Man sollte immer einen Hinweis darüber ,dass eine Pat.Verfügung existiert, bei sich haben.( am besten beim Führerschein und/oder Personalausweis ) Behandelnde Ärzte sind heute oft froh wenn eine Verfügung existiert und richten sich auch danach. Aber auch der Vorsorgeberechtigte m u s s sich an die Pat.Verfügung halten!!
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Hallo, bei den Antworten läuft aber doch einiges durcheinander. Ich habe bei meiner Ausbildung zur Hospizhelferin folgendes gelernt:
- wer die Pat.Verfügung "besitzt" ist nicht automatisch auch der Bevollmächtigte und schon gleich garnicht der Betreuer/ die Betreuerin. Um Betreuer zu sein braucht man i m m e r !! einen Familienrichter/Richterin. Nur der/die kann einen Betreuer/ Betreuerin ( früher Vormund genannt ) benennen. Bzw. er/sie benennt denjenigen, der in einer Vorsorgevollmacht vom Vollmachtgeber gewünscht wurde.
- Person A kann selbstverständlich beim Familiengericht vorstellig werden um die Zweifel an Person B zu äußern. Sind diese schlüssig , entscheidet der Richter/ die Richterin wer eine notwendige Betreuung übernehmen kann.
- Wenn "nur" eine Pat.Verfügung vorhanden ist, ( ohne Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung ) ist die Person die sich im Besitz dieser Verfügung befindet dafür da, diese Verfügung umzusetzen. Nicht mehr und nicht weniger.
Ich hoffe, dass ich einiges klarstellen konnte. Schöne Grüße von Beate
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Hallo, schau mal auf der homepage der Kanzlei "Putz, Steldinger und Sessel" in München vorbei. Dort findest du alles nötige: Vordrucke , Anleitung zum ausfüllen etc. und das alles gratis. Vor 2 Jahren starb meine Mutter mit 92 Jahren ( leider im Krankenhaus ) aber Dank ihrer Patientenverfügung von dieser Kanzlei gab es keinerlei Probleme. Diese Verfügung wurde akzeptiert und auch umgesetzt. LG von Beate
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