Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die wesentlichen Bestandteile des Vertrages (=essentialia negotii) müssen bestimmt sein.
Der Vertrag dürfte nach deinen Angaben wirksam zustande gekommen sein, aber ich verweise hier mal ganz zart auf § 355 BGB. Bei dem dem Fitnesstudio zugrundeliegenden Unternehmen handelt es sich der Regel nach um einen Unternehmer in Sicht des § 13 BGB. Du bist Verbraucher nach § 14 BGB und hast demnach einen Verbrauchervertrag abgeschlossen.
Du hast ein Widerrufsrecht aus § 355 BGB. Ob dir die Widerrufsbelehrung schon zugegangen ist, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, spielt aber auch keine entscheidende Rolle.
Du solltest schleunigst den Vertrag widerrufen - aus Gründen der Rechtssicherheit mit EgR.
Anzudenken ist hier noch etwas:
Wenn du noch nicht volljährig bist, sind deine Erklärungen schwebend unwirksam, bis dein gesetzlicher Vertreter (laut Sachverhalt deine Eltern) den Vertrag genehmigt hat (nachträgliche Zustimmung gegenüber dem Vertragspartner, §§ 107, 108, 182, 184 BGB). Wenn also deine Eltern die Genehmigung nicht erteilen, ist die Vertrag nicht zustande gekommen.
Die Genehmigung deiner Eltern ist im Falle deiner Minderjährigkeit deshalb erforderlich, weil das Rechtsgeschäft für dich nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (Zahlung der Mitgliedsbeiträge = rechtlicher Nachteil).
Bei den Mitgliedschaftsgebühren der Fitnessstudios im Verhältnis zu dem Taschengeld eines durchschnittlichen Minderjährigen dürfte der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) nicht zum Tragen kommen.