Hallo Daniel, sowas gibt es nicht als Einzelbaustein einer Zusatzversicherung.

Das wäre ja überhaupt nicht rentabel, da alle, die sowas auch abschließen, sich dann auch impfen lassen, sprich die Risikoselektion wäre hier extrem ungünstig. Eine Versicherung ist ja keine Geldspendeanlage, sondern soll ja für den Anbieter Geld abwerfen.

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Das machen alle privaten Versicherungen. Aber nicht immer zu 100%. Außerdem darfst Du nicht schon krank ein, denn das musst Du angeben und dann kann ein Leistungssauschluss erfolgen oder Antrag ganz abgelehnt werden.

Ich habe aber das Gefühl, du bist da noch sehr unbewandert, was private Krankenversicherungen angeht.

Und sowas zahlenauch gesetzliche Krankenversicherungen (wenn auch nicht vielleicht in dem Umfang)..

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Auf den Laborrechnungen sind nie Diagnosen, denn das Labor liefert nur die Werte, die der Arzt für die Diagnose oder Behandlung braucht, entsprechend ist das der PKV erst einmal egal. Bei einzelnen Untersuchungen oder Unmengen von Untersuchungen ins Blaue wird aber nachgefragt (beim Arzt!), warum er die angefordert werden - Stichwort Stufendiagnostik. Dann wird aber der Arzt angeschrieben und ist auch dafür verantwortlich.

Ausnahme: Du hast machst das rein vorsorglich (Check-Ups) und es ist medizinisch nicht notwendig. Das wird dann aber aber vorher vereinbart.

Das Labor stellt nie eine Diagnose, denn das kennt ja nicht die Ursache für die Untersuchung.

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Nein, von der Kopfschadenstatistik bist Du ziemlich genau im Mittel mit Deinen 30 Jahren und 1800.- €.

Ist aber auch völlig egal, weil das überhaupt keinen Einfluß auf die Erstattung oder Deine Beiträge hat. Auch wenns das dreifache wäre, interessiert das keinen, da sind ganz andere Summen relevant.

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Ich glaube, Du verwechselst da was.

Die Erhöhung um 0,5% in der GKV sind 0,5% vom versicherungspflichtigem Gehalt. Macht also 0,5% von maximal 53.100 = ca. 25 €. Bei Dir sinds jetzt 18 € Erhöhung.

Bei 3,05 % (mit Kindern) macht das dann in der GKV jetzt ca. 160.- €/Monat

Da kommst Du sogar noch super günstig weg.

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Bezüglich der Krankenkasse kannst Du alle Rechnungen und Belege, die abgerechnet und an den Rechnungssteller bezahlt wurden, wegschmeissen. Es gibt da auch keine Aufbewahrungsfrist. Auch bei der Postbeamtenkrankenkasse braucht das keiner mehr.

Sollten die etwas zurückfordern wollen, müssen das sie nachweisen mit entsprechenden Belegen, nicht Du.

Außerdem kannst Du die eingereichten Unterlagen, falls Du sie mal brauchst, auch dort oder beim Rechnungssteller wieder anfordern. Auch das Finanzamt hat die eingereichten Belege in Kopie. Die haben nämlich alle eine Aufbewahrungspflicht.

Was Du aufbewahren solltest, sind Sachen, die noch eine dauerhafte Wirkung entfalten, wie Belege in Zusammenhang mit der Einstufung der Pflegestufe, Verträge mit Pflegediensten/-heimen etc., sowie etwaige Kontoauszüge als Nachweis für die getätigten Überweisungen.

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Seltsam was hier für Antworten kommen....

1.) Auch im Basistarif gibt es die Anrechnung der bisherigen Altersrückstellungen und keinen Einheitstarif. Allerdings ist er gedeckelt, weshalb die meisten Versicherten den Höchstbetrag zahlen.

2.) Es können auch nicht alle Bestandskunden in den Standardtarif, sondern nur Personen, die bis zum 31.12.2008 schon privat versichert waren.

Das ist auch der Grund für die unterschiedlichen Beträge. Denn in den Basistarif kann jeder, der sich privat versichern kann oder schon versichert ist, völlig ohne Ansehen des Gesundheitszustandes. Auch Leute die bei anderen Versicherungen rausgeworfen wurden, weil sie bei den Gesundheitsfragen falsche Angaben gemacht haben oder bei den Rechnungen betrogen haben können da rein, da in Deutschland Versicherungspflicht herrscht.

Das führt dazu, dass die Ausgaben in dem Tarif weit über dem liegen, was eigentlich normal ist und entsprechend sind die Beträge im Standardtarif niedriger, der keinen solchen Kontrahierungszwang aufweist.

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Nein, wenn Du Deine Adresse angegeben hast natürlich nicht. Die meisten verwechseln hier was. Als Privatpatient gibt es immer zwei Vertragsverhältnisse, die unabhängig von einander sind.

1: Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient

2.: Vertrag zur Kostenerstattung zwischen PKV und dem Versicherungsnehmer.

Wenn Du also volljährig bist und eine eigeneAdresse angegeben hast, geht die Rechnung an Dich. Die musst Du dann auch erst mal bezahlen. Das ist völlig losgelöst davon, ob irgendwelche Ansprüche bestehen, das Geld von der PKV erstattet zu bekommen.

Soll das aber geschehen, bekommt der Versicherungsnehmer und nicht Du darüber eine Abrechnung.

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Schwierig zu beantworten. Du schreibst Du bist derzeit in der SBK privat krankenversichert.

Die Siemens Betriebskrankenkasse ist aber eine gesetzliche.

Meinst Du vielleicht die SDK (Süddeutsche Krankenversicherung)? Das ist eine private Krankenversicherung.

Wenn Du Dich privat versichern willst, kann man Dich so nicht beraten. Zu den GKVs ist eh schon alles geschrieben.

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Die Selbstbeteiligung gilt für ein Jahr, wobei es - je nach Vertrag - Unterschiede geben kann, ob sie über alle Bereiche (ambulant, stationär, Zahn) oder nur für einzelne Bereiche gilt. Natürlich kann man auch unterschiedlich hohe Selbstbeteiligungen wählen, wobei es für Angestellte sinnvoller ist, möglichst geringe zu wählen, wegen der Beteiligung des Arbeitgebers an den Beiträgen und den Beitragsrückerstattungen, die man bekommt. Hohe Selbstbeteiligungen machen aber auch für Selbstständige in der Regel auch nur am Anfang sinn, da die Beitragsrückstellungen im Alter dann wesentlich geringer ausfallen (entesprechend dem Beitrag).

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Da du Privatversicherter bist, heißt das, dass Du die Kosten erst mal selbst auslegen musst und dann die Rechnung bei Deiner Krankenversicherung einreichst.

Abgerechnet wird dabei eine Pauschale, die je nach Bundesland unterschiedlich ist. Wenn ein Notarzt dabei war, kommt da noch was dazu.

Das ganze sind Transport- bzw. ambulante Arztkosten. Richte Dich damal auf so ca. 700.- € ein.

Ob Alkoholleiche oder Herzinfarkt ist dabei für die Erstattung übrigens nicht von Belang.

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Punkt 1.

Eine andere PKV gibt es aufgrund der Vorerkrankungen für Dich nicht (außer Du gehst in den Basistarif). Wenn, kannst Du nur versuchen zurück in die GKV zu kommen. Da wirst Du aber noch weniger Leistungen bekommen, als die, die Du jetzt für notwendig hälst.

Punkt 2.

Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung wird erst dann geprüft, wenn wirklich was außergewöhnliches vorliegt. Vielleicht liegt es da an der selektiveren Auswahl der Ärzte. "Etwas" höhere Rechnungen verursachen auch nicht mehrere tausend Euro. Und es hat sich nicht der Service verschlechtert, sondern Du bekommst nicht alles ausbezahlt, was Du einreichst.

daraus folgt Punkt 3.

Hast Du Dich schon mal gefragt, warum die PKV das nicht als notwendig ansieht? Die werden ja was geschrieben haben dazu. Privatpatienten sind oft nur eine Melkkuh für profitorientierte Ärzte, die einem überflüssige Behandlungen angedeihen lassen.

Ich bin auch bei privat versichert und habe keine derartigen Erfahrungen gemacht. Allerdings habe ich bei vielen Ärzten die Erfahrung gemacht, dass eine diagnostische und behandlungsmäßige Übertherapie durchgeführt wird, nur weil man PKV versichert ist. Insofern muss man sich auch selber immer hinterfragen: Brauchtst das alles?

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Hallo Erectus,

leider hast Du überhaupt nicht kapiert, wie eine private Krankenvesicherung funktioniert. Die meisten andern übrigens auch nicht.

Wie so oft im Leben heißt es: Hinten werden die Schweine fett! Erst kurz vor seinem Ableben verursacht der Versicherungnehmer den bei weiten größten Teil seiner Kosten. Wenn Du auch nur annähernd weißt, wieviel Kosten man in seinem gesamten Leben - und nicht nur im gesunden Teil wie in Deinem Alter - verursacht, dann teil die Summe mal durch die versicherten Monate.

Und wusstest Du, dass 90 % der Gewinne wieder den Versicherten zu Gute kommen müssen?

Ach manchmal hat man das Geheule so satt!

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Schau mal in Deinen PKV-Vertrag, denn oft gibt es da Einschränkungen bei stationären psychosomatischen Aufenthalten (z.B. Zeitbegrenzungen, kein Krankenhaustagegeld...). Manchmal wird auch eine Zusage vor Beginn benötigt.

Wie auch schon von anderen geschrieben, hängt der Eigenanteil aber auch vom Beihilferecht ab.

So ist das mehr oder minder Kristallkugel lesen.

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Kassenbons braucht keiner. Die behindern nur die Abrechnung.

Wichtig ist allein das Originalrezept. Da Sind alle Daten drauf, die der Versicherer braucht (Pharmazentralnummer, IK-Nummer der Apotheke, Preis, Anzahl, Verordnungsdatum, Bezugsdatum, Verordner).

Einreichen kannst Du das auch. Das macht man mit dem Leistungsantrag (gibt bei jeder Abrechnung einen neuen fürs nächste Mal oder aus dem Internet laden), man kann das aber auch ohne einreichen. In dem Fall aber bitte Deine Daten (Versicherungsnummer, Name, Geburtsdatum, Anschrift) auf einem gesonderten Blatt angeben. Konto ist egal, das ist eh schon gespeichert.

Wichtig immer: Kopie des Rezepts machen (gibts oft auch schon vom Apotheker), denn sonst hat man nichts mehr, wenn was verloren geht.

Überweisung und Abrechnung gehen - wenn keine andere Vollmacht vorliegt - an den Versicherungsnehmer, nicht an Dich.

Wenn Deine Eltern beihilfeversichert sind, musst Du auch noch eine Kopie an die Beihilfestelle schicken, mit einem extra Antrag (es sei beides wird von einem Unternehmen abgewickelt). Den muss der Beihilfeberechtigte unterschreiben (nicht Du). Ansonsten gilt das selbe wie bei der PKV.

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Eine Wahlarztvereinbarung muss man als Privatpatient nicht unterschreiben. Ohne die bekommt man halt genau die selben Leistungen wie ein GKV-Patient (allgemeine Krankenhausleistungen) und Du bekommst dementsprechend auch keine Arztrechnungen.

Rückwirkend geht eine Wahlarztverinbarung schon gar nicht, die muss immer vor Behandlungsbeginn unterschrieben werden. Das ist schlichter Betrug. Ich würde das nicht unterschreiben.

Frage 2: Nicht alle Tarife beinhalten Wahlarztleistungen, aber die meisten. Die Versicherung Deines Kleinen folgt dabei Deiner (wenn Du es bei Dir privat versicherst). Hast Du also Wahlarzt versichert, ist das auch bei dem Kleinen abgedeckt.

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Eine Verjährung gibt es hier nicht, was hier zählt ist die Verwirkung. Die hängt aber vom Einzelfall ab. Die angegebenen drei Kalenderjahre der Verjährung sind hier also nicht relevant, es sei denn es wurde tatsächlich eine Rechnung gestellt.

Ebenso nicht relevant ist derzeit die Verjährung bei der Einreichung der Rechnung bei der PKV, da hier die Frist erst ab dem Datum der Rechnungstellung läuft.

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