Reisekosten sind KEIN geldwerter Vorteil, Firmenwagen hingegen ist ein geldwerter Vorteil.

Der sog. geldwerte Vorteil ist eine Form der Vergütung, die über den reinen Lohn hinausgeht und nicht in Geld ausgezahlt wird. Der geldwerte Vorteil ist daher auch als Sachbezug oder Sachleistung bekannt. Steuerfreie Leistungen müssen nicht versteuert werden und sind daher auch keine geldwerten Vorteile.

Betriebliche Reisekosten können steuerfrei und sozialversicherungsfrei vom Arbeitgeber ausgezahlt werden z.B. das Hotelzimmer, Bahn-/Flugticket oder 0,30 € pro gefahrenen Kilometer und Verpflegungsmehraufwendungen je nach Dauer der Abwesenheit (in Deutschland 12,- € bzw. 24,- €). Nicht erstattet werden können Essen für den Arbeitnehmer, dafür gibt es die Verpflegungsmehraufwendungen.

Die steuerfreien Reisekosten werden meist in der Lohnsteuerbescheinigung angegeben, wenn der Arbeitgeber keinen Antrag gestellt hat diese steuerfreien Reisekosten außerhalb der Lohnabrechnung auszahlen zu können. Wichitg ist dann die Reisekosten selber auch als Kosten in der Einkommensteuererklärung (Anlage N) anzugeben, da die in der Lohnsteuerbescheinigung angegebenen steuerfreien Reisekosten als Einnahme dazugezählt werden.

Ein Firmenwagen hingegen wird als geldwerter Vorteil versteuert und verbeitragt (Fahrtenbuch oder 1% Methode). Dafür zahlt der Arbeitgeber aber auch alle Kosten für den Firmenwagen wie Tanken, Steuer, Versicherung, betriebliche Reparaturen etc.

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Bei Krankheit innerhalb der ersten 4 Wochen nach Beschäftigungsbeginn erhält man Krankengeld von der Krankenkasse und KEINE Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber.

Nach den ersten 4 Wochen der Beschäftigung erhält man Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber (d.h. das normale Gehalt weiterhin), auch wenn man sich noch in der Probezeit befindet. Lohnfortzahlung wird nur für 42 Tage d.h. 6 Wochen der gleichen Krankheit gewährt, in die 6 Wochen sind auch die Tage mit einzubeziehen, die schon in den ersten 4 Wochen der Beschäftigung angefallen sind.

Nach 42 Tagen Krankheit mit derselben Krankheit erhält man wieder Krankenkgeld ovn der Krankenkasse und keine Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber mehr.

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Die gesetzliche Höchstarbeitszeit beträgt gesetzlich 48 Stunden (aus allen Verträgen). D.h. 50 Stunden in der Woche sind sowieso zu viel und grundsätzlich gilt gesetzlich ein Achtstundentag (genaueres siehe unten)

Verpflichtet ist man nur die Arbeitszeit aus dem Arbeitsvertrag d.h. hier 30 Wochenstunden zu leisten. Der Arbeitgeber kann ggf. Überstunden anordnen, muss diese angeordneten Überstunden dann aber auch vergüten durch Freizeitausgleich (Überstundenabbau) oder Bezahlung.

Also Sie müssten nur 30 Wochenstunden arbeiten.

Der oben mal erwähnte "volle Vertrag" ist sicherlich als Vollzeitstelle zu sehen, wobei eine Vollzeitstelle auch nur 40 Stunden beträgt.

Gemäß § 3 Satz 1 Arb­ZG darf die werktägli­che Ar­beits­zeit der Ar­beit­neh­mer acht St­un­den nicht über­schrei­ten, d.h. es gilt der ge­setz­li­che Acht­stun­den­tag. Die tägli­che Ar­beits­zeit kann gemäß § 3 Satz 2 Arb­ZG auf bis zu zehn St­un­den verlängert wer­den, wenn in­ner­halb von sechs Ka­len­der­mo­na­ten oder in­ner­halb von 24 Wo­chen im Durch­schnitt acht St­un­den werktäglich nicht über­schrit­ten wer­den.

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Ich persönlich habe die Canon D30 (Nachfolger der D10 und D20), die ist aber nur bis 25 Meter wasserdicht. Kostenpunkt ca 200 €.

Für tiefere Tauchgänge nehme ich den Vorgänger die Canon D20
(wasserdicht bis 10 Meter), hier gibts noch ein Unterwassergehäuse für
ca. 300 €, welches bis 40 Meter wasserdicht ist.

Ich filme mit der GoPro Hero 3 Black Editon, welche mit
Unterwassergehäuse bis 60 Meter wasserdicht geliefert wird. Kostenpunkt
ca. 270 €.

Will man aber dennoch eine Kamera, die tiefer als 40 Meter mittauchen
kann, dann gibts noch die Sealife DC1400, da ist eine Sealife
Kompaktkamera drin und ein Unterwassergehäuse ausendrum, bis 60 Meter
Tauchtiefe geeignet. Die Kompaktkamera ist extra für
Unterwassertauchgänge ausgelegt und hat 6 verschiedene Unterwassermodi.
Kostenpunkt hier wären ca. 400 €.

Wenn man richtig professionelle Unterwasserkameras will, weil man das
beispielsweise beruflich macht, reichen 600 € nicht mehr aus, aber ich
denke das war nicht das wonach hier gesucht wurde.

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Ich persönlich habe die Canon D30 (Nachfolger der D10 und D20), die ist aber nur bis 25 Meter wasserdicht. Kostenpunkt ca 200 €.

Für tiefere Tauchgänge nehme ich den Vorgänger die Canon D20 (wasserdicht bis 10 Meter), hier gibts noch ein Unterwassergehäuse fürca. 300 €, welches bis 40 Meter wasserdicht ist.

Ich filme mit der GoPro Hero 3 Black Editon, welche mit
Unterwassergehäuse bis 60 Meter wasserdicht geliefert wird. Kostenpunkt
ca. 270 €.

Will man aber dennoch eine Kamera, die tiefer als 40 Meter mittauchen
kann, dann gibts noch die Sealife DC1400, da ist eine Sealife
Kompaktkamera drin und ein Unterwassergehäuse ausendrum, bis 60 Meter
Tauchtiefe geeignet. Die Kompaktkamera ist extra für
Unterwassertauchgänge ausgelegt und hat 6 verschiedene Unterwassermodi.
Kostenpunkt hier wären ca. 400 €.

Wenn man richtig professionelle Unterwasserkameras will, weil man das
beispielsweise beruflich macht, reichen 600 € nicht mehr aus, aber ich
denke das war nicht das wonach hier gesucht wurde.

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Also die 44 Euro sind eine Grenze für Sachzuwendungen an den Arbeitnehmer, welche monatlich steuerfrei ausbezahlt werden können.

Fahrtkosten können aber vom Arbeitgeber pauschal versteuert (also für den Arbeitnehmer ohne Steuer) ausgezahlt werden, bis zur Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer für 15 Tage im Monat. Der Arbeitgeber zahlt hier allerdings eine pauschale Lohnsteuer für den Arbeitnehmer.

Zusätzlich könnten die 44 Euro z.B. für Tankbelege ausgezahlt werden, dann müsste aber jeden Monat eine Tankrechnung über diese 44 Euro (exakt 44 Euro) vorliegen.

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Die vom Arbeitgeber gezahlten steuerfreien Zuschüsse müssen von den Kosten abgezogen werden, allerdings sind die steuerfreien Zuschüsse normalerweise bereits in der Lohnsteuerbescheinigung aufgelistet. Wenn diese steuerfreien Zuschüsse bereits in der Lohnsteuerbescheinigung auftauchen, dann muss nur die Lohnsteuerbescheinigung eingegeben werden und nicht noch zusätzlich ein Abzug erfolgen.

Bei Vergütung von Reisekosten wie z.B. Verpflegungsmehraufwendungen ist darauf zu achten, dass diese Reisekosten auch als Kosten in der Anlage N angegeben werden, ansonsten versteuert man den eigentlich steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, da dem Zuschuss keine Kosten gegenüber stehen.

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Ja, die Meisterprämie ist eine steuerpflichtige Einnahme beim Einzelunternehmen.Es gibt dazu bereits ein Urteil OFD Rheinland und OFD Münster, Verfügung v. 21.2.2013: Die steuerliche Behandlung dieser Meistergründungsprämie hängt davon ab, in welcher Rechtsform der Handwerker seinen Handwerksbetrieb führt.Handelt es sichum ein Einzelunternehmen oder Personengesellschaft (z.B. GbR oder KG), dann ist die Meistergründungsprämie als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu versteuern, d.h. der Gewinn in der Einkommensteuererklärung ist entsprechend höher.Wird eine GmbH gegründet oder gekauft, stellt die Meistergründungsprämie keine Betriebseinnahme der GmbH dar. Die Meistergründungsprämie mindert dann die Anschaffungskosten für den GmbH-Anteil. D.h. bei Verkauf des GmbH-Anteils wird ein um die Meistergründungsprämie höherer Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entstehen, der dann versteuert werden muss. Wenn die Meisterprämie zurückgezahlt werden muss, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt waren ist es dann natürlich wieder ein steuerwirksamer Aufwand.

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Die Frage, ob die zumutbare Belastung verfassungsgemäß ist, ist noch nicht abschließend entschieden und es gibt noch ein anhäniges Verfahren.

Es wurde lediglich in einem anderen Fall vom BFH erwähnt, dass die zumutbare Belastung anders zu berechnen ist, als es bisher durchgeführt wurde und dass das Gesetz quasi bisher falsch angewendet wurde (bisher zuungunsten des Steuerpflichtigen), es aber geduldet wurde. Jetzt ist die zumutbare Belastung stufenweise zu ermitteln. Urteil: https://www.bundesfinanzhof.de/content/19-2017

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Den Lohnsteuerjahresausgleich kann nur der Arbeitgeber mit der Dezemberabrechnung durchführen. Als Steuerpflichtiger kann man eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Einkommensteuererklärungen nur mit Anlage N für Arbeitnehmer dauern in München zur Zeit nur 1-2 Monate, wenn man eine Nachzahlung erwartet. Bei einer Erstattung geht es momentan auch schnell, aber hier dauert es erfahrungsgemäß etwas länger, aber meist nur bis zu 3 Monaten.

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Warum erhalten die Flüchtlinge in den Erstaufnahmeeinrichtungen keine Bücher (z.B. Sprachkurs Deutsch) zur Fortbildung?

Hallo, gestern abend bei "Maischberger" wurde ein syrischer Flüchtling (mit abgeschlossenem Wirtschaftsstudium) interviewt. Er beklagte sich darüber, dass es in der Erstaufnahmeeinrichtung in Kassel langweilig sei und er evtl. noch monatelang warten müsse auf die Anerkennung. Und erst dann könne er anfangen, Deutsch zu lernen. Ähnliches hat man auch schon bei div. anderen Sendungen gehört. Nämlich dass die Flüchtlinge Langeweile hätten und nicht wüssten, was sie den ganzen langen Tagen machen sollten. Für mich ist das nicht nachvollziehbar, denn wir haben doch Stadt- und andere Büchereien mit unzähligen, auch englischsprachigen Büchern. Und Sprachkurse "Deutsch für Ausländer" kann man mit geringen Kosten ausdrucken oder kopieren. Speziell die Syrer, die doch ziemlich sicher mit einer Anerkennung rechnen können: warum geben die Ämter oder Helfer denen nicht Bücher, mit deren Hilfe Sie Deutsch lernen können? Oder alte Kassettenrekorder oder ähnliches mit Medien zu Sprachkursen? Oder andere Bücher, mit denen die Leute sich fortbilden und sinnvoll beschäftigen können? Ist noch niemand von Ämtern/Behörden/Hilfsorg. auf diese einfache Idee gekommen? Und warum verlangen (gebildete) Flüchtlinge nicht selber nach solchen Büchern/CDs/Kassetten mit denen Sie sich sinnvoll beschäftigen und fortbilden können? Wo ist das Problem?

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1) 15% - 20% der Flüchtlinge sind Analphabeten, sie können also keine Bücher lesen; außerdem sind 80 - 90% ungebildet und daher erstmal nicht an Büchern interessiert, sondern sicher an einem Job.

2) Die Flüchtlinge werden komplett von Steuergeldern finanziert, der Staat ist sowieso schon überfordert, auch wenn er dass nicht zugibt; denkt daran, wenn die Steuererhöhungen kommen...

3) Die Flüchtlinge erhalten Taschengeld, warum kaufen sie sich nicht einen Büchereiausweis oder die gewünschten Bücher, wie der Rest der arbeitenden Bevölkerung?

4) Essen, Trinken und Unterkunft, was alles vom Staat gestellt und von den Steuerzahlern gezahlt wird, erscheint mir wichtiger als Bücher

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Mit den Angaben kann man das nicht sagen, es wird benötigt:

Bruttolohn

Steuerklasse

Selbst bei Steuerklasse 6 (Zweitjob) wären es nur 116,80 € bei 901,56 € brutto, daher nehme ich an, dass die 901,56 € netto sind, also schon Lohnsteuer und Sozialversicherung abgezogen.

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Einstellungsstop bei Großkunden. Nach 2 Jahresregelung erfolgt nun eine Abmeldung trotz unbefristeten Vertrag bei der Zeitarbeitsfirma. Welche Möglichkeiten?

Hallo zusammen. Wie oben schon beschrieben war ich von heute auf morgen abgemeldet. Ich wurde noch ein Tag vorher vom Schichtleiter vorgewarnt. Er sagte er hatte einen Anruf von meinen Arbeitgeber erhalten, dass ich unbedingt gleich in der früh nach meiner Nachtschicht zu einem Gespräch kommen soll. Mir war klar, dass ich in 2 Tagen nun meine 2Jahre in dieser Industrie abgearbeitet hatte. Da ich aber unbefristet war, hab ich mir keine weiteren Gedanken gemacht. Auch nicht über das vor 1 Monat bekannt gegebene Einstellungsstop. Ich dachte durch positives Feedback das es eher zu einer Festeinstellung kommt. Da mein Vertrag ja schon knappe 2 Jahre vor Einstellungsstop erstellt wurde. Bei dem Gespräch mit meiner Zeitarbeitsfirma, wurde mir also gesagt, dass leider nichts mehr zu machen ist. Darauf hin sagte ich: "Setzen Sie halt mein Vertrag neu auf" "Tja, da kämen wir dann zum nächsten Problem... Wir stellen nicht mehr ein" Mir wurde erklärt dass es nun zur Geschäftsschließung kommt, worin ich persönlich eigentlich einen Vorteil darin sehen würde, da bei so vielen Angestellten beim Kunden ein Abnehmer als Ersatz einspringen würde, somit würde ich nicht gegen das umlaute Wettbewerbsverbot verstoßen und könnte mich einfach bei der neuen Zeitarbeitsfirma bewerben ohne 3 Monate zu warten um bei einer Anderen Z-Firma anzufangen mit diesem Kunden. Jedoch sollte ich nun einen Aufhebungsvertrag unterschreiben und meinten dann (nach mehreren Überredungsversuchen mich dazu zu bringen zu unterschreiben), dass es egal wäre wie ich mich dazu entscheiden würde, da sie selber in einer Woche auf meinen Stuhl sitzen würden. Ich habe also den Aufhebungsvertrag ohne Unterschrift wieder zurückgeschoben. Also dann sollte ich nun mein Resturlaub unterschreiben. Habe meine Unterschrift gesetzt - fertig. Glaube nun mittlerweile nicht dass es zur Geschäftsschließung kommt, sondern nur das eine Zeitarbeitsfirma mit nur einen Kunden alles dafür tut eine 3 monatige Grundlohnauszahlung wegen Kündigungsfrist, aus den Weg zu gehen. Stellt sich dann die Frage, hätt ich den Urlaub auch unterschrieben, hätten sie nicht diese Story mit mir abgezogen?

Fazit: Ich sitze nun zu hause ohne schriftliche Kündigung und sitze meinen Urlaub ab

Hinsichtlich schwirren mir nun einige Fragen durch den Kopf.

  1. Kann ich mir den Arbeitsamt-besuch sparen da ich ja noch nichts schriftliches habe?

  2. Vorrausgesetzt es bewahrheitet sich, wann muss eine schriftliche Bakanntmachung seitens Arbeitgeber gemacht werden?

MIr fällt gerade ein, dass wenn es nicht zur Filialschließung kommt, sie einen Grund brauchen mir eine Kündigung auszuschreiben. Arbeitsmangel kann ich definitiv wiedersprechen.

Meine 3 Monate Kündigungsfrist würde also sowieso erst in Geltung nach schriftlicher Kündigung eintreten...

Was -soll ich/ soll ich nicht- in diesem Fall machen?

Würdet Ihr euch an meiner Stelle noch weitere wehemente Fragen stellen?

Mit Freundlichen Gruß

Karl Rupert

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Servus,

1) Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen! § 623 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)

2) Es müssen auch die Kündigunsfristen und Tarifverträge unbedingt eingehalten werden: gesetzlich mind. 4 Wochen zum 15ten oder zum Monatsende, wenn die Probezeit vorbei ist. AUSNAHME: Aufhebungsvertrag, daher würde ich auf keinen Fall Aufhebungsvertrag unterschreiben, dass ist die übliche Vorgehensweise bei Zeitarbeitsfirmen!! Evtl. je nach Größe der Firma muss eine Sozialauswahl bei Kündigungen vorgenommen werden, wenn nichts persönlich gegen den Arbeitnehmer vorliegt.

3) Beim Arbeitsamt müssen Sie sich jetzt "arbeitssuchend" melden, dass muss man, sobald man es weiß, allerdings müsste Ihnen das auch vom Arbeitgeber mitgeteilt werden.

4) Ich würde raten einen Anwalt für Arbeitsrecht einzuschalten!


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Inlingua soll recht gut sein, bietet auch Kurse für Business Englisch an etc.


http://www.inlingua.de/

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Vorab, das ist nicht mein Fachgebiet, ich kann nur aus Erfahrung erzählen...

Kosten je m² Wohnfläche liegen bei ca. 750 - 1.800 €, kommt auf die Wohnlage, die größe des Auftrages und natürlich auf den Bauunternehmer an.

Du musst einen Statiker/Architekten o.ä. finden, der die Verantwortung für die Aufstockung/Aufsattelung übernimmt und beim zuständigen Bauamt eine Genehmigung erlangen.

Eine Aufstockung/Aufsattelung in Holzrahmenbauweise ist möglich (nicht massiv, da die Tragfähigkeit dann nur bei 500kg liegt, 750 kg sind für einen massiven Aufbau notwendig). Es gibt auch die Nagelplattenkonstruktionen, Vorgefertigte Dachstühle und Fertig-Dächer.

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Zu Ihren Fragen:

  1. Der Vertrag mit Ihrem Mann muss dem Fremdvergleich standhalten! (Clearingstelle Rentenversicherung prüft auf Antrag ob es sozialversicherungspflicht ist)

  2. Angemeldet werden Arbeitnehmer bei der Krankenkasse (Sozialversicherungsnummer) und beim Finanzamt (ID-Nummer), monatlich sind Krankenkassenbeitragsmeldungen und Lohnsteuermeldungen elektronisch zu übermitteln und zu überweisen.

  3. Grundsätzlich ja, aber beachte Nr. 1

  4. Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuererklärung.

  5. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte zusammengerechnet, ändert am gemeinsamen Steuersatz somit nichts. (Annahme: Einzelunternehmen)

Ein Gewerbe anmelden ist nicht so einfach, wie viele denken. Am besten einen Steuerberater kontaktieren, da bei einer Gewerbegründung/Beginn einer Selbstständigkeit sehr viel zu beachten ist. Neben den kaufmännischen, rechtlichen und marktrelevanten Aspekten auch die Rolle des Unternehmers.

  • Erörterung der Chancen und Risiken einer beruflichen Selbstständigkeit
  • Konkretisierung der Geschäftsidee und Ausrichtung auf die Gründungsperson
  • Orientierung am Markt
  • Bewertung des Unternehmens bei einer Betriebsübernahme = Schwachstellenanalyse - Gründerperson: Bewertung der fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
  • Prüfung von Markt- und Wettbewerbsverhältnissen
  • Konkurrenz- und Nachfragesituation: Kundenpotenzial, Einzugsgebiet, Standort
  • Gesellschaftsrechtliche Fragestellungen
  • Investitions- und Finanzplan
  • Entwicklung von „best-case-worst-case-Szenarien“ für den Markteintritt
  • Bewertung vorhandener Risikopotenziale und alternativer Handlungsoptionen
  • Maßnahmen zur Markteinführung bzw. Marketing
  • Erstellen eines Plans für die nachfolgenden organisatorischen Schritte

Zudem sind in der Einkommensteuererklärung für Sie der Mantelbogen und die Anlage G für Gewerbebetriebe n.§15 EStG oder in der Anlage S für Selbsständige n.§18 EStG evtl. andere Anlagen (Kapitaleinkünfte §20 EStG, Vermietung u. Verpachtung §21 EStG etc.) abzugeben.


Bei Gewerblichen Unternehmern wird der Gewinn n. §4(1) EStG (Bilanz) oder n.§4(3) EStG (Einnahmen- Überschussrechnung) ermittelt. Ob Sie eine Bilanz erstellen müssen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Gewinn / Umsatz ist. Eine Bilanz ist n.§140 AO für alle abzugeben, die nach anderen Gesetzen Bücher führen abzugeben(z.B. Kaufmänner, wie Kfm. kraft Rechtsform d.h. Kapitalgesellschaften) zudem n. §141 AO wenn: •Umsätze, auch steuerfr. (ausgen. § 4 Nr. 8 bis 10 UStG) mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder •selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftl. Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des BewG) mehr als 25.000 € oder •Gewerbebetriebgewinne mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr oder •Land- und Forstwirtschaftsgewinne von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr


Zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung würde ich raten, wenn Sie einen Verlust haben, dann können Sie den Verlust vortragen. Verpflichtet sind Sie zur Abgabe der Gewerbesteuererklärung bei einem zu versteuernden Einkommen nach Gewerbesteuergesetz von mehr als 24.500 € (dies ist der Freibetrag für alle, außer Kapitalgesellschaften).


mehr dazu: http://www.gutefrage.net/tipp/was-muss-man-alles-tun-wenn-man-sich-selbststaendig-macht

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Die 1 € Stammkapital gelten für die UG, diese steht zwar im GmbH-Gesetz, ist aber keine GmbH, sondern eben eine UG.


Die Einzahlung der Stammeinlage einer GmbH von 25.000 € kann nicht in Form von Aktien erfolgen.

Möglich sind eine Bargründung, oder eine Sachgründung. Die Bargründung ist relativ einfach und ist schnell vollzogen. Hierzu müssen die 25.000 € bar eingezahlt werden. Zur Sicherung des Stammkapitals müssen vor Eintragung in das Handelsregister die Mindesteinlagen erbracht werden. Diese betragen mindestens ein Viertel der Stammeinlage jedes Gesellschafters, insgesamt jedoch mindestens 12.500 Euro.

Das Stammkapital muss nicht in Geld aufgebracht werden. Möglich ist auch die Ersetzung der Zahlungspflicht durch die Vereinbarung sog. Sacheinlagen. Dies sind Vermögensgegenstände, die der GmbH anstelle eines Geldbetrages zu Eigentum überlassen werden bzw. in ihr Vermögen übergehen. So kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass ein Gesellschafter den auf ihn entfallenden Betrag seiner Stammeinlage z.B. durch Übereignung eines Fahrzeuges an die GmbH erfüllen kann. Sobald jedoch einer der Gesellschafter seine Einlage nicht monetär leistet, sondern in Form von Sachwerten, wird der Gründungsprozess schwieriger. Der Sachwert muss im Vertrag genau beschrieben und geschätzt werden sowie ein Sachgründerbericht verfasst werden muss. Auch für den Eintrag im Handelsregister sind Unterlagen über die Sacheinlage einzureichen.

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Wenn ich das recht verstehe sind Sie der Rechnungssteller und es handelt sich um eine Ausgangsrechnung.

Da hier ein 4/3 Rechner vorliegt und nur 2.327,56 € eingegangen sind, muss man auch nur diese berücksichtigen. Es zählt doch erst der Zufluss, nicht das Rechnungsdatum. Wenn demnach nur 2.327,56 € zufließen, müssen auch diese 2.327,56 € erfasst werden.

1800 / 4400 € 2.327,56 und fertig. (USt = 378,81 € wie in der Rgn. ausgwiesen)

Für alle die DATEV nicht kennen, 4400 ist ein Automatikkonto und bucht automatisch 19% USt, also ich habe diese nicht vergessen.

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Provision sind steuer- und sozialversicherungspflichtig, zählt also zum Gesamtbrutto. Monatliche Provisionen sind ist laufender Arbeitslohn, jährliche Provisionen sind Einmalbezug (wie z.B. Weihnachtsgeld).

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Minijob neben sozialversicherungspflichter Hauptbeschäftigung

Neben einer Hauptbeschäftigung darf man nur einen Minijob sozialversicherungsfrei ausüben, ganz egal wie hoch dieser ist. Jeder weitere Minijob wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und (mit Ausnahmen) versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob bleibt pauschal verbeitragt.


Minijob(s) ohne sozialverischerungspflichtige Hauptbeschäftigung

Solange man keine Hauptbeschäftigung ausübt, kann man so viele Minijobs aussüben, wie man will, wenn diese in der Summe nur max. 450 € ergeben. Wird diese monatliche Grenze von 450 Euro überschritten, handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs. Jezt sind alle Minjobs versicherungspflichtig bei der zuständigen Krankenkasse zu melden. Alle Arbeitgeber müssen Sie nun als sozialversicherungspflichtig anmelden und die normalen Beiträge zur Sozialversicherung abführen. Die eventuell anfallende Lohnsteuer haben Sie zu tragen, da eine Pauschalierung mit 2% n.§40 EStG nicht mehr möglich ist.

mehr Infos: http://www.gutefrage.net/tipp/wie-viele-minijobs-in-welcher-hoehe-kann-man-haben

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