Fristlose Kündigung oder fristgerechte Kündigung sind eigentlich alles Dinge, die durch Einseitige Willenserklärung zum Beispiel ein Vertragsverhältnis vorzeitig oder fristgerecht auflösen können. Bei Laufzeitverträgen ist das zum Beispiel relevant, dass dort eigentlich fristlose König nur bei wichtigen Gründen und es muss auch zuvor eine Abmahnung ausgesprochen werden. Also der jenige muss zuerst eigentlich in den meisten Fällen darauf hingewiesen werden, dass dann verhalten sich besser muss, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden darf. Da steht doch im Paragraph 314 BGB glaube ich im Paragraph 626 BGB steht das zum Beispiel so nicht drin aber die Rechtsprechung ist mittlerweile dazu übergegangen, dass auch da zu fordern zum Beispiel bei Dienstleistungsverträge über den Umweg des Paragraphen 242 BGB gibt es auch diverse Urteile vom Bundesgerichtshof und vom Arbeitsgericht

insgesamt haben eigentlich alle Formen gemeint, dass eine fristlose Kündigung meistens nur schwer auszusprechen ist, und dafür trifft die Gründe Gründe vorliegen müssen

im Arbeitsrecht ist es dann noch zusätzlich so, dass man sich wenn man eine fristlose Krönung im Briefkasten hat. Dann auch schnell dagegen werden, muss man sich dagegen wehren will. In der Regel hat man nur 2-3 Wochen Zeit im anderen Formen der gegenseitigen Verträge und bei Dienstleistungsverträge gibt es diese Frist zwar nicht, aber man kann da seine Rechte verwirken

Frist kann aber zum Beispiel auch gehemmt werden oder wenn man nicht mit diesem Versandweg gerechnet hat, wenn man zum Beispiel immer per E-Mail korrespondiert die Kündigung aber auf einmal per Post eingeht. Dann ist das ein ungewöhnlicher Versandweg und könnte ein Verstoß gegen treuen Glauben sein. D.h. die Frist beginnt nicht ab Zugang, sondern erst ab Kenntnis zu laufen.

zu guter letzt würde ich sagen, gibt es da noch den so genannten Kontrahierungszwang einmal den Kontrahierungszwang aufgrund diskriminierenden Verhaltens, was im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt ist oder auch in Art. 3 Grundgesetz. Da sind eine Dinger aufgezählt, warum man zum Beispiel nicht kündigen kann und was impliziert ein Kontrahierungszwang darstellen würde. Zum Beispiel darf ein Anwalt seinen Mandanten nicht kündigen, weil seine Weltanschauung nicht passt oder weil er homosexuell ist als Beispiel.

dann gibt es auch noch, aber das ist ein sehr seltener Fall und kommt in der Praxis eigentlich so gut wie nie vor ein Kontrahierungszwang gemäß Paragraph 826 BGB denn dieser Kontrahierungszwang gilt eigentlich nur

also ein Kontrahierungszwang gilt eigentlich nur in den Fällen Versorgung mit Güter, die lebensnotwendig sind. In ganz besonderen Ausnahmefällen gibt es aber auch durch die mittelbare Drittwirkung und Paragraph 826 BGB die Möglichkeit ein Kontraumfang auszusprechen zum Beispiel wenn das Unternehmen eine Monopol ähnliche Stellung hat d.h. dann muss das Unternehmen mit dir einen Vertrag abschließen aber das ist Auslegung im Einzelfall und spielt in der Praxis so gut wie keine Rolle

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Eig muss es nach Paragraph 314 noch erst mal ne Abmahnung geben

Das ist zwar ein Paragraph 626 BGB zum Beispiel nicht vorgegeben aber die Rechtsprechung verlangt mittlerweile da auch das zuvor erst eine Abmahnung erfolgen muss nach Paragraph 242 BGB sonst ist die fristlose Kündigung in der Regel und meistens unwirksam. Das ist erst mal das erste, woran man gehen sollte

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Ja sowas ist ja auch bei Erbengemeinschaft ähnlich
es gibt da öfter die Konstellation Feststellungserklärung und da spielt auch Treu und Glauben eine Rolle

je nachdem, wer Schulter hat das Finanzamt auch bei Verspätungszuschläge und anderen Sachen einen gewissen Ermessensspielraum

wichtig wäre hier zum Beispiel auch die europäische Menschenrechtskonvention. Es ist immer wichtig, dass der jenige, der in einer Erbengemeinschaft oder in einer GbR schuld ist, dann auch belangt wird und dass seine Schulter berücksichtigt wird. Das ist auch wichtig für die gesamtschuldnerische Haftung und da gibt es halt Ausnahmen die auch das Finanzamt anwenden kann und das geht dann über treuen Glauben zum Beispiel

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So Anspruch auf Recht hat man erst mal immer

Rechtsanwälte sind Organ der Rechtspfflegw du hast zur Not auch Anspruch auf einen Notanwalt und der Anwalt darf kein Mist machen usw

sonst kannst gegen ihn klagen usw

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Ist eig recht formfri, was Inhalt angeht möglich.

Allerdings gibt es viele die sagen, dass das Prinzip der Umkehr des Beweises bei der Zustellfiktion eig unecht ist

Denn u.U könnte ein Verstoß gegen das r Gehör vorliegen

Es könnte zudem sein, dass art 6 emrk verletzt ist, somit könnten die üblichen Regelungen nach der Analogie und Gewohnheitsrecht gelten

man sollte auf jeden Fall auch nach § 445 ff bzgl Paeteivernehmung von Amtswegen bei Beweisnot verfahren

Der Richter kann dann die Aussagen frei würdigen

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Seltsame Frage, wieso sollte die Hausverwaltung ihren Sitz im gleichen Ort haben, da gibt es gesetzlich keine Einschränkungen

Wichtig wäre eher :

Leistung ist hier wichtig, ein Bekannter hat als Eigentümer die verwaltergebühr sogar gemindert also ähnlich wie ein Mieter die Miete mindert, dass das geht ist kaum bekannt, ergibt sich aber zb aus § 321 und 323 BGB sowie § 326. BGB wenn der Verwalter den Vertrag bricht zb weil er gegen § 242 BGB verstößt, kommt 326 BGB zur Anwendung ein Verstoß oder eine sog. Schlechtleistung kommt zb auch dann schon in Betracht, nicht nur bei fehlender Leistung, sondern sozusagen auch bei falscher Leistung oder wenn der Verwalter zb keine Angebote einholt nicht den Geboten der Wirtschaftlichkeit handelt, also so gesehen unseriös verhält, so gesehen wäre die Leistung nicht erbracht, da eine Leistung im Sinne des BGB immer nur eine Leistung sein kann, die der verkehrssitte auch entspricht

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Besser größer als zu klein find ich

Ich denke das is natürlich , wenn du mal Kinder hast und selbst stillst, dann muss ja da sozusagen auch was reinlassen, damit das Baby satt wird nehm ich mal Laienhaft an

solange sie dir nicht bis zur Hüfte gehen oder so is das doch ok

due meisten Frauen wollen ja, was du von Natur aus hast

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Jo erst msl Pech würd ich sagen

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Erst mal kann ich mir nicht vorstellen, dass die Polizei so was sagt, außer deine Freundin schlägt dich physisch bzw psychisch

Du und deine EX müsst kündigen bzw du kannst sie auf Zustimmung der Kündigung verklagen

Ansonsten bleibt njr das Gewaltsvhutzgedetz, um sie aus der whg zu belegen

Da muss sie dann beweisen, das sie dich nicht seelisch fertig gemacht hat

Ansondten seh ich hier in dieser seltsamen Konstellation schwarz , wieso steht deine EX überhaupt im Mietvertrag , dass ist doch garnicht nötig, wenn man zusammenzieht

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Ich versteh die ganze Frage null

Erstens was hast du damit zu tun ?
Deine Mutter lebt doch noch, due kann im übrigen ihr Haus per Testament vererben wem sie will

Du hast damit nix zu tun und du hast momentan auch keinerlei irgendwo gearteten Rechte, deine Mutter hat doch keinen Betreuer !
Vermieten kann deine Schwester nix, die is kein Eigentümer oder hat deine Mutter ihr vllt eine Vollmacht zur Vertretung gegeben ?

Und wie gesagt ohne Testament bekommt jeder die Hälfte

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Gerichtsvollzieher pfändet fremdes Eigentum?

Brauche mal ne Antwort von Leuten die sich da wirklich auskennen.

ich würde gerne einem guten Bekannten helfen, der sich grad in einer misslichen Lage befindet, aber kenne mich da selber kaum aus.

Person A wohnt seit ca 5 Jahren mit Person B zusammen (keine Ehe) im Haus von Person A. Person B ist damals mit ihrem ganzen Besitz zu Person A gezogen. Person A hat wegen Erbe , noch Schulden bei seinen Geschwistern, nun kommt Brief vom Gericht, das Gerichtsvollzieher kommt (keine Ahnung wann).

Soweit mir bekannt, kann der Gerichtsvollzieher alles pfänden, was im Besitz von Person A ist, also alles was sich in seinem Haus befindet und dabei prüft er nicht ob auch alles Person A gehört (außer es ist offensichtlich, das es nicht ihm gehört).

Frage 1: Person B, kann solange das Zwangsvollstreckungsverfahren noch in Gange ist eine Drittwiderspruchsklage erheben um ihren besitz wieder zu bekommen. ist dies mit kosten verbunden ? wenn ja wie teuer kann die aktion werden ?

Frage 2: Person B wird ja beweisen müssen das sie die Sachen bezahlt hat und ihr gehören, es existieren aber kaum noch Rechnungen / Belege, man hebt ja nicht Jahrzehnte alle Quittungen auf. es sind ja auch zb. Geburtstags / Weihnachtsgeschenke usw. dabei

Frage 3: Person A und B haben je 1 Auto (beide Mittelklasse), welches beide auch benötigen um auf die Arbeit zu kommen. also sind die 2 Kfz unpfändbar, oder ?

Frage 4: wenn der Gerichtsvollzieher das erste mal da war, kommt der nochmal wieder ? Wenn ja wie oft in der Regel und in welchen Abständen kann das passieren ?

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Du schreibst doch selber ( „keine Ehe“) lt Urteil dew BGH von 2006 muss man da nix beweisen, beweisen muss der Gläubiger, dass die Dinge im Haus von wert zb nur dem Schuldner gehören

Das heißt also wenn es Miteigentum ist, was regelmäßig angenommen wird- dann kann nix gepfändet

Diese Eigentumsvermutung 1362 BGB gilt nur in der Ehe

Also Gläubiger und Gerichtsvollzieher Liste mitgeben, sagen was wem gehört und fertig

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Komisch das hier immer Leute haben, die offenbar noch nicht mal rudimentäre Kenntnisse haben

Es gilt in Deutschland das Sachenrecht, Rechnungen als solche sind eig eh nur ein Indiz und das ist auch garnicht der Punkt : macht ne Liste und fertig

So wie ich das verstehe ist das eine Wohnung auch ein gemeinsam geführten Haushalt ?
aber selbst wenn, es ist ja keine Ehe, da greift der 1362 BGB nicht, dass heißt lt Urteil des BGH aus dem Jahr 2006 liegt die Bewwislast hilfsweise schon mal gerichtlich beim Gläubiger ! Ich persönlich verstehe eh nicht, wieso bei dem Recht das größtenteils novh aus 1877 besteht, hier Gläubiger immer so schnell recht bekommen, anstatt erst mal die Verhältnisse und den Sinn zu prüfen.
Soweit ich weiß greift nun der § 1006 oder 1004 demnach hat man als Vermutung im Zweifel Miteigentum, dass wiederum befeutet das der Gerichtsvollzieher da nix pfänden kann, da hier teilweise die Sachen im Eigentum von euch stehen also nicht nur Schuldner - er darf dann nicht pfänden und beweisen muss der Gläubiger das es anders is und nicht ihr, duese Beweis gelingt sehr selten.
Ihr solltet dem Gläubiger und Gerichtsvollzieher da mal aufklären

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Die. Frage ist was für Pflichten er hat

zb muss ein guter Anwalt nach Richterrecht und Gewohnheitsrecht und den allgemeinen Geflohenheiten ein Info und Beschaffungspflicht haben

Das wird jedenfalls von der Bevölkerung mittlerweile auch größtenteils so gesehen

Er muss den Sachverhalt erforschen, bisher gelaufene Schriftwechsel vom ggfs Voranwalt sichten usw

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Lustigerweise recht oft, ich kenn einen da ist einer Schuldner lebt bei Freund in seinem Haus

sind nicht verheiratet, der Schuldner gehört nix, dass is auch dem Gläubiger bekannt

Trouzdem kam dann blind der Gerichtsvollzieher nach dem Motto einfach mal alles pfänden im gemeinsamen Haushalt, obwohl das gegen § 1362 BGB verstößt

Die Beweislast liegt lt BGH 14. Dezember 2006 - IX ZR 92/05 sowieso bei so was beim Gläubiger usw

Leider wird sich kaum dran gehalten, weil der Gerichtsvollzieher nicht prüfen muss, wem was gehört

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Ich versteh nicht, was das mit ner Frage hier zu tun haben soll

stehe auch auf Männer, na und

Ehrlich gesagt ist mir das egal, was andere darüber denken, Homo und Bisexualit usw gehört zur Natur, dass hst es schon immer gegeben

Ich bin ja auch nicht gegen die Natur als solche

Es ist verwunderlich, dass heutzutage noch Leute gegen Homosexuelle sind, es is längst klar, dass das keine Krankheit ist

Es ist auch längst von der UNO geschützt auch die EU schützt Minderheiten und swlbet die Religion hat eig nix gegen Homosexuelle, verstehe nicht ganz woher immer dieser Hass kommt

Der Islam untersagt es nur bei Ehebruch in Verbindung

Und es gibt im Islam Propheten und Gesandte, dass heißt nix is da in Stein gemeißelt usw

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Die weitere Frage wäre, was der Fragesteller gegen Völkergewohnheitsrecht hat, natürlich entsteht Gewohbheitsrecht, dass entsteht auch in einem Land, wenn sich viele Menschen einig sind, nicht nur die Legislative oder Judikstive kann Recht schaffen, sondern auch das Volk, dass wird durch Art 1 EGBGB bzw Art 2 auch anerkennt, Thema Gewohnhritsrecht

Menschen sind Rechtssubjekte, dass heißt sie sind Prozess und rechtsfähig, im La Grand Urteil steht sogar, dass Menschen Träger Völkerrechtssubjekt sind, also partielles Völkerrechtssubjekt

Das bedeutet, dass Menschen gleichzusetzen sind mit de facto Regimen, diese haben begrenzte völkerrechtliche Rechte und Pflichten.
Der Art 34 bis 36 des IGH Statuts spricht zwar von Staaten, allerdings hat sich die Definition weiterentwickelt

Es spricht sogar nix dagegen, dass bestimmte Personen sich zusammen tun und aufgrund gewisser Werte auch müssen, um ihrerseits einen Mikrostaat als Plstzhalter ausrufen zu lassen

Meist fehlt es bei dieser Definition nur am Land, da gibt es aber bereits in Dänemark Precedenzfälke

Von daher kann eig jeder vor dem IGH auch direkt klagen, da zb die USA in ihrer Verfassung Völkergewohnheitsrecht nicht richtig anerkennen, könnten US Bürger auch direkt versuchen den IGH „anzurufen“

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