Hallo Support Team,
sorry aber jedes mal nachdem ich auf "Frage stellen" gecklickt habe kam eine Fehlermeldung und ich dachte die Frage wäre nicht online gegangen.
LG
Hallo Support Team,
sorry aber jedes mal nachdem ich auf "Frage stellen" gecklickt habe kam eine Fehlermeldung und ich dachte die Frage wäre nicht online gegangen.
LG
fahr farrad, ist gesünder, schont die umwelt und kostet kein geld
KEINE!!! EIN BUCH!
radarforum.de
klares - lustiges - eigentor!!
v.a. wenn auf dem Tshirt "Dit is mein Laden" steht....
Mein Laden des Vertrauens ...deshalb z.B.
oder das ist mein Laden...ich geh zu keinem anderen.
Wirf mal einen Blick ins Arbeitszeitgesetz und ins Berufsbildungsgesetz. Dort müsstest du fündig werden. (Ist online =>google verfügbar)
super danke!! kann ich mit analytics auch webseiten anderer analysieren oder nur meine eigenen? (weil ich muss ja den quelltext i.d.R. am Seitenanfang einfügen....
achso ja und das wichtigste klar kannst du gegen die Kündigung angehen sofern diese sozial ungerechtfertigt ist:
Voraussetzungen dafür nach - §1 KSchG du musst länger als 6 Monate in dem Laden gearbeitet haben (egal ob über oder unter 25) ...hast du!
-Der Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des KSchG nach §23 KSchG liegen. D.H. er muss mindestens 5,25 bzg. 10,25 MA beschäftigen....Tut er.
Voraussetzungen erfüllt.
Die Kündigung müsste daher sozial ungerechtefertigt sein nach 31 II KSchG.
Die Kündigung muss als Grund also entweder -in der Person liegen (bsp. du hast als LKW Fahrer deinen Lappen verloren)
-in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen (du kommst trotz Abmahnung weiterhin zu spät)
-oder dringende betriebliche Erfordernisse müssen der Weiterbeschäftigung im Wege stehen. Sollte dies als Grund angegeben worden sein, muss der AG das beweisen. Sollte dem so sein so müsste er trotzdem nach § 1 Abs. II S.1 Nr.1 a) KSchG gucken ob er dich nicht an einer anderen Stelle in seinem Laden beschäftigt bekommt.
pralinen schöne worte
Hallo!
Die Folgenden Ausführungen stellen keine Rechtsberatung dar:
Grds. gilt folgendes per Gesetz (weiß nicht was im TV steht).
Grundsätzlich gilt §622 des BGB.
Nach Abs. I gilt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Die Kündigungsfrist durch den AG wird nach Abs. II ausgeweitet je länger du in dem Laden beschäftigt warst.
Da du nocht nicht 25. warst/bist zählen die Jahre vor dem 25. Lebensjahr laut Gesetz (§622 II Satz 2 BGB) nicht. Der §en-Teil könnte jedoch Europarechtswidrig sein....wird z.Zt. geprüft.
Daher könnte der § 622 II S.1 Nr.1 BGB für dich gelten:
Kündigungsfrist: Ein Monat lediglich zum Ende eines Kalendermonats
...ach ja nach § 622 Abs. V könnte jedoch einzelvertraglich eine kürzere Küdigungsfrist unter den voraussetzungen von §622 V Nr. 1 und 2 BGB vereinbart worden sein.
Greetz
WG nachbarn laut/leise? Zimmer hell oder dunkel?
kommt auf die Kassiererin an ;-)
super vielen Dank für die Antwort Gewuerzmeister
kann mir jemand einen Verstärker empfehlen?