Da die Leistung im Voraus bezahlt wird, muss am Ende des Monats das Geld für den folgenden Monat auf dem Konto eingegangen sein. Also am letzten Tag des Vormonats muss das Geld auf dem Konto sein. Und ich habe noch nie erlebt, dass es früher da gewesen wäre.
Ein leidiges Problem, das immer wieder Querelen mit den Sozialämtern verursacht. Grundsätzlich sind die Buchungstexte (also für was Geld ausgegeben wurde) nicht leistungsrelevant und können daher geschwärzt werden (Auskunft des bayerischen Datenschutzbeauftragten). Es muss für die leistungsrelevante Überprüfung der Kontoauszüge lediglich ersichtlich sein, welche Summen eingenommen werden (hier sind die Texte lesbar zu lassen! Leistungsrelevanz gegeben), und welche Ausgaben vorliegen (hier geht es lediglich um die Beträge laut einigen Urteilen die im Internet auch auffindbar sind und damit nachvollziehbar. Allerdings, und hier muss jeder selbst wissen ob er sich auf den Streit mit den Ämtern einlässt, gibt es regelmäßig Probleme, wenn Kontoauszüge geschwärzt im Bereich der Buchungstexte der Ausgaben vorgelegt werden. Obwohl dies zulässig ist. Entscheiden Sie selber, ob Sie sich die möglicherweise dann folgende Auseinandersetzung antun wollen.
Bis zum 18. LJ. wird sowieso gezahlt. Danach bis zum 25. LJ. wenn das Kind kein eigenes Einkommen besitzt oder sich in Berufsausbildung, schulischer Ausbildung, unbezahlten Praktika usw. befindet. Also Kindergeld beantragen.
Es ist richtig, dass eine Sanktionierung normalerweise erst ab dem Folgemonat in dem das entsprechende "Fehlverhalten" stattgefunden hat, greift. Deswegen Widerspruch gegen den Sanktionierungsbescheid. Wenn dieser bereits bestandskräftig ist, also die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen.
"§ 31b Beginn und Dauer der Minderung
(1) Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem Dritten Buch ein. Der Minderungszeitraum beträgt drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruchs in Höhe der Bedarfe nach den §§ 20 und 21 unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig. (2) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches."
Hinweis: Liegt das "Fehlverhalten" in einer momentanen, psychischen Ausnahmesituation (Ihr Hinweis auf psychologische Hilfe, die Sie in Anspruch genommen haben), dann eine Bescheinigung des Psychologen, Psychotherapeuten oder Psychiater besorgen und damit ebenfalls Widerspruch, wie oben beschrieben einlegen. Hier dürfte sich dann die Sanktion grundsätzlich erledigt haben.
Es kommt auf den Vertragsbeginn an, nicht auf den Termin der ersten Lohn- oder Gehaltszahlung. Wenn der Vertrag ab dem 1. April läuft, dann kann eine Rückforderung der Leistungen für April erfolgen. Wird auch so sein. Allerdings besteht die Möglichkeit, je nach Lohn bzw. Gehaltshöhe, eine Rückzahlung in Raten zu vereinbaren. Das sollten Sie erwägen. Auch sollten Sie, vor Arbeitsbeginn unbedingt prüfen, ob Ihrem Mann nicht eventuell Leistungen für den Arbeitsbeginn (Eingliederungsleistungen) zustehen. Da ich die weiteren Umstände hier nicht kenne, kann ich auch keine näheren Angaben dazu machen, was ihm zustehen könnte. Aber telefonieren Sie doch mal mit einer Beratungsstelle (Diakonie, Caritas o. ä.) in Ihrer Nähe, welche Leistungen ihm möglicherweise zustehen könnten. Denn diese können nur beantragt werden, bevor die Arbeit angetreten wurde.
Wenn Sie überzeugt sind, dass Sie nachweisen ķönnen, erheblich weniger verdient zu haben als errechnet wurde, dann legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit dem Widerspruch können Sie entsprechend begründen und Nachweise einbringen. Wenn Ihr jetziges Einkommen so niedrig ist, dass nachweisbar der Unterhalt der Familie nicht gedeckt werden kann, ist auch eine einstweilige Anordnung angebracht, weil eine Notlage vorliegt. Widerspruch kann man selbst machen. Klage und einstweilige Anordnung können beim Sozialgericht in der Rechtsantragsstelle zu Protokoll gegeben werden. Ansonsten beim zustàndigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein beantragen und damit zum Rechtsanwalt. Wenn Sie nur weggeschickt wurden ohne Bescheid, dann schriftlich mit Berufung auf den Antrag, auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen.
Der entsprechende Gesetzestext findet sich hier:
§ 74 SGB XII Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Eigentlich eine sehr einfache Formulierung, hinter der sich jedoch ein gewaltiger Aufwand verbergen kann. Grundsätzlich antragsberechtigt, nach meinem Wissen, sind nur die Personen, die zur Tragung der Kosten auch verpflichtet wären, also z. B. die Eltern, die Kinder, der Ehegatte usw. (Erbfolge). Zu beachten ist auch, dass mittlerweile einige Bestattungsfirmen dazu übergegangen sind, kostengünstige Bestattungen anzubieten. Wenn dies im Bereich des angegangenen Sozialamtes auch so ist, dann wird es kaum Kosten für eine teuerere Bestattung geben.
Hier möchte ich auch darauf hinweisen, dass im Gesetzestext des SGB XII auch folgendes zu finden ist:
§ 33 Beiträge für die Vorsorge
(2) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen übernommen werden.
Hier ist auch die Möglichkeit vorhanden, eine zweckgebundene Sterbegeldversicherung durch das Sozialamt berücksichtigt zu bekommen, auch wenn die Ämter oft behaupten dies gelte nur für bereits bestehende Verträge. Dem ist nicht so, auch ich selbst habe einen erst abgeschlossenen Vertrag, in angemessenem Umfang 2500,- bis 3000,- Euro Versicherungssumme, berücksichtigt bekommen.
Da die Situation der Stromsperre, besonders wenn kleine Kinder im Haushalt sind, der der Obdachlosigkeit gleich kommen würde, ist das Jobcenter oder in manchen Gegenden auch das Sozialamt verpflichtet, die Situation im Rahmen eines Darlehens zu beheben. Sofort aktiv werden, entsprechenden Antrag auf ein Darlehen zur Begleichung der Stromschuld an das Jobcenter und das Sozialamt schicken, oder damit dort persönlich vorsprechen, mit dem Hinweis auf die rechtliche Lage - vergleichbare Situation der Obdachlosigkeit - . Sollten im Haushalt Personen mit Behinderungen, schwereren Krankheiten leben, so kann auch eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden, die dem Stromlieferanten die Sperrung unter Androhung von hohen Geldstrafen und Haft, untersagt. Ich würde noch gleichzeitig mit dem Antrag auf Übernahme der Stromschuld, einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht machen (kann dort auch durch einen Beamten direkt aufgenommen werden, dieser formuliert dann auch nach den Angaben von Ihnen) mit der Argumentation, dass bereits die jeweiligen Ämter mündlich angegangen wurden, aber nicht geholfen haben.
Ich würde keinesfalls eine Mail schreiben. Deren Beweiskraft ist auch heute noch weitgehend fraglich im rechtlichen Sinn. Einen Brief schreiben, in dem die Situation der Arbeitsaufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit dargestellt wird und damit keine Möglichkeit und kein Grund mehr besteht die Maßnahme zu besuchen. Auf die anderen Schwierigkeiten in der Maßnahme selbst würde ich gar nicht mehr eingehen, denn durch die Aufnahme einer Tätigkeit besteht die Notwendigkeit für die Maßnahme sowieso nicht mehr. Diesen Brief dann an den Sachbearbeiter faxen oder per Einschreiben übersenden.
Dass es eine Grundrechtsverletzung ist, ist ja schon richterlich festgestellt worden. Allerdings sind auch heute noch die Entschädigungssummen in Schmerzensgeldverfahren in Deutschland, im Vergleich zu anderen Ländern, sehr gering. Hier dürfte so gut wie kein Betrag dafür herauskommen, für eine Blutentnahme und einem Drogentest unter rechtswidrigen Umständen. Die Konsequenz, die ich hier ziehen würde ist, keine Zustimmung für Untersuchungen die mit irgendwelchen Eingriffen in meine körperliche Unversehrtheit zu tun haben. Beispiele: Injektionen, Blutentnahmen, endoskopische Untersuchungen, teilweise sogar radiologische Untersuchungen mit Kontrastmittelgabe (z. B. in Blutgefäße, in den rückenmarksnahen Raum usw.)....
Kurze Frage, kurze Antwort: NEIN!
Jeder kann sein Arbeitsverhältnis kündigen wann er will. Allerdings muss er dann auch, wenn er Leistungen nach SGB II bezieht, mit den Konsequenzen vertraut sein, die ihm drohen können. Gerade im Leistungsbezug nach SGB II kann Ihre Frage so wie sie gestellt ist, überhaupt nicht beantwortet werden.
Ohne Probleme funktioniert es nur, wenn direkt im Anschluss eine andere Tätigkeit aufgenommen wird. Ansonsten gibt es spezielle Konstellationen bei denen tatsächlich auch das Jobcenter nicht sanktionieren darf, wenn man kündigt. Als Beispiele: Kündigung wegen nachgewiesenem Mobbing, wegen Erkrankung die die bisherige Berufsausübung unmöglich macht usw.
Es lohnt sich, mal § 16 SGB II und § 54a SGB III zu lesen. Darin stehen die Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen. Auch die Fahrtkosten zur Berufsausbildung fallen unter so etwas. In der Regel werden die Fahrtkosten dann als Einkommensminderung berücksichtigt im Bescheid und somit erhöht sich dann auch der Auszahlungsbetrag.
Unbedingt Beratungshilfeschein holen und zum Anwalt gehen. Hier wird wieder einmal, wie ich selbst in einigen Fällen erlebt habe, wohl Rechtsbruch begangen.
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Ein Mietkautionsdarlehen darf niemals aus der Regelleistung getilgt werden!! Hierzu bitte mal nachlesen: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-mietkaution-anrechnung-verfassungswidrig-9001313.php
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Darlehen oder Überzahlungen, soweit sie nicht vorsätzlich rechtswidrig erlangt worden sind, dürfen mit maximal 10 v. H. der Regelleistung in Abzug gebracht werden.
Kommt immer darauf an, welche Art von Leistung man erhält. Es gibt bestimmte Leistungen, meist ebensolche aus dem Sozialgesetzbuch, die nicht angerechnet werden dürfen. Normales Gehalt, Lohn, Rente usw. werden angerechnet. Da es sich um Berufsbildungswerk handelt, kann es tatsächlich sein, dass eine rehabilitative Leistung, vielleicht auch eine Leistung der Eingliederungshilfe usw. evtl. nicht angerechnet wird. Nur dazu ist bei Ihrer Frage zu wenig Information vorhanden um die wirklich beantworten zu können. Am besten beim BBW selbst fragen.
Die Begründung des Jobcenters zeigt, mit welcher gewollter Ironie und Menschenverachtung doch manche Sachbearbeiter ausgestattet sind? Meiner Meinung ein gutes Beispiel dafür. Ersatzbeschaffungen für Haushaltsgeräte werden, in der Regel, in der Rechtsprechung tatsächlich kaum genehmigt für den durchschnittlichen Haushalt. Meist mit der Begründung, dass ja irgendein Minibetrag dafür im Regelsatz enthalten sei und angespart werden soll. Dass das bei kleinen Beträgen Jahrzehnte dauern kann, berührt weder Amtsperson noch Richter, so habe ich die Erfahrung machen müssen. Allerdings gibt es Ausnahmen in der Rechtsprechung, dass z. B. Waschmaschinen gezahlt werden müssen auch als Ersatzbeschaffung. In der Regel, wenn Kleinkinder im Haushalt sind, pflegebedürftige Personen und ähnliche Situationen. Es würde sich lohnen, sich einen Beratungshilfeschein zu beschaffen und anwaltliche Hilfe zu suchen um die konkrete Situation durch zu sprechen.
Ein Auszug wäre grundsätzlich schon eine Möglichkeit. Nur bleibt hier die Frage: Reicht das Ausbildungsgeld dafür aus? Kaution? Kosten für Umzug? Und mehr... Wenn dafür Hilfe vom Jobcenter gebraucht wird, wird es nur genehmigt (unter 25 Jahren), wenn Gründe vorliegen, die ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung absolut unmöglich machen.
Unbedingt einen Anwalt hinzu ziehen. Diese Frage kann hier unmöglich beantwortet werden.
Wenn bereits ein Ausbildungsvertrag geschlossen ist, dann auf diesen verweisen und eine Kopie vorlegen. Es können lediglich dann eventuell noch kurzfristige Tàtigkeiten vermittelt werden, soweit es diese gibt, die dann auch kurzfristig beendbar sein müssen zum Ausbildungsbeginn.
Ich weiß zwar nicht, was Ihnen die Ärztin geschrieben hat. Allerdings, wenn dies ein Attest oder eine Bescheinigung ist, aus der hervorgeht, dass aus medizinischen, sozialen, psychischen Gründen der Umzug für Sie notwendig ist, dann hat das Jobcenter keinerlei Ermessen mehr und muss einem Umzug dorthin zustimmen. Das jetzige Jobcenter muss dann auch eine eventuelle Kaution für die neue Wohnung, die natürlich für die Gegend in die Sie ziehen, angemessen sein muss, übernehmen. Ebenso können Umzugskosten beim jetzigen Jobcenter geltend gemacht werden. Beim neuen Jobcenter müssen Sie dann die Kostenübernahme für die Miete und Heizkosten beantragen. Für Sie und beide Kinder werden die Ihnen wohl nur maximal 60 qm für die Wohnung zugestehen wollen. Das muss man abwarten. Also, Bescheinigung der Ärztin vorlegen, dass der Umzug notwendig aus ärztlicher und sozialer Sicht ist, dann dürfen die nichts mehr verweigern, wenn die neue Wohnung angemessen ist.
Gibt sicherlich feinjuristische Konstellationen bei denen eine Zahlungspflicht des Jobcenters entstehen könnte. Aber das ist nicht wirklich oft der Fall, eher Rarität. Das Jobcenter wird, bei Zahlungspflicht ans Finanzamt, auf Ratenzahlungsvereinbarung mit dem FA verweisen. In berechtigten Ausnahmefällen kommt vielleicht auch ein Steuererlass in Frage? Gibt etliche Möglichkeiten, die Übernahme von Steuerschuld durch Jobcenter ist die unwahrscheinlichste.