Die Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammen zu rechnen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG). Die Gesamtzahl von 60 Stunden pro Woche überschreitet die nach dem ArbZG zulässige Höchstarbeitszeit von 48 Stunden dauerhaft. Zwar sind nach der Öffnungsklausel des § 7 ArbZG gewisse Abweichungen per Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässig. An dem Durchschnitt von 48 Wochenstunden rüttelt die Öffnungsklausel des § 7 ArbZG nicht
Ist diese Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit – wie hier im Fall – nicht Ergebnis eines einzelnen Arbeitsvertrages, sondern mehrerer Arbeitsverträge und der Zusammenrechnung nach § 2 Abs. 1 ArbZG , so ist der zuletzt geschlossene Arbeitsvertrag , der zur Überschreitung der Höchstarbeitszeit führt, nichtig. Der Arbeitnehmer kann folglich keinerlei Ansprüche daraus geltend machen. Eine Nichtigkeit liegt nur dann nicht vor, wenn davon auszugehen ist, dass die Parteien etwas anderes (also etwa einen Vertrag mit einer geringeren und damit zulässigen) Arbeitszeit gewünscht hätten.
(LAG Nürnberg 19.05.2020, Aktenzeichen 7 Sa 11/19)
Fazit: Ich meine deshalb, dass der Arbeitnehmer ein Problem hat.