Es darf nur das Elterngeld angesetzt werden, was Ihr auch tatsächlich erhalten habt.

Aber unter dem Progressionsvorbehalt fällt auch das Muttschaftsgeld, welches Du wahrscheinlich erhalten hast. Schau mal nach, ob Du dann auf den Betrag kommst.

Sollte das immer noch nicht der Fall sein, hilft es nur, einmal beim Finanzamt anzurufen und sich den Betrag erklären zu lassen und, falls der falsch ist, Einspruch einzulegen und dann die Belege mit beizufügen.

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In Deinem Fall kommt es ohne weitere absetzbare Aufwendungen zu einer Nachzahlung, weil Dein Arbeitgeber beim Lohnabzug mindestens 1900 Euro im Jahr als Vorsorgeaufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen berücksichtigen muss. Da Du (wie ich Dich verstanden habe) aber keine entsprechenden (hohen) Aufwendungen hast, hast Du eigentlich zu wenig Lohnsteuer gezahlt und es entsteht halt die Nachzahlung.

Du bist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG sogar zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet und hast grds. nur bis Ende des Monats Zeit. Auf Antrag wird die Frist aber in der Regel ohne Probleme verlängert.

Weil Du aber auch hohe Werbungskosten hast, denke ich, dass es zu keiner Nachzahlung kommt.

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Das Kind wird bei Dir nur mit 0.5 eingetragen. Ein ganzes Kind geht nicht bei Steuerklasse I. (§ 38b EStG).

Nur bei Steuerklasse III und IV wird das Kind voll eingetragen.

Zudem wirken sich Kinder beim Lohnabzug nur auf den Solidaritätszuschlag und auf Kirchensteuer aus.

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In vielen Bundesländern werden zZ die Rentner angeschrieben, die nach überschlägiger Überprüfung Steuern zu zahlen haben, und aufgefordert, Steuererklärungen einzureichen. Ob Deiner Mutter auch überschlägig geprüft wurde und welches Ergebnis ggf. rauskam, kann Dir allenfalls ihr Finanzamt sagen.

Wenn sie Steuern zu zahlen hat, kann das Finanzamt dieses Jahr bis einschließlich 2005 rückwirkend die Steuererklärung anfordern, da bei Rentnern, die keine Erklärung eingereicht haben und Steuern zu zahlen haben, zumindest eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt und somit die Festsetzungsfrist 5 Jahre beträgt (Fristbeginn ist für 2005: 31.12.2008, Fristende: 31.12.2013). Unter Umständen wären dann auch Nachzahlungszinsen zu zahlen.

Ob ggf. noch ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, hängt u.a. von der Höhe der Nachzahlung ab.

Wie siola schon meinte, ladet Euch doch kostenlos das Elsterprogramm runter und rechne einmal für 2012 alles durch. Dann kannst Du ja sehen, ob Steuern zu zahlen sind. Wenn ja, solltet Ihr von Euch aus die Erklärungen einreichen, kommt beim Finanzamt besser an ;-)

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SVZ heißt Sondervorauszahlung.

Du hast einen Antrag auf Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer gestellt (= Voranmeldungen können einen Monat später als ursprünglicher Termin abgegeben werden).

In diesem Fall muss dann eine Sondervorauszahlung geleistet werden, die aber am Ende des Jahres auf die Steuerschuld angerechnet wird.

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Es bleibt bei den 16 Euro.

Die Gebühren aus Deiner "Entgeltabrechnung" sind ja überwiegend privat veranlasst. Da deshalb kein beruflicher Zusammenhang besteht, ist ein Abzug von mehr als 16 Euro pro Jahr nicht möglich.

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Um die Frage "richtig" zu beantworten müsstest Du erstmal genau sagen, was für ein Verlust genau das ist (welche Einkunftsart, was steht im Verlustfeststellungsbescheid genau drinne).

Nach Deiner Fragestellung vermute ich, dass es sich hierbei um Verluste aus Kapitalvermögen handelt. Wenn ja, sind diese nicht mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechenbar (§ 20 Abs. 6 S. 2 EStG), sondern nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.

Wenn es aber tatsächlich andere Verluste sind (zB aus Vermietung und Verpachtung), dann sind diese verrechenbar.

Das Finanzamt würde aber, wenn die Verluste verrechenbar sind, diese automatisch bei der Veranlagung berücksichtigen.

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Dafür brauchen Deine Eltern den Lohnsteuerermäßigungsantrag.

Den kannst Du im Internet kostenlos runterladen.

Der Vordruck sieht zwar lang aus, aber Deine Eltern müssen dort nicht alles ausfüllen. Es reichen die Angaben auf der 1. Seite und der Bereich für Kinder. Dem Antrag solltet Ihr dann auch die Studienbescheinigung(en) beifügen und das Unterschreiben nicht vergessen.

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Du musst von zu Hause und der regelmäßigen Arbeitsstätte mind. 8 bzw. 14 Stunden beruflich bedingt abwesend sein.

Die 14 Stunden sind in Deinem Fall gar nicht möglich, da Du ja von 12 bis 21 Uhr zu Hause bist. Selbst wenn Du in diesem Zeitraum woanders sein solltest, bist Du nicht beruflich bedingt abwesend.

Ob Du aber zumindest für 8 Stunden Verpflegungsmehraufwendungen bekommst, ist auch fraglich. Wo arbeitest Du denn? Fährst Du zum Betrieb und bleibst Du da? Oder fährst Du von dort aus zu irgendwelchen Kunden?

Wenn Du im Betrieb bleibst bzw. wenn Du von dort nicht mehr als 8 Stunden abwesend bist, gibt es auch dafür keine Verpflegungsmehraufwendungen.

Aber auch mal eine andere Frage (ich kenne mich da nicht aus): Ist Das Arbeitsmodell überhaupt zulässig? Müssen nicht zwischen den beiden Schichten mind. 12 Stunden liegen?

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Dein Vermieter darf die Kosten nur ansetzen, wenn er diese auch tatsächlich getragen hat, also Dir das Geld dafür gegeben hat oder die Rechnung selbst bezahlt hat.

Wenn er die Kosten nicht trägt, aber trotzdem geltend macht, ist das (versuchte) Steuerhinterziehung.

Wieviel Dein Vermieter wiederbekommen würden, hängt von seinem persönlichen Steuersatz ab, können also 10% aber auch 45% sein.

Zudem: Du könntest den Lohnanteil aus der Rechnung in Deiner Erklärung geltend machen und würdest davon 20% auf Deine Steuer angerechnet bekommen. Was aber nur geht, wenn Du bezahlt hast (per Überweisung), keine Erstattung bekommst und die Rechnung nicht Deinem Vermieter gibst.

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Bist Du Steuerberater? Oder anderweitig i.S.d. Steuerberatergesetzes befugt, Steuererklärungen zu erstellen? Wenn nicht, solltest Du es ganz schnell lassen, da es bis zu 5.000 Euro Strafe kosten kann.

Was der Rentenanpassungsbetrag ist, ist in den Erläuterungen zur Anlage R aufgeführt.

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Ja, es ist so. § 10 Abs. 4 S. 2 EStG.

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Beim Elster-Programm mußt Du die Anlage N auf der linken Seite hinzufügen. Wenn Du dann diese zum Bearbeiten bzw. Eingeben der Daten aufrufst, gelangst Du automatisch zu der Eingabe, wo Du im Grunde die Lohnsteuerbescheinigung abschreibst. Das Programm mischt die Daten dann automatisch in die richtigen Felder in der Erklärung ein.

Die Lohnsteuerbescheinigung brauchst Du nicht eigentlich nicht einreichen, da die Daten vom Arbeitgeber ans Finanzamt elektronisch übermittelt sind.

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GbR mit variabler Gewinnverteilung? Wie Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen?

Hallo liebe Community,

ich habe mit einem Freund eine GbR gegründet (Wir sind uns der Nachteile bewusst und diese ist auch nur als Vorgesellschaft für eine UG anzusehen, was hier aber nichts zur Sache tut), mit der wir Auftragsarbeiten im IT- und Softwareentwicklungsbereich leisten.

Da wir beide jeweils zu sehr variablen Anteilen an der Erfüllung der verschiedenen Aufträge (Arbeitseinsatz) beteiligt sind und dies je nach Auftragsart anders aussieht, können wir nicht einfach einen Prozentsatz unserer Gewinnanteile im Fragebogen angeben.

Im Gesellschaftervertrag haben wir es so geregelt, dass wir beim "Kostenvoranschlag" für jeden Auftrag eine interne Aufstellung erstellen, in der die jeweiligen Anteile für uns sowie ein gemeinsamer Gewinn festgestellt werden. Zum Beispiel: - Projekt A: Ich 7000€, Er 3000€, Gewinn 1500€. - Projekt B: Ich 5000€, Er 2500€, Gewinn 1000€ - usw...

Der gemeinschaftliche Gewinn wird dann 50/50 aufgeteilt bzw. dient als Rücklage für die spätere Umfirmierung. (wir wissen das interessiert das FA nicht bei einer GbR und es wird uns persönlich trotzdem als Einnahme aus selbstständiger Tätigkeit angerechnet, damit können wir leben). Es wird auch fast immer so sein, dass mein Anteil bei den Aufträgen größer ausfällt (er kann/will/braucht nicht so viel da raus ziehen, während ich faktisch meinen Lebensunterhalt davon bestreite), es ist aber im vorraus unbekannt wie viele und welche Aufträge wir an Land ziehen und wie die Arbeitsteilung ausfällt und demzufülge ist auch keine exakte prozentuale Aufteilung alá 76:24 möglich.

Wie sollen wir nun die entsprechenden Felder im Fragebogen ausfüllen? Es gibt ja den Schlüssel 0 für "sonstiger Verteilungsschlüssel", der dann auf einem Beiblatt erläutert werden soll... wäre das die geeignete Antwort und wenn ja, wie erläutern? Bis wann müssten wir in diesem Falle dann die genaue Aufteilung dem FA mitteilen?

Eine weitere Sorge von meinem Freund ist, dass wir bei dieser Vorgehensweise eventuell vorgeworfen bekommen könnten, dass wir uns selbst Lohn zahlen, der dann auch Sozialabgabenpflichtig wäre, was ich zwar nicht glaube aber er gerne auf Nummer sicher gehen will, was kann ich Ihm dahingehend "beweisen", dass er sich keine Sorgen machen braucht?

Vielen Dank für eure Hilfe, High-End

:)

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Hallo,

aus Deinem letzten Absatz und auch dem 4. Absatz lese ich ehrlich gesagt, dass Ihr nicht wirklich wisst, was eine GbR (vor allem im steuerlichen Sinne) ist. Vielleicht solltet Ihr Euch da wirklich nochmal mit einem Steuerberater zusammensetzen, insbesondere wenn Ihr im Endeffekt eine UG gründen wollt.

Ertragsteuerlich ist die GbR im steuerlichen Sinne keine eigenständige Person, sie muss auf die Gewinne keine Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder vergleichbares zahlen (bei Umsatzsteuer und Gewerbesteuer sieht es anders aus). Die Gewinne sind immer bei den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zu versteuern.

Da Ihr Gesellschafter der GbR seid, könnt Ihr nicht gleichzeitig Arbeitnehmer sein, dementsprechend fallen auch keine Sozialversicherungen an.

Bei dem Fragebogen gibst Du sonstiger Verteilungsschlüssel an und verweist auf den Gesellschaftsvertrag, den Du dem Fragebogen beifügen solltest. Spätestens bei der 1. Veranlagung wird das Finanzamt eh danach fragen. Im Rahmen der Feststellungserklärungen reicht Ihr dann neben der Gewinnermittlung oder Bilanz auch immer eine Aufstellung ein, wie der Gewinn für das jeweilige Jahr genau verteilt wird.

Damit Ihr Eure Steuernummer für die GbR schnell bekommt, solltet Ihr den Fragebogen vollständig ausfüllen. Viele vergessen zB Angaben zum voraussichtlichen Gewinn, was dann häufig Rückfragen nach sich zieht und die Vergabe der Steuernummer noch länger dauert.

Viel Erfolg mit Eurer Firma.

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Auch wenn Du tatsächlich keine Steuern auf diese Einkünfte zahlen mußt, bist Du gemäß § 138 der Abgabenordnung verpflichtet, dem Finanzamt die Tätigkeit anzuzeigen. Du mußt den sog. Betriebseröffnungsfragebogen einreichen.

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Meinen Metallschrott aus meinem Privateigentum als Selbstständige verkaufen - steuerfrei?

Hallo!

Ich bin selbstsändig als Grafikdesignerin und möchte mir privat nun ein Haus kaufen. Auf dem Grundstück mit dem Haus käme eine große Menge alter Metallschrott zusammen: Grundstückszaun, Stahlträger aus Teilabriss, ... etc. Der müsste weg! Ich habe mit einigen Schrotthändlern gesprochen, die meinten, dass, weil eine anständige Menge Stahlschrott, ca. 35 Tonnen, zusammenkommen könnten, sollte ich diese Menge auch über meine Selbstständigkeit/Firma und Steuernummer an sie verkaufen. Der Grund sei, dass das Finanzamt gegenüber den Schrotthändlern nicht annehmen kann, dass solche Mengen aus einer Privathand kämen. Nun hätte ich allerdings bei Kauf des Grundstückes so viel Schrott und ich würde ihn wenn dann auch gern auf einen Schlag verkaufen. Wenn ich den Schrott mit meiner Selbstständigkeit/Firma/Steuernummer an einen Schrotthändler verkaufe, dann muss ich diese Veräußerung auch in der Einkommensteuererklärung angeben und mir würden so sogar vielleicht auch noch Steuern dafür am Ende berechnet. ABER: Da ich das Grundstück privat für mich kaufe, ist doch der Schrott nach Grundstückserwerb wie es steht und liegt auch mein privates Eigentum. Und privates Eigentum kann ich steuerfrei veräußern wie ich möchte, solange ich keiner gewerblichen Tätigkeit mit dem Veräußern nachgehe. Die Schrotthändler wünschen sich, dass ich wenn, meinen Schrott über meine Firma an sie verkaufe, obwohl er mein Privateigentum nach Kauf des Grundstückes wäre - ein Problem! Wenn ich das nach Kauf des Grundstückes so mache, berechnet mir das Finanzamt dafür am Ende Steuern?

Könnte ich das also machen: Den Schrott nach dem Grundstückserwerb auf einen Schlag an einen Schrotthändler auf Rechnung mit meiner Grafikdesign-Firma verkaufen und am Ende ist das in meiner Einkommensteuererklärung das, was es ist: Veräußerung von Privateigentum und damit steuerfrei?

Vielen Dank und liebe Grüße an alle Antwortenden! Kati

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Hallo Kati,

Veräußerung von Privateigentum ist nicht immer steuerfrei. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG sind die Veräußerungsgewinne von privaten Gegenständen, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 1 Jahr liegt, steuerpflichtig.

Der Händler braucht für den Ankauf des Schrottes auf jeden Fall Deinen Namen und Deine Anschrift, was durch Ausweis nachgewiesen werden muss. Das ist zwingend notwendig, damit er zum einen Nachweisen kann, von wem er was eingekauft hat (wenn zB doch geklaute Gegenstände bei ihm auftauchen). Zum anderen braucht er dies, damit er gegenüber dem Finanzamt seine Betriebsausgaben nachweisen kann. Dafür braucht er Deine Steuernummer aber grds. nicht.

Ich vermute mal, dass die Schrotthändler auch an ihren Vorsteuerabzug denken und deswegen Dich dazu bewegen wollen, den Schrott über Deine Firma laufen zu lassen.

Ich bin mir aber nicht sicher, ob so oder so der Verkauf zu Deiner (umsatzsteuerlichen) Unternehmertätigkeit zählt und Du den Umsatz in Deiner Umsatzsteuererklärung angeben mußt.

Ich würde an Deiner Stelle vor dem Kauf des Grundstücks bei einem Steuerberater Auskunft einholen, wie die rechtliche Lage ist und vor allem was Du alles beachten musst.

Alles Gute.

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Es kann sein, dass das Paket am Samstag kommt, es kann aber auch sein, dass das Paket erst nächste Woche Mittwoch kommt.

Der Verkäufer hat angegeben, dass er innerhalb von 2 Tagen nach Zahlungseingang das Paket bei der Post aufgibt. Dazu muss er erstmal auf seinem Konto sehen, dass das Geld da ist. Da leider bei manchen Banken es immer noch ein paar Tage in Anspruch nimmt, bis das Geld verbucht ist, kann es sein, dass er erst am Montag den Geldeingang sieht. Erst danach wird er das Paket zur Post bringen.

Dann kommt es darauf an, wann (Uhrzeit) er das Paket zur Post bringt (bevor oder nachdem die eingelieferten Pakete aus der Filiale abgeholt wurden). Dadurch kann es auch nochmal einen Tag länger dauern.

In der Regel vermerken die Verkäufer aber in der Kaufabwicklung, wenn sie das Paket abgesandt haben und dann kannst Du dann grd. mit 2-4 Tage rechnen, bis das Paket kommt.

Vielleicht kommt ja aber auch morgen das Paket. Ich drück Dir die Daumen.

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Anträge auf Aufteilung werden in der Regel (und sollten es auch) innerhalb weniger Tage bei den Finanzämtern bearbeitet.

Es kann zwar mal sein, dass wegen Urlaub oder Krankheit des zuständigen Bearbeiters der Antrag ein bißchen länger unbearbeitet bleibt. Aber 2 Jahre ist definitiv zu lang und für mich total unverständlich, da so eine Aufteilung nicht schwierig ist. Ich würde jetzt persönlich zum Finanzamt gehen und mir die Hinderungsgründe mitteilen lassen, warum noch kein Aufteilungsbescheid erging.

Wann die Steuern verjähren, hat ja PatrickLassan schon gepostet.

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Wie Helmuthk schon zutreffend ausgeführt hat, kann das Finanzamt den Fehler nach § 129 AO berichtigen, wenn der Fehler auffällt. Dann müßtest Du auf jeden Fall die zu viel erstattete Steuer zurückzahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar noch zusätzlich Nachzahlungszinsen nach § 233a AO auf diese Steuern zu zahlen, was ziemlich wahrscheinlich ist, da solche Fehler in der Regel ein Jahr später bei der nächsten Veranlagung auffallen.

Ich würde schon alleine wegen der Ehrlichkeit den Fehler mitteilen. Aber auch, um die Nachzahlungszinsen nicht noch zahlen zu müssen. Aber Du bist zur Meldung nicht verpflichtet und musst für Dich entscheiden, ob Du es machst oder nicht.

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Hallo,

du bist auf Grund der Steuerklasse 3 definitiv verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen (und auch, die Nachzahlung zu leisten). Daran ändert sich auch nichts, dass Du vom Finanzamt eine falsche Auskunft erhalten hast (Steuerklasse hätte def. in 4/4 geändert werden müssen, auch ohne Zustimmung der Ex, weil sie bessergestellt gewesen wäre - aber das ist für Deinen Fall jetzt irrelevant).

Wie hier schon geschrieben wurde, könnte eine Zusammenveranlagung für Dich günstiger sein. Dazu bräuchtest Du grds. die Zustimmung Deiner Ex, die Du zivilrechtlich einklagen könntest. Frag hierzu am besten mal deinen Scheidungsanwalt. In der Regel wird der Expartner zur Zustimmung verurteilt, derjenige mit Steuerklasse 3 muss dem anderen jedoch zivilrechtlich einen Ausgleich für die Schlechterstellung im Vergleich zur getrennten Veranlagung zahlen.

Wenn Deine Frau jedoch keine Einkünfte hatte, dann darf sie die Zusammenveranlagung nicht verweigern. Das Finanzamt würde in dem Fall sogar die Zusammenveranlagung ohne die Unterschrift der Ex durchführen.

Ich wünsche Dir, dass Du da doch glimpflich rauskommst ;-)

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