Du bist nicht verpflichtet, das dir kraft Gesetzes (§§ 1922, 1924 BGB) angefallene Erbe anzunehmen. Die Entscheidung, ob du ausschlägst oder nicht, obliegt aber allein dir. Es kann genauso gut sein, dass du aus persönlichen Gründen ausschlagen möchtest.

Der weitere von dir geschilderte Weg ist rein rechtlich gangbar.

Wenn du zusammen mit deiner Mutter bezüglich des 1/2-Anteils in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen wirst und das Haus selbst bewohnst, gilt es als geschütztes Vermögen im Sinne des SGB.

Ich schaue gleich mal nach etwaigen Sondervorschriften, die ein anderes sagen.

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Zu einer Schuldnerberatungsstelle gehen. Dort wird wohl zunächst versucht festzustellen, wieviele Gläubiger du hast. Je mehr es sind, desto weniger kann die Schuldnerberatungsstelle tun. Der nächste Weg wäre dann zum örtlich zuständigen Amtsgericht, dort einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe beantragen (Angelegenheit: Beratung zum Verbraucherinsolvenzverfahren sowie ggf. Beantragung des Verbraucherinsolvenzverfahrens). Ob als Angelegenheit evtl. die außergerichtliche Schuldenbereinigung in Frage kommt, dürfte im Wesentlichen von der Verhandlungsbereitschaft der Gläubiger abhängen.

Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet wird, geht die Leidenszeit für dich los. Dann ist nichts mehr mit kaufen kaufen kaufen, da du das Insolvenzverfahren ja mit dem Ziel der Erteilung der Restschuldbefreiung beantragst. Dazu musst du dich während des Verfahrens wohl verhalten und deine Mitwirkungspflichten erfüllen. Andernfalls würde die Erteilung der Restschuldbefreiung versagt.

Alle Insolvenzgläubiger können nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr gegen dich vollstrecken, insoweit bist du die Schulden dann also los. Es empfiehlt sich aber, darauf zu achten keine Neugläubiger zu bekommen (während des Verfahrens), weil du möchtest ja nicht nur schuldenfrei werden, sondern auch bleiben.

Eins am Ende noch: Du musst dich ändern. Dein Grundsatz sollte, wie schon angeklungen werden "Geld hat man zu haben" und "Verträge sind zu erfüllen (pacta sunt servanda)"

Wenn du das nicht beherzigst, wirst du kein friedvolles Leben haben. Ich jedenfalls wünsche dir viel Erfolg und Willenskraft.

PS: Schließe keine Ratenzahlungsverträge!

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Da dir im Zwangsversteigerungsverfahren der Zuschlag erteilt wurde, kannst du den vorherigen Eigentümer (und auch alle weiteren Personen ohne Besitzrecht) unter angemessener Frist vor die Tür setzen.

Der Zuschlagsbeschluss stellt zugleich einen Räumungstitel dar, der durch den zuständigen Gerichtsvollzieher (ggf. mit Hilfe von Polizeibeamten) vollstreckt werden kann, § 93 ZVG.

Ob der vorherige Eigentümer ein der Räumung entgegenstehendes Recht hat, vermag ich von hier nicht zu beurteilen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts wird dem ehemaligen Eigentümer nichts bringen, der Zuschlagsbeschluss stellt einen hoheitlichen Akt dar, die Rechtsmittelfrist gegen die Erteilung des Zuschlags (sog. Zuschlagsbeschwerde) dürfte abgelaufen sein, §§ 95 ff. ZVG).

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Nein.

Denn wir haben vorliegend keinen Mangel i.S.d. § 434 BGB.

Dort heißt es in Absatz 1:

"Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat."

Der "Mangel" war bei Vertragsschluss bekannt und genau mit diesem Mangel sollte der PKW auch verkauft werden. Der Mangel gehörte also zur vereinbarten beschaffenheit des PKW.

Gewährleistungsrechte des Käufers scheiden daher aus. Hingewiesen sei auch auf § 442 BGB (Kenntnis des Käufers):

"Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt."

Dies ist vorliegend die Sach- und Rechtslage.

Beste Grüße

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Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Die wesentlichen Bestandteile des Vertrages (=essentialia negotii) müssen bestimmt sein.

Der Vertrag dürfte nach deinen Angaben wirksam zustande gekommen sein, aber ich verweise hier mal ganz zart auf § 355 BGB. Bei dem dem Fitnesstudio zugrundeliegenden Unternehmen handelt es sich der Regel nach um einen Unternehmer in Sicht des § 13 BGB. Du bist Verbraucher nach § 14 BGB und hast demnach einen Verbrauchervertrag abgeschlossen.

Du hast ein Widerrufsrecht aus § 355 BGB. Ob dir die Widerrufsbelehrung schon zugegangen ist, lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen, spielt aber auch keine entscheidende Rolle.

Du solltest schleunigst den Vertrag widerrufen - aus Gründen der Rechtssicherheit mit EgR.

Anzudenken ist hier noch etwas:

Wenn du noch nicht volljährig bist, sind deine Erklärungen schwebend unwirksam, bis dein gesetzlicher Vertreter (laut Sachverhalt deine Eltern) den Vertrag genehmigt hat (nachträgliche Zustimmung gegenüber dem Vertragspartner, §§ 107, 108, 182, 184 BGB). Wenn also deine Eltern die Genehmigung nicht erteilen, ist die Vertrag nicht zustande gekommen.

Die Genehmigung deiner Eltern ist im Falle deiner Minderjährigkeit deshalb erforderlich, weil das Rechtsgeschäft für dich nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist (Zahlung der Mitgliedsbeiträge = rechtlicher Nachteil).

Bei den Mitgliedschaftsgebühren der Fitnessstudios im Verhältnis zu dem Taschengeld eines durchschnittlichen Minderjährigen dürfte der Taschengeldparagraph (§ 110 BGB) nicht zum Tragen kommen.

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Ja, du bist dann an den Vertrag gebunden, da du mit Rechtsbindungswillen gehandelt hast. Nur weil du falsche Angaben bezüglich deiner Identität machst, wird die Willenserklärung von dir nicht rechtlich bedeutungslos.

Wenn also der Vertragspartner deine tatsächliche Identität mit Anschrift herausbekommt und dich zur Zahlung auffordert, hast du zu zahlen. In einem möglichen zivilrechtlichen Gerichtsverfahren würde die Forderung tituliert.

Froh kannst du bei der ganzen Sache sein, wenn du nicht auch noch ein strafrechtliches Verfahren an den Hals bekommst, weil das, was du mit deiner Aktion veranstaltest, unter anderem den Straftatbestand des (Internet-)Betrugs erfüllt.

Du versuchts dir mit deiner Handlung einen Vermögensvorteil zulasten Dritter zu verschaffen...

Also lass es lieber sein (wenn du es noch nicht getan hast). :)

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Der Vergütungsanspruch hängt davon ab, ob zwischen dir und deinem ehemaligen Arbeitgeber ein neuer Dienstvertrag (§ 611 BGB) zustande gekommen ist.

Zur genauen Prüfung liefert der Sachverhalt jedoch zu wenig Informationen.

Vielleicht kannst du mal mitteilen, ob es eine mündliche Vereinbarung mit deinem ehemaligen Arbeitgeber gab. Auch ein mündlich geschlossener Vertrag ist einzuhalten. Wenn du aus einem solchen Schuldverhältnis eine Leistung erbringst, ist sie zu vergüten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Hinsichtlich der Vergütung ist auf § 612 BGB zu verweisen:

§ 612 Vergütung (1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe** die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.**

Besten Gruß

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Eine Rechnung verjährt nicht.

Hier ist auf die richtige Terminologie zu achten. Nur Ansprüche unterliegen der Verjährung (vgl. § 194 BGB).

Das Gesetz sieht einige Regelungen zur Hemmung der Verjährung von Ansprüchen vor, §§ 203-208 BGB.

Zum Eigentlichen:

Der Neubeginn der Verjährungsfrist tritt nur in zwei vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen ein.

Die Verjährungsfrist beginnt erneut, wenn

  1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder

  2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.

****Das bloße neue Fordern der Zahlung, sei es auch durch Inkassounternehmen oder Rechtsanwälte, löst KEINEN Neubeginn der Verjährungsfrist aus!********

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Ich kann mir nicht vorstellen, dass die einschlägigen Autovermieter (Sixt, Europcar, Hertz etc.) einem Fahranfänger ein Kraftfahrzeug diesen Wertes überlassen.

Als Fahranfänger hast du schon Probleme, einen Mittelklassewagen anzumieten.

Wenn sie es doch tun, dann wahrscheinlich nur mit weitgreifender Bonitätsprüfung und Einkommensnachweisen sowie einer eklatant hohen Sicherheitsleistung.

Daran glaube ich aber nicht.

Bei Privatpersonen mag es möglich sein.

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§ 556 b BGB:

Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.

Man kann hier davon ausgehen, dass es sich um monatliche Zeitabschnitte handelt.

Will heißen: Für den Monat Mai ist die Miete bis spätestens zum dritten Werktag des Monats Mai zu bezahlen. Du leistest ja dann im Vorraus, weil du erst nach der Zahlung die Gegenleistung (Wohnen in der Wohnung im ganzen Monat Mai) in Anspruch nimmst.

Von den wenigen Tagen am Anfang des Monats sehen wir mal ab :)

Besten Gruß.

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Nachlassverwalter ohne Menschlichkeit!

Liebe Leute, ich habe eine wichtige Frage, meine Mutter ist Alleinerbin des Nachlasses ihres geliebten Vaters und meines geliebten Opa's (bei Gott ich hätte ihn und Oma von Herzen zurück aber) da sie das Geld nicht hat (Pflegebedürftiger Mann wegen Schlaganfalls, mein Vater, + zwei minderjähriger Kinder, geboren vor der Erkrankung meines Vaters) musste sie zur Verwaltung des Nachlasses einen vom zuständigen Amtes einen Nachlassverwalter "engagieren". Der zu ihr sagte sie sei "Arm" und sie hätte noch viel "Spaß" mit ihm! Er wurde ihr vom Amt gestellt und soll ihr zur Seite stehen! Gegen ihre Geschwister die nicht unbegründet ihr gegenüber Bevorteilt wurden! Er ist einfach unglaublich! Ich habe ihn erlebt, beim Notar als das Haus meines Opas dem Nachbarn der es "kaufte" überschrieben wurde, er hat meine Mutter, mich und meine Tochter taxiert als wären wir minderwertig! Er sagte auch zu meiner Mutter sie sei raus aus der Sache obwohl sie Alleinerbin ist und wollte alle Gegenstände die sie als Erinnerungsstücke behalten wollte anrechnen. Nur ihrem Bruder wollte er alles, auf gut deutsch gesagt, in den A*rsch schieben! Ich riet ihr diesen Typen auf seelische Grausamkeit zu verklagen aber sie meinte das bringt nichts denn der Staat hört sowieso nur auf seine Angestellten. Ich bin aber anderer Meinung. Wenn sie Alleinerbin ist und dieser Typ meine Mutter seelisch kaputt macht mit seinen Äußerungen (auch wenn sie nicht viel Geld hat, was ihre Menschlichkeit in keinster Weise aufwiegt) dann kann man ihm einen Denkzettel verpassen. Ich habe sie oft weinen sehen und konnte ihr nicht helfen, gibt es eine Möglichkeit das dieser "Staatsmensch" bestraft wird? Kann das sein? Kann ein Mensch so grausam sein? Ich bin kein Mensch der einem anderen etwas Böses wünscht aber wenn ich sehe wie dieser Mann zu meiner Mutter ist könnte ich Dinge Tun die niemand von mit je verlangen könnte! Weiß jemand Rat? Man muss doch Objektivität von einem vom Amt gestellten Nachlassverwalters erwarten können, oder? Ich bitte inständig um Hilfe! Mit lieben grüßen Cheyenne

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Da alles andere unschlüssig wäre, gehe ich mal davon aus, dass deine Mutter als Alleinerbin oder ein Nachlassgläubiger die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt haben, § 1981 BGB.

Es wäre wichtig zu wissen, wer die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt hat. Denn wenn deine Mutter als Alleinerbin die Anordnung der Nachlassverwaltung beantragt hat, besteht natürlich die Möglichkeit, beim zuständigen Nachlassgericht deren Aufhebung zu beantragen

"Von Amts wegen" wird eine Nachlassverwaltung nicht angeordnet.

Wenn die Erben unbekannt sind oder zu sichernder Grundbesitz vorhanden ist, kommt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft von Amts wegen (§ 1960 BGB) in Betracht.

Hier aber ist die Erbin bekannt und hat die Erbschaft offensichtlich angenommen.

Besten Gruß

PS: Die Nachlassverwalter sind in der Regel keine Staatsbediensteten. Solange ihr euch beim zuständigen Rechtspfleger/Richter (habe keine Lust für jedes einzelne Bundesland nachzuprüfen, wer zuständig ist, in Niedersachsen jedenfalls ist es der Rechtspfleger) nicht über den Nachlassverwalter beschwert, wird auch nichts passieren. Wir können ja nicht riechen.

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Der von dir angegebene Zeitraum ist an sich unproblematisch.

Auf Räumung des Mietobjektes kannst du immer klagen, ob die Klage begründet ist, steht auf einem anderen Blatt Papier. Wieso sind denn schon 8 Monate vergangen?

Ich hätte nach erfolgter fristloser Kündigung dem Mieter eine Räumungsfrist von maximal 6 Wochen gewährt und dann die Räumungsklage erhoben.

8 Monate sind krass (wurde der Mieter wenigstens mal aufgefordert, die Wohnung zu räumen?).

Hier könnte sonst nämlich der Schelm von Richter auf den Gedanken kommen, dass an der fristlosen Kündigung nicht mehr festgehalten werden sollte.

Wenn es dich betrifft, solltest du dir zügig anwaltliche Hilfe holen.

Besten Gruß

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Ich kann dir dazu helfen. Ich darf annehmen, dass es sich vorliegend um ein einzelkaufmännisches Unternehmen handelt.

Es ist möglich, ein einzelkaufmännisches Unternehmen zu erwerben, § 22 HGB

Zur Haftung des Erwerbers äußert sich § 25 HGB:

"(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe begründeten Forderungen des früheren Inhabers.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist."

Auch der frühere Inhaber haftet noch, vergleiche insoweit § 26 HGB.

Lass dich also nicht verarschen und mach deine Gewährleistungsrechte geltend. Das gilt alles natürlich nur, wenn es sich um ein einzelkaufmännisches Unternehmen handelt.

Besten Gruß

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Das Handy wurde dir bestimmt nicht geschenkt. Du bekommst es bei gleichzeitig abgeschlossenem Handyvertrag deshalb so günstig, weil du grade den Vertrag abschließt, mit dem du dich über längere Zeit bindest.

Es darf davon ausgegangen werden, dass bei einem nicht Zustandekommen das Handy zurückverlangt wird.

Sicher ist das aber nicht, du musst dich direkt an deinen "Vertragspartner" wenden.

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Logisch ist erstrangige Sicherheit da. Aus diesem Rang möchte die Bank ja grade versteigern, um das Pfandrecht im Wege der Zwangsversteigerung nutzen zu können. Vorrangig sind nur die Gerichtskosten und öffentliche Lasten.

Wer die Schulden nicht bezahlen kann (und das sind hier keine geringen Beträge), muss eben mit der zwangsweisen Versteigerung rechnen.

Das Zwangsversteigerungsgesetz sieht diverse Einstellungsmöglichkeiten vor. Ihr solltet mal prüfen, ob ihr nicht nur in der Lage seid, die auflaufenden Zinsen zu bezahlen, sondern ob es auch möglich ist, zu tilgen. Nur dann könnte die Bank sich eventuell dazu hinreißen lassen, die Zwangsversteigerung entweder noch nicht zu betreiben oder eben die Einstellung des Verfahrens zu beantragen (wenn das Verfahren schon angeordnet ist).

Besten Gruß

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Wenn du das Abitur bestehst, erfüllst du die Voraussetzungen der deutschen Hochschulen (unbeschadet eventueller NC-Vorgaben). Wie das Abitur im Einzelnen aufgebaut ist, spielt dann keine Rolle.

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Am besten ist es wenn ihr euch dazu anwaltliche Beratung holt. Wenn ihr finanziell nicht in der Lage seid, die Beratung beim Anwalt selbst zu bezahlen, besteht die Möglichkeit, beim Amtsgericht des Wohnsitzes einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zu beantragen. Mitzubringen wäre der Personalausweis und Nachweise zur Einkommensituation und den wirtschaftlichen Verhältnissen.

Zuständig für die Prüfung und Bewilligung ist der Rechtspfleger. Eins noch: Beratungshilfe ist nur für außergerichtliche Angelegenheiten, das liegt derzeit noch vor. In Strafangelegenheiten gibt es nur die anwaltliche Beratung, aber keine weitere Tätigkeit des aufgesuchten Rechtsanwalts.

Die Beratung ist gerade im Hinblick auf die polizeiliche Beschuldigtenvernehmung sehr wichtig. Vorher sollte man sich zum Sachverhalt nicht äußern.

Besten Gruß

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Nein, da ist nichts zu machen. Das ist aufgrund der Regelungen des § 1355 BGB nicht möglich.

Besten Gruß

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