Hallo und einen guten Abend !
Wenn man bei einem Messer bezüglich "führen" absolut sicher gehen will, so muß man einen "Feststellungsbescheid" vom BKA haben.
So einen Bescheid gibt es für das "Böker Reality-Based Blade Outdoor.
Dagegen gibt es für das "Pohl Force Bravo One Outdoor" nur eine "Rechtsauffassung des BKA" infolge einer Anfrage. Diese Rechtsauffassung ist juristisch nicht bindend.
Bezüglich einer zweifelhaften Einstufung - ob Waffe oder Führverbot usw.- wird das BKA nur dann tätig, wenn ein Antrag auf Erstellung eines Feststellungsbescheides mit einem anerkannten Zweifel gestellt wird.
Anhand der Klingen-Charakteristik - ob spitze Klinge wie z.B. ein Stilett, ob Griff mit Hieb-Merkmal,ob eindeutige Zweckbestimmung des Herstellers oder andere Merkmale des Messers - wird festgestellt, inwieweit sich das Messer um eine Hieb- und Stichwaffe oder ein Einhandmesser ist im Sinne der Nr. 1.1 der Anlage zu § 1 Abs.4 WaffG - Begriffbestimmungen - Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 handelt.
Bevor der Bescheid veröffentlicht wird, muß zwingend nach § 2 WaffG eine Länderanhörung durchgeführt werden.
Danach kann jeder nach Veröffentlichung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Wird kein Widerspruch eingelegt, gilt der Bescheid als rechtskräftig.
Der Bescheid beim Böker-Messer wurde vom LKA Berlin angefordert und sollte von der politischen Willensbildung her wohl eher abgelehnt werden. Hier hat sich aber das BKA letztendlich durchgesetzt - für das LKA in Berlin "ging der Schuß nach hinten los". Jetzt kann jedermann mit diesem Böker-Messer spazieren gehen.
Beim Pohl-Messer wurde eine Rechtsauffassung von der Firma Pohl in Form eines Schriftverkehrs an das BKA gesandt.
Hier hat das BKA die Rechtsauffassung der Firma Pohl geteilt und es wurde "kein" Feststellungsbescheid erteilt, weil keinerlei Zweifel hinsichtlich einer Hieb- und Stichwaffe bestand - auch nicht hinsichtlich einer Einstufung zum Einhandmesser.l
Trotzdem besteht nicht die hohe Rechtssicherheit wie beim Bescheid, weil jeder Richter hier eine Einstufung -möglicherweise hinsichtlich einer Hieb- und Sichwaffe vornehmen könnte. Die Rechtssprechung könnte möglicherweise hier einen Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides beim BKA erwirken ,wenn sie einen stichhaltigen Grund angibt. Selbst wenn dann das BKA einen positiven Bescheid ergehen läßt, könnte das Gericht oder die Staatsanwaltschaft im Zuge eines Widerspruchverfahrens oder im vorherigen Zuge der Länderanhörung hier möglicherweise das Messer doch noch zur Waffe erklären lassen.
Man sieht, alles ist möglich bei einem Messer, welches nicht mit einem Feststellungsbescheid belegt ist.
Das vorliegende Messer ist hinsichtlich der Einstufung als "Gebrauchsmesser" und nicht als "Waffe" ein "Extremfall, weil hier sich offensichtlich zwei politische Ansichten bekämpft haben und sich das BKA gegen das "pathologisch messerfeindliche" Berlin durchgesetzt hat.
Wer also absolut "auf Nummer sicher gehen will", hat hier ein Messer, welches er absolut führen darf.
Gruß
lucius-seneca