Es gibt die Möglichkeit über das Familiengericht eine erlaubnis zu holen. Damit könntest du dann offiziell selber ein Gewerbe gründen, welches auch bei einem Tiktok Account der Einnahmen erzielt Pflicht ist. Jedoch ist dein Vater für Steuererklärung und weiters verantwortlich läuft aber über deinen Namen dann.

Dass die Anmeldung nachträglich erfolgt ist nicht besonders schlimm, dass liegt häufiger vor da einige des nur zum Zeitvertreib machen und auf einmal dann doch Gewinn nach gewisser Zeit machen. Bei Einnahmen von 20€ im Monat(vom anderen Post gesehen) kann auch von einer Nebentätigkeit bzw. möglichen Liebhaberei ausgehen also nicht besonders.

Auch könnte er wie du es sagtest dass Gewerbe auf sich auch nachträglich melden. Jedoch um 100% rechtlich korrekt zu sein müsste er 100% der Arbeit leisten. Ein nachträgliches Anmelden eines Minijobs für dich bzw. als Angestellt ist nicht möglich.

Ich würde es so machen dass dein Vater dass Gewerbe anmeldet. Dich als Minijobber einstellt, wenn du natürlich nur 520€ (12€ Stundenlohn) bekommst. Und dass der TikTok Account am besten über dein Vater geht. Aber jedes Finanzamt sieht es anders worüber ich drigend eher empfehlen würde einen Steuerberater anzurufen und diesen rechtlich Frage da dies ein eher heikleres Thema ist.

Bedenke wenn du das Gewerbe deines Vaters dann übernimmst ist dies eine Betriebsveräußerung und im jeweiligen Jahr dann anzugeben.

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Werbungskosten Steuererklärung bei Weiterbildung?

Hallo, ich hätte eine Frage zu meiner Steuererklärung die ich nächstes Jahr, also für 2023 mache. Vielleicht hat hier jemand Ahnung, oder kann mir weiterhelfen - dafür wäre ich sehr dankbar.

Ich habe im September 2023 eine Weiterbildung zum Geprüften Wirtschaftsfachwirt als reines Online Webinar begonnen. 90 % der Lehrgangsgebühren werden aufgrund eines Stipendiums übernommen, 10 % trage ich in Eigenleistung. Die Gebühren belaufen sich auf ungefähr 3,5k €. Normalerweise sind diese direkt fällig, ich habe jedoch mit der IHK eine quartalsweise Ratenzahlung vereinbart, da eben die Rückzahlung aus dem Stipendium auch nur über die 3 Jahre verteilt geschieht.

Auf der Rechnung steht mit Datum 2023 der volle Betrag, darunter die jeweilige Fälligkeit der Rate. Kann ich für das Jahr 2023, dann die vollen 10 % der Lehrgangsgebühren geltend machen, da die Rechnung auf das Jahr ausgestellt wurde, oder spielt die Fälligkeit eine Rolle, und ich kann jeweils nur 10 % der bereits gezahlten Raten als Werbungskosten angeben?

Des Weiteren habe ich mir einen Laptop für die Weiterbildung angeschafft. Da dieser alle Kriterien erfüllt, bekomme ich von dem Stipendium 250,00 € als Bonus erstattet. Ich habe gelesen, dass seit 01/2022 die Abschreibung für einen Computer auf ein Jahr verkürzt wurde.

Kann ich dann die Kosten minus die 250,00 € Bonus als Werbungskosten im Anschaffungsjahr geltend machen, und wenn ja, wie viel Prozent kann man hierbei ansetzen? Das Finanzamt akzeptiert ja allgemein 50 % berufliche Nutzung. Da ich aber einen reinen Online Lehrgang mit 8 Wochenstunden + Online Lernmaterial, Prüfungsvorbereitung und auch einige Wochen Vollzeit Online habe, kann man hier mehr Prozent als berufliche Nutzung ansetzen? Als Nachweis hätte ich ja den Stundenplan und die Teilnahme an der Fortbildung.

Vielen Dank! :-)

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Wenn du für Kosten eine Erstattung bekommst sind die Kosten um diese Erstattung zu kürzen. Du kannst alle Kosten ansetzen für eine Weiterbildung solange diese Weiterbildung dazu dient Einnahmen zu Erwerben, Sichern oder zu Erhalten.

Die Kosten sind in dem Jahr anzusetzen in welchem du diese bezahlt hast dies gilt bei allen Zahlungen. Beachte den 10 Tageszeitraum aber. Dass heißt wenn die Zahlung im Zeitraum vom 21.12-10.01 erfolgt ist Sie in dem Jahr zuzuordnen in dessen Sie gezahlt hätte sein sollen. Z.B. Rate ist am 31.12.23 zu zahlen machst dies aber am 01.01.24 dann ist diese aber der Steuererklärung 2023 zuzuordnen.

Also ja das Finanzamt akzeptiert 50% automatisch bei mehr musst du dies Nachweisen und dies ist oft schwer du kannst es ja versuchen.

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Steuerlicher Eigentümer ist man wenn man Wirtschaftlicher Eigentümer ist.

Wirtschaftliche Eigentümer ist man wenn man Eigentümer einer Sache ist §39 Abs.1 AO. Jedoch ist es so dass auch ausreicht wenn es ein Übergang von Nutzen und Lasten gab §39 Abs.2 Nr.1 AO. Heißt wenn du über das Grundstück verfügst also schon gesagt wurde du kannst es nutzen dann gilst du auch als Wirtschaftlicher Eigentümer und ist dir in den Jahren Steuerlich zuzurechnen auch wenn du noch nicht Eigentümer bist. Dies gilt natürlich nur für das Steuerrecht. Was dir DogDiego sagte ist dann der Weg Eigentümer zu werden und somit mit dem Weg von §39 Abs.1 AO Wirtschaftlicher Eigentümer zu werden.

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Fahrten zur ersten Tätigkeit (meist nur Ausbildungsbetrieb) sind Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und somit Werbungskosten und werden mit 0,30€ pro km und ab 20 km mit jedem folgendem km mit 0,35€ angesetzt. Es sei denn die Kosten mit dem ÖPNV sind höher dann sind diese anzusetzen

Die Fahrt zur Berufsschule ist keine erste Tätigkeitsstätte da du nur eine haben darfst und sind somit nach §9 abs.1 S.1 Nr.4a EStG anzusetzen. Die werden aber auch mit 0,30€ angesetzt stand 2021 ka obs jetzt höher ist (steht im Bundesreisekostengesetz).

Zur 2 Frage: Den Weg zur Berufsschule ist wie gesagt Werbungskosten und somit gilt die 0,30€ pro km bzw. tatsächliche Kosten. Wenn du tatsächliche Kosten angibst die Höher als die Pauschale ist dann wird vlt. vom Finanzamt nachgefragt die Belege einzureichen und wenn du keine vorweist wird die Pauschale nur genommen.

Bei den Sonderausgaben gibst du dann eher Kosten wie Bücher oder Material für die Arbeit an oder auch bei Studenten die Studienkosten. Aber es gibt bei den Sonderausgaben keine Pauschalen die auch vom Finanzamt akzeptiert werden.

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Was das Finanzamt erteilt sind Messbeträge und Grundsteuerwert (manchen auch Grundsteueräquivalenzbeträge) auf diese sind die Einsprüche wie richtig von dir erwähnt einzulegen (gegen Grundsteuerbescheid ned möglich). Die Einsprüche machste nur wenn Fehler vorliegen oder wie in Baden-Württemberg es dazu führt dass es unfair wird für Leute mit großen Grundstücken und kleinen Gebäude. Aktuell wird in BaWü auch schon ein Verfahren bei einem Finanzgericht geführt auf dieses wäre dann ein Einspruch zu verweisen da man sonst selber zum Gericht gehen müsste mit seinen Begründen (wie Verfassungswidrigkeit) und solange das Verfahren beim Gericht ist darf der Einspruch ned abgelehnt werden sondern das Verfahren ist zu ruhen. Was ich sagen kann dass einige Finanzämter nicht nur aufgrund der Grundsteuer und den folgenden Einsprüchen (bis zu 200 pro Tag) Probleme haben sondern dass auch immer weniger Personal da ist und durch die Grundsteuerreform viele Angestellte (keine Beamte) gekündigt haben und manche Finanzämter kurz vorm Kollaps stehen bzw sehr sehr starke Probleme haben.

Aktuell weißen auch die meisten Einsprüche auf das Gerichtsverfahren hin und können somit nicht abgelehnt werden aber neben Grundsteuerreform herrscht schon seit einiger Zeit Probleme bei den Finanzämter.

Wenn die Grundsteuerreform von BaWü z.B. als Verfassungswidrig erklärt wird finde ich hat BaWü ein riesiges Problem wo ich nicht weiß wie des gelöst werden soll.

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Deine Pflicht besteht und wie Richi008 dir gesagt hat solltest du lieber eine Abgegeben besser ehrlich sein denn dann hat man weniger ein Problem als wenn es später aufliegt und wird meisten irgendwann. Wenn man zum ersten mal eine Steuererklärung abgibt wird meisten noch gnädig beurteilt ist aber meisten Sachbearbeiter abhängig da der Verspätungszuschlag im Ermessen des Bearbeiters ist. Jedoch wenn du weiter wartest werden bei einer Nachzahlung nochmal Zinsen zufällig anfallen. Wenn du ein Verspätungszuschlag kannst du dich auch über ein Einspruch dich wehren aber dafür solltest du dir ein Steuerberater holen.

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Wie Josselchen sagte passt. Falls du aber Daten dazu vergisst bzw. falsch einträgst ist dies sowieso nicht schlimm denn die Daten über Einkünfte liegen zu 99% dem Finanzamt bereits elektronisch vor nur bei Ausnahme nicht aber sehr sehr selten. Wenn also deine Daten vom Finanzamt abweichen wird das Finanzamt einfach ihre Daten übernehmen darauf solltest du halt am ende schauen und bei Differenz mal beim Finanzamt nachfragen bzw. eher bei der Stelle woher du den Nachweis der Ersatzleistung bekommen hast.

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Nun seit dem 30.06.2020 bis 01.01.2024 gilt ein ermäßigter Steuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen §12 Abs. 2 Nr. 15 UStG außer den Getränken diese gelten aber nur wenn du es vor Ort ist.

Wenn du aber dein Essen mit nimmst dann sind es 19§ außer es handelt sich um ein Produkt aus der Anlage 2 §12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Als Beispiele von dieser Anlage 2 auf die die 7% gelten sind Kaffee sowie auch Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren. Diese Ermäßigungen geltend aber nur wenn du die Speisen mitnimmst.

Also es macht einen großen Unterschied was und ob du es mitnimmst also bei Brezel, Brötchen etc. macht es kein unterschied beim Kaffee wiederum schon. Es ist also eher kompliziert. Am interessantesten wird es dann aber bei Belegte Brötchen.

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Nun zur Nummer 2 heißt die Definition "Zu der Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft zählen ausschließlich die Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung, die eine Bewirtschaftungsbeschränkung als Nationalpark der Zone I haben." Steht auch in der Anlage von der Grundsteuererklärung von Bayern. https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Weitere_Themen_A_bis_Z/Grundsteuer/BayGrSt_3_Anleitung_Anlage_Land-_und_Forstwirtschaft.pdf

Ich vermute mal deiner ist kein Nationalpark womit du es als Forstwirtschaftlicher Betrieb angeben musst auch wenn dieser ruht ist dieser aber so eingetragen worden.

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Ob Wohnungseigentum oder Teileigentum vorliegt kann ich nicht zu 100% bestimmen aber bei beiden sind diese dann nach §182 Absatz 2 BewG im Vergleichswertverfahren zu Bewerten. Wenn dir kein Vergleichswert vorliegt dann ist diese nach dem Sachwertverfahren zu Bewerten §182 Absatz 4 Nr. 1 BewG.

Beim Ertragswertverfahren landest du nur wenn du ein Mietwohngrundstück hast siehe §181 Absatz 3 BewG oder wenn du Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke hast siehe hierzu §181 Absatz 6 und 7 BewG.

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Im Grunde ist es gut euch beide Anzumelden damit würdet ihr beide für das Gewerbe verantwortlich sein und wenn einer ausfällt ist halt der andere Ansprechpartner. Ihr gilt dann beide als Eigentümer heißt bei Fragen beim Finanzamt oder bei der Gemeinde wird beiden Auskunft erteilt und nicht nur einer Person.

Steuertechnisch kommt es darauf an wenn ihr gemeinsam Veranlagt (was ich nur empfehlen kann) dann ist es im Grunde egal da am Ende alle Einkünfte zusammengerechnet wird und ihr seid dann auch beide Ansprechpartner.

Wenn ihr aber euch getrennt Veranlagen lässt dann ist die Person auf die das Gewerbe angemeldet wurde auch für die Zahlung der Steuer zuständig und ist bei Fragen und Problem mit dem Gewerbe alleiniger Ansprechpartner. Ich würde immer empfehlen alles gemeinsam zu machen aber wenn es zu einer Trennung kommt könnte es dann wiederum zu Problem kommen.

Denkt daran wenn ihr euch beide Anmeldet dann müssen natürlich alle Formulare, für die Behörden, von beiden Unterschrieben sein.

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Nun da dies Einnahmen sind musst du es ansetzten denn §8 EStG sagt dir du musst alle Einnahmen versteuern auch wenn es auf 0€ rauskommt. Also kannst du einfach 1200€ als Werbungskosten ansetzen und musst die 700€ als Einnahme von Vermietung und Verpachtung angeben. Denn wenn du z.B. nur 500 als WK ansetzt aber der Mietvertrag 1200€ beinhaltet dann wird das Finanzamt schon skeptisch.

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Nun da du kein Wohnsitz (§8 AO) und keinen gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) in Deutschland hast bist nu nicht unb. Einkommensteuerpflichtig. Wenn du aber Einkünfte erzielst z.B. im Fitnessstudio musst du diese Einkunft versteuern da du als beschränkt Einkommensteuerpflichtig gilst §1 Abs. 4 EStG (heißt Lohnsteuerabzug). Wenn du noch zusätzlich eine weitere Einkünfte hast (zweit Job oder Aktien usw.) aber nur in Deutschland dann musst du eine Steuererklärung in Deutschland mit den Deutschen Einkünften abgegeben. Beachte aber wenn du in Deutschland mehrere Einkünfte hast die keine von Arbeitnehmerverhältnissen kommen muss Bulgarien dies wissen (z.B. Aktien oder Zinsen) aber wenn du nur Arbeitnehmer in Deutschland bist interessiert dies Bulgarien nicht.

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Jedoch kann man anmerken ob Personen wirklich mehr ausgeben oder doch eher Sparen. Als 6 Monate lang die Umsatzsteuer von 19% auf 16% gesenkt wurden und die 7% auf die 5% stieg der Konsum der Leute nicht wirklich und hat am ende nichts gebracht da die Leute eher gespart haben.

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Nun da es sich hier um ein Schenkungsfall handelt fällt einer Steuerbefreiung nach 13 abs 1 Nr.4c ErbStG weg. Somit wären von den 1 Mio. nur die Schulden abzuziehen die für die Finanzierung des Hauses gemacht wurden und noch zu Zahlen sind es sei denn der Onkel übernimmt diese, dann sind diese nicht abzuziehen. Danach wäre nur noch der Freibetrag abzuziehen der bei Kinder 400.000€ ist. Wenn wir annehmen dass das Haus Schuldenfrei ist wären somit 600.000€ Steuerpflichtig nach §19 ErbStG wäre der Steuersatz 15% da Kinder in Steuerklasse 1 sind. somit würden 90000 ErbStG anfallen.

Wenn das Haus von Vermietet wäre würden nach §13d ErbStG nur 90% von 1Mio anfallen aber nur auf den Vermieteten Anteil.

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Ich vermute du hast die Pauschale falsch verstanden. Diese 1000€ Pauschale ab 2022 sind es 1200€ diese ist die Arbeitnehmer Pauschbetrag das heißt es bekommen nur Personen die als Arbeitnehmer Angestellt sind somit bekommen selbständige, Gewerbe, Einkünfte aus Vermietung usw. nicht diese Pauschale für die Rente gibt es einen eigenen Pauschbetrag. Da du eine EÜR hast (weil Gewerbe oder Selbständig bist) gibt es damit somit keinen Pauschbetrag da diese keine Einkünfte als Arbeitnehmer sind.

Auf Umsatzsteuer gibt es auch keinen Pauschbetrag denn deine Kunden zahlen diese Umsatzsteuer und diese gehört sofort dem Staat und nicht dem Verkäufer wodurch diese ja an den Staat weiterzuleiten ist.

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Das ist schwer zusagen. Wenn du den vorherigen Grundsteuerbescheid oder in den Einheitswertbescheid noch hast kannst du dort schauen als was es angesetzt wurde denn eine große Änderung der Zugehörigkeit was zu A und B gehört liegt nicht vor außer dass es nun auch jetzt C gibt aber darunter fällt deins nicht(außer auf dein Grundstück könnte man jetzt ein Haus bauen). Falls du den Bescheid nicht findest kannst du, was ich eher raten würde, beim Finanzamt anrufen denn die Bearbeiten es am Ende auch.

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Die Erbschaftssteuer finde ich ist relativ gering und könnte gerne höher sein. Denn diese Erbschaftssteuer ist dafür da dass Personen die nur durch Erben Reich werden trotzdem Steuern zahlen müssen da diese ansonsten gerne nur Kapitalvermögen besitzen auf welches maximal 25% Steuer anfällt oder ein Unternehmen in einer Körperschaft haben. Außerdem sind die Freibeträge auch realtiv hoch. Des weiteren gibt es ja für Wohnung die ein Kind vom Elternteil Erbt noch mal eine Steuerbefreiung bis zu 200qm einer Wohnung was auch sehr viel ist und einige weitere Befreiungen.

Man muss es auch so sehen viele Leute würden gerne so viel Erbschaftssteuer zahlen wenn sie dafür so viel Erben(dazu zähle auch ich). Denn die Erbschaftssteuer kannst du auch als Vermögenssteuer ansehen.

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Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt berechnet welcher auf der Grundlage der Grundsteuererklärung erfolgt. Dieser Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Kommune mal genommen und ergibt somit deine Grundsteuer. Damit muss du nur deine Grundsteuererklärung abgegeben und sonst nichts.

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Aktie Verlusten entstehen nicht einfach sondern entstehen wenn du sie für einen niedrigeren Preis verkaufst als du sie vorher gekauft hast. Wenn du eine Aktie kaufst für 10€ muss du schauen wie viel sie Wert ist zum Zeitpunkt zu dem du sie verkaufst dafür schaust du in die Börse. Wenn also die eine Aktie mit der Zeit nur noch 5€ Wert hat hast du am Anfang halt 10€ gezahlt und hast dann durch Verkauf nur noch 5€ bekommen so ergeben sich Verluste von -5€. Eine Aktie selbst kann nur noch auf den Wert von 0€ fallen in Minus geht es nicht.

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