Der Lehrer müsste gemäß Paragraph 4 Abs. 1 KKG handeln. Dort steht alles drin: Wenn Lehrern gewichtige Anhaltspunkte (körperliche und psych. Gewalt wurde benannt) für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden...usw. (siehe Gesetzestext).

Grüsse

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