Nach dem Gesetz (BGB!!) reicht ein Vorstand aus!!! Wenn aber die Vereinssatzung zwingend diese Posten vorschreibt, ist der Vorstand nicht ausreichend besetzt!!!
Wenn Du Vorstand bist, ist es ganz normal, daß Du diese Funktion auf Deinem Briefkasten anschreiben darfst. Das sollte für die Postzustellung ausreichen!!! Alles andere geht den Vermieter nix an, es sei denn, Du vermietest wirklich einen Raum an den Verein unter, sprich du kassierst WIRKLICHES Geld für eine Raumnutzung durch den Verein. Eine Untervermietung ist zustimmungspflichtig, eine reine Vorstandstätigkeit nicht! Das sollte Deinem Vermieter auch klar sein!
Wenn Du keine Wahlperiode bzw. Befristung der Amtszeit für den einen!!! Vorstand Deines Vereins vorsiehst in der Satzung, bist Du automatisch auf Dauer ewiger Vorsitzender, und es wird nie mehr gewählt, und ist rechtlich so zulässig, da ja niemand gezwungen ist, Deinem Verein beizutreten!!
Eine Abwahl kannst Du auch legal einschränken durch den Passus, das eine Abwahl nur aus den Gründen des BGB § 27?? (Unfähigkeit bzw. schwere Verfehlunge) zulässig ist.
Das Finanzamt interessiert nur, dass die Vorgaben von denen bezüglich Mittelverwendung und Vereinsziele eingehalten werden.
Zu Anfang brauchst Du mindesten 7 Mitglieder zur Gründung, später genügen minmal 3!!
Außerdem kannst Du die z. B. die später aufzunehmenden Mitglieder als eine andere "Sorte" Mitglieder bezeichnen, mit dder Haupteigenschaft, dass sie NICHT stimmberechtigt sind. Damit tust Du dann dem Verlangen des Finanzamtes nach Offenheit des Vereines für die Allgemeinheit Genüge!, die dürfen dann unterstützen und an den Vorteilen, Zwecken und Sinndes Vereines mitwirken, aber ncihts gegen Dich entscheiden.
Mindestens 7 Gründungsmitglieder, dürfen auch mehr sein, und eben gewählter Gründungsvorstand als gesetzliche rechtliche Vertretung des Vereins als juristischer Körperschaft nach Aussen hin, dies alles betrifft aber nur die Eintragung beim Vereinsregister!
Gemeinnützigkeit bekommt ihr vom Finanzamt, auch als nicht eingetragener Verein, wenn Eure Ziele und Eure >Satzung den dortigen Vorgaben entsprechen.
Für beides schreibt vorsichtshalber in Eure Satzung auch den passus rein, dass der Vorstand auch ohne weiteren Beschluß der Mitgliederversammlung berechtigt ist, beanstandete Passagen der Satzung möglichst sinnentsprechend zu ändern, da spart Ihr Euch viel Stress mit!
Und deshalb die Satzung ZUERST dem Finanzamt vorlegen!!, da das Vereinsregister auf die Feinheiten des Finazamtes NICHT achtet!!
Nein!, muß er nicht!!
Aaaaber: Solange er nicht entlastet ist. haftet jedes Mitglied des Vorstandes mit seinem eigenen Privatvermögen bis zur Insolvenz, Offenbarungseid und Zwangsversteigerung seines Vermögens (z. B. Auto, Firma oder Eigenheim!) für Fehler und (Miß)wirtschaft in der abgelaufenen Zeit gegenüber den Mitgliedern wie auch gegenüber Behörden (z. B. Finanzamt mit Nachforderungen etc.) und Lieferanten und anderen aussenstehenden Personen.
Veruntreuung liegt vor, aber nicht vom übrigen Vorstand, der sich ja bemüht, das Geld zurückzubekommen!!, sondern vom Kassenwart!
Der Kassenwart haftet für die vom Verein und Vorstand nicht beschlossene Spende persönlich mit seinem ganzen Vermögen!! Das kann bis zum eidestattlichen Offenbarungseid; zur Vermögenzwangsversteigerung oder Privatinsolvenz bei ihm führen, da er von der Mitgliederversammlung (noch) nicht entlastet wurde und wohl so auch nicht werden wird!!
Viel Spaß Herr Kassenwart!!, denn es hat ja auch noch die strafrechtliche Seite der Unterschlagung des treuhänderisch anvertrauten Vereinsvermögens, wenn der restliche Vorstand oder irgendein Mitglied deshalb eine Strafanzeige gegen ihn ersttattet. Man kann eben nirgendwo selbstherrlich ohne Rechtsgrundlage einfach in die Kasse greifen, wenn es den Chefs nicht passt.
In der Satzung steht "Jahrehauptversammlung"!!!, nicht außerordentliche MV!!
Also abwarten und Tee trinken, oder eine außerordentliche MV mit einzigem TOP "Abwahl" satzungsgemäß beantragen.
Hat sich nun zwischenzeitlich erfolgreich erledigt!
Bei einem Kaufpreis von 1 Euro fiel keine Grunderwerbssteuer an, nur die üblichen Notarkosten, Grundbucheintragungskosten und Kosten für Abfrage der Freigabe vom Vorkaufsrecht bei der Gemeinde, ob die mit dem Objekt ein bereits geplantes oder beschlossenes Vorhaben beabsichtigen.
Zum Beitrag von styxjr vom 15.02.2016: Umsatzsteuer natürlich auch, wenn man in großem Rahmen was verkauft oder Dienstleistungen anbietet, DANKE!!!
Aber auch ein Verein kann die Kleinunternehmerregelung beantragen, was für die meisten Vereine reichen sollte. Allerdings entfällt dann die Abzugsmöglichkeit für Vorsteuer bei der Umsatzsteuer!, muß man allso schauen was besser passt.
Viele Antwortgeber haben nicht erfasst worum es hiergeht: Es arbeitet jemand, es soll aber nicht Lohn gezahlt werden, sondern Geld an einen Verein fliessen, als "Spende" .... !!
D. h. kein Arbeitsschutz, keine Krankenversicherung, Unfallversicherung und keine Steuern, ein rechtloser Sklave fast. Der Verein wird sich freuen über die Spende
Der Ball kam doch vom Gegner, also kein Rückpass, und da vorher nicht mit Hand berührt, konnte der TW den Ball korrekt aufnehmen! Schirifehler!
Bin selber Schiri!
Nichtentlastung bedeutet nur, das der Vorstand bis zur einer evtl. späteren Entlastung rechtlich und finaziell für alles weiter haftet, was er als Vorstand seit der letzten Entlastung getan hat. So nur besteht überhaupt die Möglichkeit des Vereins und seiner vom Vorstand ja nur treuhänderisch vertretenen Mitglieder den Vorstand in Regress zu nehmen für sein evtl. falsches oder untreues Handeln dem Verein gegenüber!
Die Frage des weiteren Amtierens hat damit direkt nichts zu tun. Dies müssen die Vereinsmitglieder sich bei der nächsten Vorstandswahl überlegen, ob Abwahl, Wiederwahl oder Neuwahlen anderer Kandidaten erfolgen soll. Wenn Amtszeit noch nicht abgelaufen, kann man auch eine außerprdentiche MV beantragen oder einberufen lassen, bei Weigerung des Vorstandes kann man diesen übers Vereinsregister beim Amtsgericht anschwärzen und/ oder notfalls auch gerichtlich dazu zwingen.
Eine geheime Komission geht nur wenn die Satzung dies zulässt!
Das gleiche gilt für den Punkt Amtszeit auf Lebenszeit.
Ja ist in gewissen Grenzen möglich. Z. B. indem Mitglieder unterschiedlichen Klassen von stimmberechtigt und nicht stimmberechtigt angehören. Oder Vorsitz auf Dauer gewählt, und ähnliches! Entweder lassen die Gründungsmitglieder sich darauf ein, oder es geht nicht. Viele § des BGB sind ja nicht zwingend, sondern können abgewandelt werden.
Die Antwort von GünterLeipzig gilt nur für gemeinnützige!!! Vereine. Beim nur eingetragenen Verein interessiert das Finanzamt nur die Höhe der Einnahmen für die Berechnung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer! Für einen solchen Verein reicht intern eine einfache Auflistung oder was auch immer gefällt!!
Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste herauszugeben! Also Einschreiben mit Rückschein an den derzeitig vertretungsberechtigten Vorstand! Weigert er sich, sofort Mitteilung ans Vereinsregister am Amtsgericht und ebenfalls Klage auf Herausgabe der Mirgliederliste beim Gericht einreichen. Strafanzeige zu stellen wegen der Weigerung wäre ebenfalls sinnvoll! Evtl. auch gleich zum Vereinsregister rennen und dort "petzen", damit die sich vielleicht auch ein bischen kümmern (bei uns mischen die sich gerne mal ein wegen Banalitäten und begründen das mit Aufsichtspflicht!!).Wieviel Mitglieder seid Ihr denn??, Kennst Du vielleicht genug???, um das 40% Quorum auch ohne Liste zu schaffen???, dann könntet Ihr gleich eingeschrieben Brief mit Fotokopien der Unterschriften an den Vorstand schicken und die außerordentliche MV verlangen.
Die Abwahl eines einzelnen Vorstands kann durchaus sinnvoll sein, wenn der auf längere Zeit gewählt ist!!!
Vermute, dass der Vorstand auf Zeit spielen will, aber droht den Jungs mal mit der Verweigerung der Entlastung für Ihr tun, dann könnt Ihr die Hinterher noch in Regress nehmen persönlich haftend für etwaige Vermögens- oder andere Schäden!!! Und auch mit der Starfanzeige drohen, wegen Vereinsschädigung, Vorteilsnahem oder was auch immer, eine Drohung ist oft wirksamer als die letztliche Ausführung!!! Mal sehen, wann die dann Muffe bekommen!!!
AAAAber: Das Ehepaar kann sich mit dem sogenannten Berliner Testament als gegenseitige Alleinerben einsetzen bei gleichzeitiger bindender Regelung der Erbverteilung nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners, dies gilt dann bindend und ist vom überlebenden Partner nicht mehr ohne schwerwiegenden Grund (Erbverfehlung!) anzuändern. Bei Pflichtteilsforderungen scheidet der betreffende erbberechtigte Fordernde nach Auszahlung aus dem weiteren Verfahren aus.
Es geht auch mit Hartz IV mit 18 nvon zuhause auszuziehen, nämlich a) dann, wenn man mit seinen Eltern hoffnungslos verkracht ist und deshalb ein Weiterzusammenwohnen unzumutbar wird, oder b) wenn man z. B. schwanger wird und die bisherigen Wohnverhältnisse dafür nicht mehr ausreichen.
Du musst nur die Satzung dementsprechend formulieren und dann 7 Leute finden, die mit Dir diesen Verein gründen zu diesen Bedingungen. Zulässig ist das nach dem Vereinsrecht! Etwa in der Art, dass der nur einzelne Vorstand auf Lebenszeit gewählt ist und es unterschiedliche Formen der Mitgliedschaft gibt (also stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte!). Die ersteren können die mit Dir 7 Gründungsmitglieder sein, alle anderen nimmst Du nur als stimmlose Fördermitglieder auf. Wenn die anderen 6 Gründungsmitglieder "nett" zu Dir sind, treten Sie nach Eintragung im Vereinsregister aus oder werden freiwillig Fördermitglieder. Das wars denn auch schon .... !!!! Deine Vorstandssitzungen sind dann zugleich auch Mitgliederversammlungen ... !!!
Weil: Wenn wählen wirklich etwas ändern würde, wäre schon längst abgeschafft!!
Hartz IV kam von SPD + Grünen, CDU hat es bis heute nicht abgeschafft!!