Nach dem Gesetz (BGB!!) reicht ein Vorstand aus!!! Wenn aber die Vereinssatzung zwingend diese Posten vorschreibt, ist der Vorstand nicht ausreichend besetzt!!!

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Wenn Du Vorstand bist, ist es ganz normal, daß Du diese Funktion auf Deinem Briefkasten anschreiben darfst. Das sollte für die Postzustellung ausreichen!!! Alles andere geht den Vermieter nix an, es sei denn, Du vermietest wirklich einen Raum an den Verein unter, sprich du kassierst WIRKLICHES Geld für eine Raumnutzung durch den Verein. Eine Untervermietung ist zustimmungspflichtig, eine reine Vorstandstätigkeit nicht! Das sollte Deinem Vermieter auch klar sein!

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Wenn Du keine Wahlperiode bzw. Befristung der Amtszeit für den einen!!! Vorstand Deines Vereins vorsiehst in der Satzung, bist Du automatisch auf Dauer ewiger Vorsitzender, und es wird nie mehr gewählt, und ist rechtlich so zulässig, da ja niemand gezwungen ist, Deinem Verein beizutreten!!

Eine Abwahl kannst Du auch legal einschränken durch den Passus, das eine Abwahl nur aus den Gründen des BGB § 27?? (Unfähigkeit bzw. schwere Verfehlunge) zulässig ist.

Das Finanzamt interessiert nur, dass die Vorgaben von denen bezüglich Mittelverwendung und Vereinsziele eingehalten werden.

Zu Anfang brauchst Du mindesten 7 Mitglieder zur Gründung, später genügen minmal 3!!

Außerdem kannst Du die z. B. die später aufzunehmenden Mitglieder als eine andere "Sorte" Mitglieder bezeichnen, mit dder Haupteigenschaft, dass sie NICHT stimmberechtigt sind. Damit tust Du dann dem Verlangen des Finanzamtes nach Offenheit des Vereines für die Allgemeinheit Genüge!, die dürfen dann unterstützen und an den Vorteilen, Zwecken und Sinndes Vereines mitwirken, aber ncihts gegen Dich entscheiden.

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Mindestens 7 Gründungsmitglieder, dürfen auch mehr sein, und eben gewählter Gründungsvorstand als gesetzliche rechtliche Vertretung des Vereins als juristischer Körperschaft nach Aussen hin, dies alles betrifft aber nur die Eintragung beim Vereinsregister!

Gemeinnützigkeit bekommt ihr vom Finanzamt, auch als nicht eingetragener Verein, wenn Eure Ziele und Eure >Satzung den dortigen Vorgaben entsprechen.

Für beides schreibt vorsichtshalber in Eure Satzung auch den passus rein, dass der Vorstand auch ohne weiteren Beschluß der Mitgliederversammlung berechtigt ist, beanstandete Passagen der Satzung möglichst sinnentsprechend zu ändern, da spart Ihr Euch viel Stress mit!

Und deshalb die Satzung ZUERST dem Finanzamt vorlegen!!, da das Vereinsregister auf die Feinheiten des Finazamtes NICHT achtet!!

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Nein!, muß er nicht!!

Aaaaber: Solange er nicht entlastet ist. haftet jedes Mitglied des Vorstandes mit seinem eigenen Privatvermögen bis zur Insolvenz, Offenbarungseid und Zwangsversteigerung seines Vermögens (z. B. Auto, Firma oder Eigenheim!) für Fehler und (Miß)wirtschaft in der abgelaufenen Zeit gegenüber den Mitgliedern wie auch gegenüber Behörden (z. B. Finanzamt mit Nachforderungen etc.) und Lieferanten und anderen aussenstehenden Personen.

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Kassenwart eigenständig eine Spende ausgezahlt

Unser Kassenwart hat letzte Woche seinen Rücktritt eingereicht und mitgeteilt, dass er als letzte Amtshandlung von den 2.000 Euro des Vereinsvermögens, 1.500 Euro einem anderen Verein gespendet hat. Weiterhin erklärt er, dass falls die anderen Mitglieder des Vorstandes nicht damit einverstanden sind, sei es ihre Pflicht den Betrag vom anderen Verein zurück zu fordern. Nach Tagen teilt er der Vorsitzenden mit, dass sie (die Vorsitzende) immer noch nicht ihrer Pflicht nachgekommen sei, das Geld vom anderen Verein zurückzufordern und somit das als Zustimmung aufgefasst wird und sie sich falls der Umstand der Veruntreuung besteht, wie ihm von manchen vorgeworfen wird, dies auch für die Vorsitzende gelte.

Da eine Woche nach dem Rücktritt des Kassenwarts eine ordentliche Mitgliederversammlung ansteht, informierte die Vorsitzende den Beirat und die anderen Vorstandsmitglieder über den Rücktritt und die nicht vom Vorstand beschlossene Spende und forderte den Kassenwart auf bis zur Mitgliederversammlung die Rückführung der Spende zu veranlassen. Weiterhin wurde der Beirat gebeten zu tagen, die Kassenprüfung vorzunehmen, um der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Geld vom anderen Verein zurück zu fordern wird sich sehr schwierig gestalten, da dieser in finanziellen Schwierigkeiten steckt und wahrscheinlich das Geld für laufende Kosten schon ausgegeben hat. Die Frage lautet: Wie kann sich nun die Vorsitzende davor schützen, dass sie nicht haftbar gemacht wird für den fehlenden Betrag in der Kasse? Liegt eine Veruntreuung vor? Die Satzung sieht folgendes vor: § 6 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Beisitzer. 2. Gewählt wird der Vorstand durch die Versammlung der ordentlichen Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Abstim- mung. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereines. Die Vorstandsmitglieder werden in einzelnen Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang keiner Kandidat die erforderliche Mehrheit, er- folgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kan- didaten mit den meisten Stimmen. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist eh- renamtlich. 3. Scheidet während der Amtszeit ein Vorstands- mitglied aus, so tritt durch Vorstandsbeschluß einer der Nachrücker an der Stelle, die der Vorstand beschließt. 4. Vorstandsmitglieder können von der Mitglie- derversammlung abgewählt werden. Hierzu ist die absolute Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 5. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mindestens durch zwei seiner Mitglieder, darunter einen Vorsitzenden nach Vorstandsbeschluß. 6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines aus und ist beschlußfähig, wenn min- destens drei seiner Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. 7. Die Vorstandsbeschlüsse werden mit absoluter Mehrheit in offener Abstimmung ge

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Veruntreuung liegt vor, aber nicht vom übrigen Vorstand, der sich ja bemüht, das Geld zurückzubekommen!!, sondern vom Kassenwart!

Der Kassenwart haftet für die vom Verein und Vorstand nicht beschlossene Spende persönlich mit seinem ganzen Vermögen!! Das kann bis zum eidestattlichen Offenbarungseid; zur Vermögenzwangsversteigerung oder Privatinsolvenz bei ihm führen, da er von der Mitgliederversammlung (noch) nicht entlastet wurde und wohl so auch nicht werden wird!!


Viel Spaß Herr Kassenwart!!, denn es hat ja auch noch die strafrechtliche Seite der Unterschlagung des treuhänderisch anvertrauten Vereinsvermögens, wenn der restliche Vorstand oder irgendein Mitglied deshalb eine Strafanzeige gegen ihn ersttattet. Man kann eben nirgendwo selbstherrlich ohne Rechtsgrundlage einfach in die Kasse greifen, wenn es den Chefs nicht passt.

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In der Satzung steht "Jahrehauptversammlung"!!!, nicht außerordentliche MV!!

Also abwarten und Tee trinken, oder eine außerordentliche MV mit einzigem TOP "Abwahl" satzungsgemäß beantragen.

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Hat sich nun zwischenzeitlich erfolgreich erledigt!

Bei einem Kaufpreis von 1 Euro fiel keine Grunderwerbssteuer an, nur die üblichen Notarkosten, Grundbucheintragungskosten und Kosten für Abfrage der Freigabe vom Vorkaufsrecht bei der Gemeinde, ob die mit dem Objekt ein bereits geplantes oder beschlossenes Vorhaben beabsichtigen.

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Zum Beitrag von styxjr vom 15.02.2016: Umsatzsteuer natürlich auch, wenn man in großem Rahmen was verkauft oder Dienstleistungen anbietet, DANKE!!!

Aber auch ein Verein kann die Kleinunternehmerregelung beantragen, was für die meisten Vereine reichen sollte. Allerdings entfällt dann die Abzugsmöglichkeit für Vorsteuer bei der Umsatzsteuer!, muß man allso schauen was besser passt.

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Viele Antwortgeber haben nicht erfasst worum es hiergeht: Es arbeitet jemand, es soll aber nicht Lohn gezahlt werden, sondern Geld an einen Verein fliessen, als "Spende" .... !!

D. h. kein Arbeitsschutz, keine Krankenversicherung, Unfallversicherung und keine Steuern, ein rechtloser Sklave fast. Der Verein wird sich freuen über die Spende

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Der Ball kam doch vom Gegner, also kein Rückpass, und da vorher nicht mit Hand berührt, konnte der TW den Ball korrekt aufnehmen! Schirifehler!

Bin selber Schiri!

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Nichtentlastung bedeutet nur, das der Vorstand bis zur einer evtl. späteren Entlastung rechtlich und finaziell für alles weiter haftet, was er als Vorstand seit der letzten Entlastung getan hat. So nur besteht überhaupt die Möglichkeit des Vereins und seiner vom Vorstand ja nur treuhänderisch vertretenen Mitglieder den Vorstand in Regress zu nehmen für sein evtl. falsches oder untreues Handeln dem Verein gegenüber!

Die Frage des weiteren Amtierens hat damit direkt nichts zu tun. Dies müssen die Vereinsmitglieder sich bei der nächsten Vorstandswahl  überlegen, ob Abwahl, Wiederwahl oder Neuwahlen anderer Kandidaten erfolgen soll. Wenn Amtszeit noch nicht abgelaufen, kann man auch eine außerprdentiche MV beantragen oder einberufen lassen, bei Weigerung des Vorstandes kann man diesen übers Vereinsregister beim Amtsgericht anschwärzen und/ oder notfalls auch gerichtlich dazu zwingen.

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Ja ist in gewissen Grenzen möglich. Z. B. indem Mitglieder unterschiedlichen Klassen von stimmberechtigt und nicht stimmberechtigt angehören. Oder Vorsitz auf Dauer gewählt, und ähnliches! Entweder lassen die Gründungsmitglieder sich darauf ein, oder es geht nicht. Viele § des BGB sind ja nicht zwingend, sondern können abgewandelt werden.

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Die Antwort von GünterLeipzig gilt nur für gemeinnützige!!! Vereine. Beim nur eingetragenen Verein interessiert das Finanzamt nur die Höhe der Einnahmen für die Berechnung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer! Für einen solchen Verein reicht intern eine einfache Auflistung oder was auch immer gefällt!!

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Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederliste herauszugeben! Also Einschreiben mit Rückschein an den derzeitig vertretungsberechtigten Vorstand! Weigert er sich, sofort Mitteilung ans Vereinsregister am Amtsgericht und ebenfalls Klage auf Herausgabe der Mirgliederliste beim Gericht einreichen. Strafanzeige zu stellen wegen der Weigerung wäre ebenfalls sinnvoll! Evtl. auch gleich zum Vereinsregister rennen und dort "petzen", damit die sich vielleicht auch ein bischen kümmern (bei uns mischen die sich gerne mal ein wegen Banalitäten und begründen das mit Aufsichtspflicht!!).Wieviel Mitglieder seid Ihr denn??, Kennst Du vielleicht genug???, um das 40% Quorum auch ohne Liste zu schaffen???, dann könntet Ihr gleich eingeschrieben Brief mit Fotokopien der Unterschriften an den Vorstand schicken und die außerordentliche MV verlangen.

Die Abwahl eines einzelnen Vorstands kann durchaus sinnvoll sein, wenn der auf längere Zeit gewählt ist!!!

Vermute, dass der Vorstand auf Zeit spielen will, aber droht den Jungs mal mit der Verweigerung der Entlastung für Ihr tun, dann könnt Ihr die Hinterher noch in Regress nehmen persönlich haftend für etwaige Vermögens- oder andere Schäden!!! Und auch mit der Starfanzeige drohen, wegen Vereinsschädigung, Vorteilsnahem oder was auch immer, eine Drohung ist oft wirksamer als die letztliche Ausführung!!! Mal sehen, wann die dann Muffe bekommen!!!

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AAAAber: Das Ehepaar kann sich mit dem sogenannten Berliner Testament als gegenseitige Alleinerben einsetzen bei gleichzeitiger bindender Regelung der Erbverteilung nach dem Ableben des überlebenden Ehepartners, dies gilt dann bindend und ist vom überlebenden Partner nicht mehr ohne schwerwiegenden Grund (Erbverfehlung!) anzuändern. Bei Pflichtteilsforderungen scheidet der betreffende erbberechtigte Fordernde nach Auszahlung aus dem weiteren Verfahren aus.

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Es geht auch mit Hartz IV mit 18 nvon zuhause auszuziehen, nämlich a) dann, wenn man mit seinen Eltern hoffnungslos verkracht ist und deshalb ein Weiterzusammenwohnen unzumutbar wird, oder b) wenn man z. B. schwanger wird und die bisherigen Wohnverhältnisse dafür nicht mehr ausreichen.

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Wie gemeinnützigen Verein gründen mit maximaler Flexibilität + alleiniger Entscheidungs-Befugnis für den Vereinsgründer für Flüchtlinge + eine bessere Welt?

Ich möchte einen gemeinnützigen Verein gründen mit und für die Flüchtlinge + für eine bessere Welt, in dem ich allein letztendlich die alleinige Entscheidungs-Befugnis + Beschluss-Gewalt in letzter Instanz habe.

Alle anderen Mitglieder und Organe des Vereins sollen lediglich Beratungs-Charakter und Empfehlungskompetenz haben.

Wie muss was in der Satzung fixiert werden für jederzeitige maximale Flexibilität + Entscheidungs-Befugnis meinerseits auch bezüglich der Auflösung, Organisation und Mittelverwendung, Ämter-Besetzung, Mitglieder-Aufnahme und Mitglieder-Ausschluss.

In letzter Instanz möchte ich der alleinige Entscheidungsträger sein auch insbesondere bezüglich der Mittelverwendung.

Ich weiß, das hört sich nach Feudal-Herrschaft an.


Aber das hat seine Gründe:


Schließlich müssen die Flüchtlinge erst unsere Werte und Demokratie kennen- und erlernen und lieben lernen.

Und:

Als Ehrenamtliche in der Flüchtlingshilfe ist es oftmals sehr mühsam, Entscheidungsprozesse zu forcieren.

Zu oft wurden und werden meine wohlgemeinten Ratschläge, geboren aus eigenen, alio loco, andernorts erworbenen und früheren Erfahrungsschätzen, und Lösungsvorschläge ersteinmal nicht angenommen und oberlehrerhaft abgetan, um dann nach einem Jahr voller Rückschläge doch genau das von mir anfangs Vorgeschlagene als eigene Erkenntnis umzusetzen (z. B. Kautionen für Fahrräder und Schulbücher und Deutschkurse zu nehmen bzw. zu verlangen) .

Das ist mir einfach zu doof.


Was ist nun das beste Konstrukt für meine Intentionen?

Und wie muss es aussehen + gestaltet werden?


Ich als freiberufliche Akademikerin verliere alle meine Einnahmen aus meinem erlernten Beruf und bringe freiwillig ehrenamtlich rund um die Uhr meine ganze Kompetenz, Erfahrung und Qualifikation + möglicherweise eine noch Rest-belastete, nicht vermietete 300-qm-Geschäftshaus-Denkmalschutz-Immobilie mit Ausbau-Reserve ein und habe dann keinerlei Einkommen mehr - auch keinerlei Anspruch auf Hartz-4 und muss trotzdem den Höchstsatz in der GKV als Krankenkassen-Beitrag von fast 800 EURo monatlich zahlen wegen KAP-Erlösen aus meiner eigenen privaten fondsgebundenen Altersversorgung und V+V-Verlusten.

Ich habe noch 7 Jahre bis zur Mini-Rente, die ich den Flüchtlingen und Hatz-4-Kindern schenken möchte.

Wie löse ich das Dilemma?


Kann ich über den Verein an mich selbst ortsüblich mit Nachlass-Rabatt vermieten, ohne dass das Finanzamt eine höhere fiktive Miete festlegen und zugrunde legen kann für die Besteuerung + im Steuerbescheid?


Vielen Dank für die Hilfe und eine schöne Weihnachtszeit.

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Du musst nur die Satzung dementsprechend formulieren und dann 7 Leute finden, die mit Dir diesen Verein gründen zu diesen Bedingungen. Zulässig ist das nach dem Vereinsrecht! Etwa in der Art, dass der nur einzelne Vorstand auf Lebenszeit gewählt ist und es unterschiedliche Formen der Mitgliedschaft gibt (also stimmberechtigte und nicht stimmberechtigte!). Die ersteren können die mit Dir 7 Gründungsmitglieder sein, alle anderen nimmst Du nur als stimmlose Fördermitglieder auf. Wenn die anderen 6 Gründungsmitglieder "nett" zu Dir sind, treten Sie nach Eintragung im Vereinsregister aus oder werden freiwillig Fördermitglieder. Das wars denn auch schon .... !!!! Deine Vorstandssitzungen sind dann zugleich auch Mitgliederversammlungen ... !!!

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