Das ist eine Frage des Einzelfalls und lässt sich meines Erachtens nicht allgemeingültig beantworten.
Beispiele:
Nikotingenuss. Lässt sich die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auf den Nikotinkonsum des Arbeitnehmers zurückführen, so führt dies nicht allein dazu, dass bereits deshalb dem Arbeitnehmer ein Verschulden iSd § 3 EFZG trifft. Dies kann vielmehr erst dann angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer gegen klare und unmissverständliche ärztliche Weisungen verstößt, wenn er weiß, dass durch starkes Rauchen bereits die Krankheit eingetreten ist und bei einem weiteren Nikotinkonsum mit aller Wahrscheinlichkeit Arbeitsunfähigkeit eintreten wird
Verkehrsunfälle. Ist durch einen Verkehrsunfall die Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen, so besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig Verkehrsvorschriften verletzt und damit seine Gesundheit aufs Spiel gesetzt hat
Freizeitunfälle. Vieldiskutiert ist die Frage, inwieweit das Freizeitverhalten des Arbeitnehmers zum Anlass genommen werden kann, ihm einen Verschuldensvorwurf zu machen, wenn im Rahmen seiner Freizeitgestaltung der Arbeitnehmer einen Unfall erleidet. Dies ist insbesondere bei sportlichen Betätigungen denkbar. In diesem Fall ist zu unterscheiden, ob die jeweilige Betätigung als solche schon zum Anlass genommen werden kann, dem Arbeitnehmer einen Verschuldensvorwurf zu machen, oder ob erst konkrete Verhaltensweisen im Rahmen einer sportlichen Aktivität einen Verschuldensvorwurf begründen können. Für Letzteres gelten die allgemeinen Regelungen. Verstößt etwa der Arbeitnehmer in grob- und leichtsinniger Weise gegen anerkannte Regeln einer jeweiligen Sportart oder betätigt er sich in einer Weise, die seine Kräfte und Fähigkeiten deutlich übersteigt, so ist von einem Verschulden auszugehen
Immer wieder diskutiert wird die Frage, ob nicht bereits die Ausübung einer bestimmten Sportart als solches geeignet ist, dem Arbeitnehmer einen Verschuldensvorwurf zu machen. Hier spricht man von besonders gefährlichen Sportarten. Eine solche Sportart soll dann vorliegen, wenn das Verletzungsrisiko bei objektiver Betrachtung so groß ist, dass auch ein gut ausgebildeter Sportler bei sorgfältiger Beachtung aller Regeln, dieses Risiko nicht abwenden kann. In einem solchen Fall beherrscht er das sportliche Geschehen nicht mehr, sondern setzt sich unbeherrschbaren Gefahren aus und nimmt damit ein hohes Verletzungsrisiko auf sich. Liegt eine solche Gestaltung vor, ist nach Auffassung der Rechtsprechung ein leichtsinniges und unvernünftiges Handeln anzunehmen, welches zum Ausschluss der Entgeltfortzahlung führt. Die Rechtsprechung ist bei der Annahme einer derartigen besonders gefährlichen Sportart jedoch sehr zurückhaltend. Das Bundesarbeitsgericht hat es etwa abgelehnt, das Drachenfliegen oder das Amateurboxen als gefährliche Sportart einzuordnen. Auch die Teilnahme an der Deutschen Motorrad-Rennsportmeisterschaft sowie das Inline-Skating stellt nach Auffassung der Rechtsprechung keine gefährliche Sportart dar.