Ich gebe auch Nachhilfe und bin der Ansicht, dass du durchaus mehr verlangen solltest! Es profitieren ja schließlich beide davon, somit können auch beide bezahlen. Da für dich "nur" ein erhöhter Aufwand an Arbeitsmaterial, nicht aber an Vorbereitung da ist würde ich einen kleinen Nachlass geben. Verkaufe dich nicht unter Wert, sonst sind es beim nächsten Mal dann schon drei! 

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Die Abkürzung ESP steht für Elektronisches Stabilitäts-Programm. Droht das Fahrzeug auszubrechen, bremst das ESP einzelne Räder gezielt ab und hält so den Wagen auf Kurs. Drängt beispielsweise in Kurven das Heck nach außen, wird das kurvenäußere Vorderrad verzögert. ESP verhindert auch bei zu flottem Anfahren durchdrehende Räder.

siehe auch: www.autobild.de/lexikon/esp-221435.html

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Also ich finde, dass darf ruhig böse ausfallen! So etwas geht ja gar nicht. Da brauchst du meiner Meinung nach kein Blatt vor den Mund zu nehmen und deinem Ärger freien Lauf lassen. Bei einem netten Spruch fühlt sich der "Dieb" evtl. gar nicht wirklich angesprochen. Beim nächsten Mal macht er es dann wieder! Ich finde, du solltest schreiben, wie enttäuscht du von eigentlich erwachsenen Menschen bist und wie kindisch du so ein Verhalten findest. Also echt!!

Wünsch dir trotzdem noch einen schönen Nikolaus!!

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Bei Toggo.de wird gerade damit geworben:

www.toggo.de/toggo.php?url=index.php

schau doch da mal nach.

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Bücher lesen kostet Zeit.. und das haben und nehmen sich die meisten nicht mehr!

Ich kann dich sehr gut verstehen. Habe diese Bücher auch gelesen und war teilweise von den Filmen sehr enttäuscht. Gerade bei Eragon könnte man meinen, es wurde ein anderes Buch verfilmt, so schlecht ist diese Verfilmung!

Bücher regen unsere Fantasie an und lassen uns die Figuren und Bilder in uns selbst wachsen. Die meisten Leute legen solche Bücher schon weg, wenn sie nur sehen, wie dick diese sind.. echt traurig!

Ich glaube, dass es sehr schwer ist Leute zum Lesen zu motivieren, die lieber den Film sehen. Wie gesagt, ein Film dauert ca. zwei Stunden, dann kenn ich die Geschichte. Ein Buch zu lesen braucht deutlich mehr zeit!! Schade, dass es heutzutage so ist...

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Ich bin Lehrerin in B-W und hab mal §90 des Schulgesetzes -Erziehungs und Ordnungsmaßnahmen- kopiert. Vllt hilft das weiter? Punkt (2) und (3) sind denke ich interessant für dich! Ich weiß nicht,ob diese Erziehungsmaßnahmen in diesem Maße sinnvoll für das Kind sind und ich denke das steht hier im Vordergrund. Evtl hilft eine Versetzung in die Parallelklasse, sofern es an dieser Schule eine gibt. Ein Gespräch mit Therapeut und Klassenlehrer finde ich zunächst mal sinnvoll. Eltern, Lehrer und Therapeut sollten an einem Strang ziehen. Alles andere schadet nur dem Kind. Ich bin der Meinung, dass es noch sehr übereilt ist, sofort einen Anwalt einzuschalten oder Kontakt mit dem Schulamt aufzunehmen. Das bessert sicherlich nichts, sondern verhärtet nur die Fronten. Víel Glück!

§ 90 Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule. (2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (3) Folgende Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden: 1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden; 2. durch den Schulleiter: a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden, b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule, c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht, d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbstständig unterrichten: e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen, f) Androhung des Ausschlusses aus der Schule, g) Ausschluss aus der Schule. Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchst. a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen. (4) Vor dem Ausschluss aus der Schule wird auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört. Nach dem Ausschluss kann die neu aufnehmende Seite 36 von 45 Schule die Aufnahme von einer Vereinbarung über Verhaltensänderungen des Schülers abhängig machen und eine Probezeit von bis zu sechs Monaten festsetzen, über deren Bestehen der Schulleiter entscheidet. (5) Die obere Schulaufsichtsbehörde kann den Ausschluss aus der Schule auf alle Schulen des Schulorts, des Landkreises oder ihres Bezirks, die oberste Schulaufsichtsbehörde auf alle Schulen des Landes mit Ausnahme der nach § 82 für den Schüler geeigneten Sonderschule ausdehnen. Die Ausdehnung des Ausschlusses wird dem Jugendamt mitgeteilt. (6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet. Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. (7) Vor der Entscheidung nachzusitzen genügt eine Anhörung des Schülers. Im Übrigen gibt der Schulleiter dem Schüler, bei Minderjährigkeit auch den Erziehungsberechtigten, Gelegenheit zur Anhörung; Schüler und Erziehungsberechtigte können einen Beistand hinzuziehen. (8) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht kann, ein wiederholter zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht soll dem Jugendamt mitgeteilt werden; ein Ausschluss aus der Schule wird dem Jugendamt mitgeteilt. Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung, ein Ausschluss aus der Schule oder seine Androhung wird den für die Berufserziehung des Schülers Mitverantwortlichen mitgeteilt. (9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.

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