Nein, grundsätzlich kann der einmal genehmigte Urlaub nicht einseitig einfach so widerrufen werden.

Eine Ausnahme ist nur möglich bei absoluten Notfällen, dringenden betrieblichen Gründen also, die auf keine andere Weise gelöst werden können, außer durch Widerruf Ihres genehmigten Urlaubs. Es müssen also zwingende betriebliche Gründe vorliegen. Bloßer Personalmangel alleine reicht nicht aus. Es muss schon ganz konkret auf Ihre Arbeitskraft angekommen, sodass quasi ohne Sie das Unternehmen existenziell ins Straucheln kommt. Nur dann wäre aus meiner Sicht der Widerruf zulässig.

Viel Erfolg

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finde ich persönlich jetzt nicht so passend. Dann doch eher Zielgruppe.

Also z.B. "Zielgruppe des RA / der Kanzlei sind Familienunternehmer und junge Arbeitgeber" oder so ähnlich.

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Beispiel:

Polizist will Dich zur Blutabnahme zwingen, um den Alkoholgehalt im Blut festzustellen.

Die Blutabnahme ist in § 81a Abs.1 Satz 2 Strafprozessordnung geregelt (Gesetz).

Die Staatsanwaltschaft und Polizei darf nun "aufgrund eines Gesetzes" (hier der § 81a StPO) Dein Recht auf körperliche Unversehrtheit einschränken. Gäbe es das Gesetz nicht, dann dürften sie keine Blutentnahme einordnen. Der Pieks stellt ja eine Körperverletzung dar.

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Ort des Verkäufers, §12 ZPO (juristische Personen siehe § 17 ZPO), Verbrauchsgüterkauf ändert daran nichts.

Es gibt noch den Gerichtstand des Erfüllungsortes, § 29 ZPO. Hier wird in den AGB üblicherweise auch der Geschäftssitz des Verkäufers als Erfüllungsort vereinbart. Das der Ort des Verbrauchers (üblicherweise Wohnsitz) als Erfüllungsort gilt, ist eine sehr sehr seltene Ausnahme und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Ihrem Fall nicht einschlägig.

Viel Erfolg.

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Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammen zu rechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Die Gesamtzahl von 60 Stunden pro Woche überschreitet die nach dem ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden dauerhaft. Zwar sind nach der Öffnungsklausel des § 7 ArbZG gewisse Abweichungen per Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässig. An dem Durchschnitt von 48 Wochenstunden rüttelt die Öffnungsklausel des § 7 ArbZG nicht

Ist diese Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit – wie hier im Fall – nicht Ergebnis eines einzelnen Arbeitsvertrages, sondern mehrerer Arbeitsverträge und der Zusammenrechnung nach § 2 Abs. 1 ArbZG , so ist der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag , der zur Überschreitung der Höchstarbeitszeit führt, nichtig. Der Arbeitnehmer kann folglich keinerlei Ansprüche daraus geltend machen. Eine Nichtigkeit liegt nur dann nicht vor, wenn davon auszugehen ist, dass die Parteien etwas anderes (also etwa einen Vertrag mit einer geringeren und damit zulässigen) Arbeitszeit gewünscht hätten.

(LAG Nürnberg 19.05.2020, Aktenzeichen 7 Sa 11/19)

Fazit: Ich meine deshalb, dass der Arbeitnehmer ein Problem hat.

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Es darf trotz Krankheit gearbeitet werden, wenn man möchte. Man ist auch versichert.

Allerdings darf der Arbeitgeber, wenn ein Attest vorliegt, den Arbeitnehmer gegen seinen Willen nach Hause schicken.

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Name des Angeklagten, gefolgt von der Abkürzung u.a. bedeutet, dass noch weitere angeklagt sind. Die Vernehmung als Zeuge bezieht sich damit nicht nur auf den einen benannten Angeklagten, sondern gegen alle anderen Angeklagten (deshalb u.a.).

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Frage Nr.1: Urlaub erstattet bekommen?

Ein bereits genehmigter Urlaub kann der Arbeitgeber aus Kulanz wieder zurücknehmen und die quasi die Urlaubstage wieder gutschreiben, MUSS es aber nicht. Ein bereits genehmigter Urlaub muss grundsätzlich genommen werden, es sei denn, der Arbeitnehmer ist "erkrankt". Die Verpflichtung in Quarantäne zu müssen, ist aber keine Krankheit i.S.d. § 9 BUrlG.

Frage Nr.2: Vergütungsanspruch ohne Quarantäneanordnung

Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Hause schickt, ohne dass der Mitarbeiter durch behördliche Anordnung angewiesen wird, zu Hause zu bleiben, bleibt der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bestehen, § 615 BGB. Gilt natürlcih auch für den Minijobber.

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Eine Scheidungsfolgevereinbarung muss zwingend notariell beurkundet werden. Private Vereinbarungen vor der Scheidung über den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, den Ehegattenunterhalt sind unwirksam und damit im Streitfall nicht durchsetzbar.

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Also grundsätzlich können auch solche Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen wirksam sein. Deshalb nehmen die ja die Gespräche auf, um den entsprechenden Nachweis vor Gericht führen zu können.

Ich empfehle Ihnen, sich an die Verbraucherzentrale zu wenden. Von denen stammt auch folgender Hinweis, welcher allerdings rd. 2 Jahre alt ist:

Ungebetene Anrufe, bei denen Ihnen Geldanlagen, Versicherungen oder Zeitungsabos aufgeschwatzt werden, müssen Sie sich nicht bieten lassen. Aber: Verträge, die Sie am Telefon abschließen, sind auch ohne schriftliche Bestätigung gültig. Die einzige Ausnahme sind Verträge über die Teilnahme an Gewinnspielen und Lotterien.

Haben Sie einen solchen Vertrag am Telefon abgeschlossen, sollten Sie ihn möglichst schnell widerrufen. Die Frist dafür beträgt mindestens 14 Tage. Widersprechen Sie dabei der Nutzung Ihrer sämtlichen Daten zu Werbezwecken - denn auch darum geht es bei Gewinnspielen, Abos und Co. oft.

Ich würde auf jeden Fall, wenn Geld abgebucht wird, die Abbuchung rückgängig machen und mich verklagen lassen. Das wird sehr wahrscheinlich nicht passiert, weil es sich um ein Massengeschäft handelt. Ich meine, dass Gerichtsverfahren für solche Unternehmen zu stressig sind. Außerdem könnte das Geschäftsmodell auffliegen, wenn ein Richter das Geschäft als beispielsweise sittenwidriges Geschäft einstuft.

Viele Erfolg

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Das ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich meines Erachtens nicht allgemeingültig beantworten.

Beispiele:

Nikotingenuss. Lässt sich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf den Nikotinkonsum des Arbeitnehmers zurückführen, so führt dies nicht allein dazu, dass bereits deshalb dem Arbeitnehmer ein Verschulden iSd § 3 EFZG trifft. Dies kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer gegen klare und unmissverständliche ärztliche Weisungen verstößt, wenn er weiß, dass durch starkes Rauchen bereits die Krankheit eingetreten ist und bei einem weiteren Nikotinkonsum mit aller Wahrscheinlichkeit Arbeitsunfähigkeit eintreten wird

Verkehrsunfälle. Ist durch einen Verkehrsunfall die Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen, so besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkehrsvorschriften verletzt und damit seine Gesundheit aufs Spiel gesetzt hat

Freizeitunfälle. Vieldiskutiert ist die Frage, inwieweit das Freizeitverhalten des Arbeitnehmers zum Anlass genommen werden kann, ihm einen Verschuldensvorwurf zu machen, wenn im Rahmen seiner Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer einen Unfall erleidet. Dies ist insbesondere bei sportlichen Betätigungen denkbar. In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob die jeweilige Betätigung als solche schon zum Anlass genommen werden kann, dem Arbeitnehmer einen Verschuldensvorwurf zu machen, oder ob erst konkrete Verhaltensweisen im Rahmen einer sportlichen Aktivität einen Verschuldensvorwurf begründen können. Für Letzteres gelten die allgemeinen Regelungen. Verstößt etwa der Arbeitnehmer in grob- und leichtsinniger Weise gegen anerkannte Regeln einer jeweiligen Sportart oder betätigt er sich in einer Weise, die seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt, so ist von einem Verschulden auszugehen 

Immer wieder diskutiert wird die Frage, ob nicht bereits die Ausübung einer bestimmten Sportart als solches geeignet ist, dem Arbeitnehmer einen Verschuldensvorwurf zu machen. Hier spricht man von besonders gefährlichen Sportarten. Eine solche Sportart soll dann vorliegen, wenn das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtung so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln, dieses Risiko nicht abwenden kann. In einem solchen Fall beherrscht er das sportliche Geschehen nicht mehr, sondern setzt sich unbeherrschbaren Gefahren aus und nimmt damit ein hohes Verletzungsrisiko auf sich. Liegt eine solche Gestaltung vor, ist nach Auffassung der Rechtsprechung ein leichtsinniges und unvernünftiges Handeln anzunehmen, welches zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung führt. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme einer derartigen besonders gefährlichen Sportart jedoch sehr zurückhaltend. Das Bundesarbeitsgericht hat es etwa abgelehnt, das Drachenfliegen oder das Amateurboxen als gefährliche Sportart einzuordnen. Auch die Teilnahme an der Deutschen Motorrad-Rennsportmeisterschaft sowie das Inline-Skating stellt nach Auffassung der Rechtsprechung keine gefährliche Sportart dar.

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Minijob ist unproblematisch. Der Arbeitgeber muss nur einige Dinge beachten. Du selbst darfst Dich aber um solche Jobs bewerben.

In der Regel dürfen Jugendliche erst ab 15 Jahren arbeiten – und dann auch nicht länger als acht Stunden am Tag und nur in der Zeit zwischen 6.00 und 20.00 Uhr. Sind sie jünger als 15, ist für sie eine Beschäftigung grundsätzlich verboten. Es sei denn, die Eltern erlauben eine Tätigkeit.

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Die Mitteilung ist an den Arbeitgeber zu richten. Der Arbeitgeber kann allerdings auch für derartige Mitteilungen eine Person oder Stelle innerhalb seines Unternehmens benennen, die zur Empfangnahme derartiger Mitteilungen befugt ist. Hierbei kommen insbesondere ein Personalsachbearbeiter oder die Personalabteilung in Betracht. Hat der Arbeitgeber keinen Adressaten benannt, dann soll die Mitteilung an einen Vorgesetzten oder die Personalabteilung erfolgen. Andererseits kann aber nicht in jedem Fall der unmittelbare Vorgesetzte als richtiger Adressat angesehen werden. Entscheidend ist dessen Stellung innerhalb des Betriebes. Hat der jeweilige Vorarbeiter als unmittelbarer Vorgesetzter des Arbeitnehmers nur eine untergeordnete Funktion, so ist er nicht richtiger Adressat für eine Mitteilung gem. § 5 EFZG.

Nicht als richtige Adressaten gelten auch Betriebsräte, Telefonisten, Pförtner oder Arbeitskollegen. Wendet sich ein erkrankter Arbeitnehmer an eine Person dieses Personenkreises, so ist diese Person als Erklärungsbote einzuordnen, mit der Konsequenz, dass der Arbeitnehmer das Risiko dafür trägt, dass der Bote die Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig weitergibt .

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Obwohl sich heute wirklich viele Leute (anders also noch vor 20 - 30 Jahren) tätowieren lassen, wäre ich immer noch noch vorsichtig. Solange das Tattoo verdeckt werden kann, ist es egal, sieht ja keiner.

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Wer bezahlt?

Beide, als Gesamtschuldner.

Die bereits ausgezogene Partei kann sich nicht darauf, dass sie die Wohnung bereits geräumt hat. (Quelle: https://openjur.de/u/276004.html)

Die Beklagte zu 2) schuldet für die Zeit von April 2007 bis zum 20.6.2007 gemäß § 546a I BGB als Gesamtschuldnerin gemäß § 421 BGB neben dem Beklagten zu 1) eine Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich 1.100,- Euro, insgesamt 2.933,33 Euro. Ihre gesamtschuldnerische Haftung ist nicht dadurch entfallen, dass sie aus der Wohnung ausgezogen war und selber keinen Besitz an dieser mehr beanspruchte. Trotz ihres Auszugs hat sie mit dem Verbleiben des Beklagten zu 1) in der Wohnung die Mietsache i. S. d. § 546a BGB vorenthalten. Denn sie hat ihre Rückgabeverpflichtung gemäß § 546 BGB nicht erfüllt. Diese Rückgabeverpflichtung war auch nicht gemäß § 275 BGB ausgeschlossen. Eine objektive Unmöglichkeit gemäß § 275 I BGB ist nicht gegeben. Denn die Mietsache ist nicht untergegangen(vgl. Schmidt/Futterer-Gather, Mietrecht, 9. Aufl. 2007, zu § 546a BGB Rn. 24).Auch eine subjektive Unmöglichkeit i. S. d. § 275 BGB ist nicht gegeben. Die subjektive Unmöglichkeit i. S. d. § 275 BGB ist in Hinblick auf § 275 II, III BGB grundsätzlich mit der Folge eng auszulegen, dass ein Vorenthalten stets dann gegeben ist, wenn dem Mieter die Rückgabe noch zumutbar ist(vgl. Schmidt/Futterer-Gather, a. a. O., zu § 546a BGB Rn. 25).Dieses war der Fall. Zieht einer von mehreren Mietern aus und verbleibt einer in der Wohnung, liegt ein Vorenthalten vor. Denn dem ausgezogenen Mieter ist es zuzumuten mit rechtlichen und tatsächlichen Mitteln auf den verbleibenden Mitmieter einzuwirken, seine Rückgabepflicht zu erfüllen(vgl. BGH Rechtsentscheid vom 22.11.1995, DWW 1996, 250; OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 901; Schmidt/Futterer-Gather, a. a. O., zu § 546a BGB Rn. 27).Denn der sich vertragsuntreu verhaltende Mitmieter ist die Person, mit der der ausgezogene Mieter wissentlich und willentlich eine gemeinschaftliche Schuld begründet hat. Mag die Beklagte zu 2) sich im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs gemäß § 426 BGB versuchen, sich bei dem Beklagten zu 1) schadlos zu halten, dessen Insolvenzrisiko im Verhältnis zur Klägerin vorrangig zu tragen hat.

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Bei echten Depressionen wirst Du nicht helfen können. Die einzige Hilfe wird die Empfehlung sein, sich unbedingt einem Arzt anzuvertrauen. Alles andere verschwendet wertvolle Zeit. Leider.

Viel Glück

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meiner Meinung nach ist ein Vertrag mit einer Erstlaufzeit von über 24 Monaten unwirksam. Mehr dazu kannst Du hier nachlesen.

http://www.juraforum.de/ratgeber/zivilrecht/vertragslaufzeit-im-fitnessstudio-wie-lange-maximal

In dem Artikel sind auch entsprechende Urteil genannt. Möglicherweise passen den Urteilen zugrunde liegenden Sachverhalten auch in Deinem Fall.

Viel Erfolg

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Darf mein ex mir Hausverbot erteilen und somit den Zugang zu meinen Sachen verwehren?

Ich gehe davon aus, dass der Mietvertrag für die Wohnung bzw. für das Grundstück auf seinen Namen läuft oder er sogar Eigentümer ist. In diesem Fall darf er das. 

Gleichwohl hast Du selbstverständlich ein Anspruch auf Herausgabe sämtlicher Sachen, die in Deinem Eigentum stehen. Jedoch kannst Du eben nicht einfach hingehen und die Wohnung oder das Grundstück betreten und eigenmächtig die Sachen mitnehmen.

Wenn Dein Ex Ansprüche gegen Dich hat, ist grundsätzlich die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts denkbar. Das müsste man dann eben genauer prüfen. Alleine wirst Du damit überfordert sein, so dass Du Dir eben einen Anwalt nehmen musst. Möglicherweise müsste eben Klage eingelegt werden. Das kann man je nach Streitwert auch selber machen, aber die juristische Vorgehensweise wird Dich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überfordern.

Viel Erfolg.

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