertrau einfach mal, dass für den vermeintlichen Geschädigten die Sache erledigt ist.

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