Die Bank darf keine Gebühr für das versenden berechnen - außer der Kunde wünscht dieses ausdrücklich.
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Urteil: Deutsche Bank muss Kontoauszüge kostenlos zusenden
Holen Kunden der Deutschen Bank ihre Kontoauszüge nicht regelmäßig selbst ab, darf das Geldhaus ihnen nicht unaufgefordert die Kontoauszüge zusenden und dafür eine Gebühr erheben. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Deutsche Bank entschieden.
Gemäß den Geschäftsbedingung der Deutschen Bank bekommen die Kunden ihren Kontoauszug – sofern sie ihn nicht in den vergangenen 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abgeholt haben – unaufgefordert per Post zugeschickt. Dafür müssen sie jedoch ein Entgelt von 1,94 Euro zahlen.
Diese Praxis hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) schon länger als unzulässig kritisiert: Eine Bank sei zwar grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren, ob online, am Auszugsdrucker oder per Zusendung. Für die Erfüllung dieser Pflicht darf nach Meinung der Verbraucherschützer aber kein Entgelt erhoben werden. Das sei nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlangt habe.
Recht auf kostenlosen Kontoauszug
Zustimmung fanden die Verbraucherschützer bei den Richtern des Landgerichtes Frankfurt am Main. Ihrer Ansicht nach verlangen Kunden durch die Nichtabholung der Kontoauszüge nicht automatisch deren Zusendung. Vielmehr stehe es im Belieben der Bank, die Auszüge nach Ablauf der 30-Tage-Frist per Post zu versenden.
Die Deutsche Bank will das – noch nicht rechtskräftige – Urteil jetzt prüfen. Ein Pressesprecher kündigte aber bereits an, dass die Bank vorerst für zwangsweise verschickte Kontoauszüge keine Gebühren mehr erheben werde.
Signal an die Bankenbranche
Die Entscheidung der Frankfurter Richter gilt zunächst nur für die Deutsche Bank und hat keine unmittelbare Auswirkung auf Kunden anderer Banken und Sparkassen. Da diese Institute aber vielfach vergleichbare Gebührenklauseln für die sogenannten Zwangskontoauszüge verwenden, werden sie die weitere Entwicklung in dieser Sache sicher genau beobachten.
Nachtrag vom 30. Mai 2011: Die Deutsche Bank hat keine Berufung eingelegt. Damit ist das Urteil jetzt rechtswirksam, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband mitteilt.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 8. April 2011 (A.z.: 2-25 O 260/10). Das Urteil kann beim vzbv als .pdf-Dokument herunter geladen werden.
Quelle: vzbv (ENDE) finanzwertig.de/28.04.2011