Nach dem Wortlaut des hier bereits zitierten Gesetzestextes hat dein ArbG nichts falsch gemacht. Abgestellt wird nicht auf das abzugeltende Urlaubsjahr, sondern auf den Zeitpunkt des Urlaubsantritts bzw. der Urlaubsabgeltung. Der Durchschnitt bemisst sich nach den unmittelbar davor liegenden drei Monaten. Das ist in deinem Fall leider ungefähr das gleiche Pech, wie wenn ein Feiertag auf einen ohnehin freien Arbeitstag oder auf ein Wochenende fällt.

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Mobbing ist (nur) unter bestimmten Voraussetzungen ein Grund für eine fristlose Kündigung. Unter Anderem müßte ein sog. Mobbingtagebuch vorliegen aus welchem hervorgeht, dass du eindeutig bereits über mind. 6 Monate hinweg Schikanen ausgesetzt warst und der ArbG müßte zudem nachweislich (also schriftlich) bereits mind. 1x aufgefordert worden sein, das Verhalten abzustellen.

Ich würde dir raten, zusammen mit deiner nächsten Krankmeldung die fristgerechte Kündigung hin zu schicken und diese mit "aus gesundheitlichen Gründen" zu begründen. Wenn du schneller raus willst, schreib einfach in die Kündigung, dass du mit einem vorzeitigen Aufhebungsvertrag ebenfalls einverstanden wärst und schau, wie der ArbG dann reagiert.

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Pausenregelungen über das gesetzliche Mindestmaß hinaus fallen unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers.

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Leider besteht kein Recht auf vorzeitige Vertragsbeendigung. Im Zuge eines Auflösungsvertrages kann man alles mögliche miteinander vereinbaren, so lange es nicht irgendwelchen Gesetzen widerspricht. Ein Verzicht auf gesetzlichen Urlaub wäre unwirksam. Ein Verzicht auf Überstunden hingegen könnte wirksam vereinbart werden. Es bleibt also leider nur, erneut zu verhandeln.

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Jahressonderzahlung ist nicht zwingend Weihnachtsgeld, auch wenn es im Dezember zur Auszahlung kommt. Grundvorraussetzung einer Rückzahlung von Weihnachtsgeld ist eine entsprechende vertragliche Vereinbarung. Fehlt diese, muss auch nichts zurück gezahlt werden. Gibt es eine solche Klausel im Vertrag, steht das Datum, nach dem du suchst, dort irgendwo drin.

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http://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html

Verträge können grds. auch mündlich geschlossen werden. Allerdings hat der ArbG spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

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Der Satz ist entgegen der hier schon aufgestellten Behauptung jedenfalls nicht rechtswidrig und bedeutet nichts anderes, als dass eine bestimmte Berechnungsmethode anzuwenden ist, wenn das Arbeitsverhältnis z. B. mitten in einem Kalendermonat anfängt oder endet oder aufgrund einer anderen Begebenheit, die einen Vergütungsanspruch ausschließt (unbezahlter Urlaub, Ende der Lohnfortzahlung...) nach der beschriebenen Formel berechnet werden soll. Es gibt dafür nämlich unterschiedliche zulässige Modelle (alternativ nach Steuer- oder SV-Tagen) und damit es in einem möglichen Fall nicht zu Streiterein kommt, steht es eben schon im Vertrag, wie dann zu berechnen sein soll. Bei Erkrankung eines Kindes würde -wie du richtig erkannt hast- ebenfalls 1/30 abgezogen.

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Super Einstellung. Da kann der Ausbildungsbetrieb ja fast dankbar sein, dass du freiwillig gehst. Man sieht sich immer zweimal im Leben. Also sollte man bei der ersten Begegnung in der Lage sein dafür zu sorgen, dass man bei der zweiten nicht vor Scham im Boden versinken will. Kündige und beende das Ding mit Anstand. Ansonsten bitte deinen Ausbilder um einen Aufhebungsvertrag, bei dem du sofort gehen kannst.

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Ab dem 18. LJ bis zum Abschluss einer Erstausbildung sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Auch dann, wenn das Kind noch bei der Mutter wohnt. Der Unterhaltsanspruch wird aus der Summe der beiden unterhaltsrelevanten Einkommen berechnet. Davon wird das eigene Einkommen des Kindes abgezogen. Allerdings kann das Kind von seinem eigenen Einkommen auch seine Kosten absetzen. Hätte dein Sohn also bspw. einen grundsätzlichen Anspruch von 600€ und 300€ Fahrtkosten, wäre ein ergänzender Unterhalt fällig, der im Verhältnis der Einkünfte der Eltern aufzuteilen wäre. D. h., man kann die Frage nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich bleibst du weiterhin unterhaltspflichtig. Eine genaue Berechnung sollte sinnvollerweise von einer entsprechend fachkundigen Person (Jugendamt, Anwalt für Familienrecht) vorgenommen werden.

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Grundsätzlich hat die Tochter Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss einer Erstausbildung. Grob gesagt: Summe der Nettoeinkommen beider Eltern zzgl. Wohnvorteil Eigenheim minus Zinsen (Tilgung zählt nicht) minus Werbungskosten gleich unterhaltsrelevantes Einkommen. Damit läßt sich der Gesamtanspruch aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen. Von diesem Anspruch wird eigenes Einkommen und Kindergeld abgezogen (Werbungskosten kann der unterhaltsberechtigte ebenso geltend machen wie der Unterhaltspflichtige. Bei Azubis kommt noch ein Freibetrag für ausbildungsbedingten Mehrbedarf dazu). Verbleibt dann noch ein ergänzender Unterhaltsanspruch, wird dieser im Verhältnis der Einkünfte auf die Eltern aufgeteilt.

Ich würde es von einem Anwalt ausrechnen lassen. Insbesondere wegen dem Wohnwert des Eigentums.

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Naürlich ist der Montag mit 10 Stunden ebenso ein Urlaubstag wie der Freitag mit 5 Stunden. Wo liegt da in deinen Augen ein Vorteil für Arbeitgeber oder Nachteil für Arbeitnehmer? Hauptsache, für den jeweiligen Urlaubstag werden genau die Stunden bezahlt, die normalerweise zu arbeiten gewesen wären.

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Das "Angebot" eines Aufhebungsvertrages erfolgt regelmäßig nur aus einem einzigen Grund: dem ArbG ist völlig bewußt, dass er dich mit einer Kündigung nicht so einfach los werden kann! An einen Aufhebungsvertrag, der nicht zur Sperre beim ALG führen soll, sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. z. B. muss der Aufhebungsvertrag beinhalten, dass es ohne diese Vereinbarung zu einer Arbeitgeberseitigen Kündigung gekommen wäre und er darf das Arbeitsverhältnis nicht vor Ablauf der normalerweise einzuhaltenden Kündigungsfrist beenden.

Ich kann dir nur raten, dem Rat von lianne zu folgen!

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Du hättest bei Beendigung zum 31.07. nach §§ 4 u. 5 BUrlG Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Der Urlaub, der wegen der Beendigung vor Ablauf der Frist nicht mehr genommen werden kann, ist gem. § 7 BUrlG auszuzahlen. Beim neuen ArbG wird der bereits in Anspruch oder abgegoltene Urlaub voll angerechnet, d. h., er muss für 2015 keinen Teilurlaub mehr gewähren.

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Ein Urlaubstag hat soviele Stunden, wie ein Arbeitstag üblicherweise gehabt hätte. Bei unregelmäßigen Arbeitszeiten ist der Durchschnitt der vorhergehenden 3 Monate zu Grunde zu legen. s. § 11 BUrlG

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Tirol-Entscheidung - Urlaub bei Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit

Hallo liebe Community, ich habe mal eine Frage bzgl. der "Tirol"-Entscheidung. Ich wechsel nun aus familiären Gründen von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung (im selben Betrieb). Ich habe aus meiner Vollzeittätigkeit noch 35 Urlaubstage (Urlaub muss bei uns im Betrieb nur von Mo.-Fr. genommen werden, womit sich 7 Wochen ergeben). Nun verlangt mein Arbeitgeber, dass diese in meiner Teilzeitbeschäftigung genommen werden, also zum "neuen" Gehalt (die Anzahl der Arbeitstage ist gleich geblieben). Ich habe meinen AG, bzw. die Personalleitung, nun mehrfach darauf hingewiesen, dass dies rechtlich nicht mehr vertretbar ist und ich Anspruch auf 7 Wochen Urlaub bei Zahlung des VOLLZEITentgeltes habe, da dies vom europ. Gerichtshof so entschieden wurde (Aktenzeichen: C 486/08, "Tirol"-Entscheidung).

Argument meines AGs: "Das hat ja nichts mit dem deutschen Recht zu tun."

Nun zu meinen Fragen: 1. Hat das EU-Recht nicht Anwendungsvorrang? 2. Wenn ich klagen sollte, wer trägt die Kosten des Verfahrens für den Fall, dass ich gewinne? Trägt das im Arbeitsrecht auch die unterlegene Partei, also in diesem Fall dann (hoffentlich) der AG? 3. Wie sind meine Chancen, wenn der euGh bereits in meinem Sinne entschieden hat und ich nun hier in Deutschland klage?

Anzumerken wäre auch, dass ich den kompletten Urlaub wegnehmen wollte, als ich im dritten Jahr der Elternzeit (vorerst vorübergehend) Teilzeit (bzw. 400-Euro-Basis) arbeiten wollte. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt: "Frau Gans, das ist rechtlich nicht vertretbar, weil der Vollzeiturlaub mehr wert ist als der Teilzeiturlaub." Natürlich alles nur telefonische Aussagen, schriftlich hab ich nichts bisher.

Hat jemand ähnliches erlebt oder noch Quellenangaben, die ich meinem Personalleiter "um die Ohren hauen kann"?

Ich scheue grundsätzlich keine Klage, würde die Angelegenheit jedoch gern friedlich beilegen.

Ich hoffe, es ist nun nicht zu lang und zu spezifisch. Jeder, der auch nur irgendwas darüber weiß oder jemanden kennt, der etwas wissen könnte, bitte meldet euch!!!

DANKE!!!!

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  1. Das Urteil ist selbstverständlich anzuwenden und das Urlaubsentgelt nach dem Vollzeitverdienst zu zahlen.

  2. Kosten in arbeitsrechtlichen Verfahren trägt in erster Instanz unabhängig vom Ausgang jede Partei selber.

  3. Eine noch höhere Instanz als den EuGH haben wir nicht. Ein Gericht wird sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit daran orientieren.

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Die Frist zur Vorlage der Bescheinigung ist weniger das Problem, da das Überschreiten der Frist unschädlich ist, wenn dies von dir nicht zu vertreten war. Trotzdem sollte die Bescheinigung einfach schnellstens in den Machtbereich des ArbG gelangen. Ob er im Urlaub ist oder nicht, ist dann sein Problem. Nur wird die Kündigung dadurch nicht automatisch unwirksam. Das muss trotz Vorliegen einer Schwangerschaft von einem Gericht festgestellt werden, falls der ArbG sich trotzdem uneinsichtig zeigen sollte und die Frist für diese Klage endet mit Ablauf des 01.09., wenn dir die Kündigung am 11.08. zugegangen ist. Also warte nicht, bis dein Chef aus dem Urlaub zurück ist, sondern geh schleunigst zum Anwalt. Wenn der ArbG ausgefuchst ist, nimmt der nach dem 01.09. gar nichts mehr zurück. Schon gar nicht die Kündigung. Und damit würde der dann auch durchkommen!

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Das mag vielleicht mal für einen Tag in Ordnung sein, aber nicht wochenlang. Wenn die IHK das wüßte, hätte dein Chef schnell ein Problem.

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Pacta sunt servanda (zu dt.: Verträge sind einzuhalten). Wenn die Anzahl der Arbeitstage pro Woche vertraglich festgelegt ist, hat der Chef sich genau so daran zu halten wie sein Angestellter. Dazu bedarf es keiner weiteren Gesetzestexte.

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Nein, sie kann auch lauten In bestem gegenseitigen Einvernehmen auf Wunsch von Herrn Arbeitnehmer.

Damit wäre ausgedrückt, dass es auf deinen Wunsch eine Auflösung gab, man sich aber wirklich im Guten getrennt hat, insbesondere dein Wunsch kein Grund für den ArbG war, erleichtert aufzuatmen, dass du endlich gehst.

Wenn der ArbN die Vertragsauflösung gewollt hat, wäre es auch ok im Zeugnis zu schreiben, das das Arbeitsverhältnis auf Wunsch des ArbN endet. Grds. darf das Endzeugnis nicht gravierend vom Zwischenzeugnis abweichen.

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