Fristlose Kündigung oder fristgerechte Kündigung sind eigentlich alles Dinge, die durch Einseitige Willenserklärung zum Beispiel ein Vertragsverhältnis vorzeitig oder fristgerecht auflösen können. Bei Laufzeitverträgen ist das zum Beispiel relevant, dass dort eigentlich fristlose König nur bei wichtigen Gründen und es muss auch zuvor eine Abmahnung ausgesprochen werden. Also der jenige muss zuerst eigentlich in den meisten Fällen darauf hingewiesen werden, dass dann verhalten sich besser muss, bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden darf. Da steht doch im Paragraph 314 BGB glaube ich im Paragraph 626 BGB steht das zum Beispiel so nicht drin aber die Rechtsprechung ist mittlerweile dazu übergegangen, dass auch da zu fordern zum Beispiel bei Dienstleistungsverträge über den Umweg des Paragraphen 242 BGB gibt es auch diverse Urteile vom Bundesgerichtshof und vom Arbeitsgericht
insgesamt haben eigentlich alle Formen gemeint, dass eine fristlose Kündigung meistens nur schwer auszusprechen ist, und dafür trifft die Gründe Gründe vorliegen müssen
im Arbeitsrecht ist es dann noch zusätzlich so, dass man sich wenn man eine fristlose Krönung im Briefkasten hat. Dann auch schnell dagegen werden, muss man sich dagegen wehren will. In der Regel hat man nur 2-3 Wochen Zeit im anderen Formen der gegenseitigen Verträge und bei Dienstleistungsverträge gibt es diese Frist zwar nicht, aber man kann da seine Rechte verwirken
Frist kann aber zum Beispiel auch gehemmt werden oder wenn man nicht mit diesem Versandweg gerechnet hat, wenn man zum Beispiel immer per E-Mail korrespondiert die Kündigung aber auf einmal per Post eingeht. Dann ist das ein ungewöhnlicher Versandweg und könnte ein Verstoß gegen treuen Glauben sein. D.h. die Frist beginnt nicht ab Zugang, sondern erst ab Kenntnis zu laufen.
zu guter letzt würde ich sagen, gibt es da noch den so genannten Kontrahierungszwang einmal den Kontrahierungszwang aufgrund diskriminierenden Verhaltens, was im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geregelt ist oder auch in Art. 3 Grundgesetz. Da sind eine Dinger aufgezählt, warum man zum Beispiel nicht kündigen kann und was impliziert ein Kontrahierungszwang darstellen würde. Zum Beispiel darf ein Anwalt seinen Mandanten nicht kündigen, weil seine Weltanschauung nicht passt oder weil er homosexuell ist als Beispiel.
dann gibt es auch noch, aber das ist ein sehr seltener Fall und kommt in der Praxis eigentlich so gut wie nie vor ein Kontrahierungszwang gemäß Paragraph 826 BGB denn dieser Kontrahierungszwang gilt eigentlich nur
also ein Kontrahierungszwang gilt eigentlich nur in den Fällen Versorgung mit Güter, die lebensnotwendig sind. In ganz besonderen Ausnahmefällen gibt es aber auch durch die mittelbare Drittwirkung und Paragraph 826 BGB die Möglichkeit ein Kontraumfang auszusprechen zum Beispiel wenn das Unternehmen eine Monopol ähnliche Stellung hat d.h. dann muss das Unternehmen mit dir einen Vertrag abschließen aber das ist Auslegung im Einzelfall und spielt in der Praxis so gut wie keine Rolle